BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 14/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 019 897.8-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Rich-ter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 019 897.8 ist am 21. April 2008 mit der Bezeichnung „Gradientenspule“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 31. Dezember 2009 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 196 29 404 C1 D2 DE 196 09 645 A1 in Betracht gezogen worden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R die Anmeldung auf der Grundlage der ursprünglichen Ansprüche zurückgewiesen. In der Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 – wie bereits im Erstbescheid vom 14. November 2008 mitge-teilt – in Anbetracht des aus der Druckschrift D1 bekannten Standes der Technik nicht patentfähig sei. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Ver-handlung vom 10. April 2014 beantragt: den angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2009 aufzuhe-ben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unter-lagen: 1. - Patentansprüche 1 bis 5, - Beschreibung, Seiten 1 bis 6, jeweils eingereicht in der mündli-chen Verhandlung vom 10. April 2014 - Zeichnung, gemäß Offenlegungsschrift (Hauptantrag) 2. hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, - Beschreibung, Seiten 1 bis 6, gemäß Hilfsantrag 1 jeweils ein-gereicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 - Zeichnung, gemäß Offenlegungsschrift (Hilfsantrag 1) 3. weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, - Beschreibung, Seiten 1 bis 6, gemäß Hilfsantrag 2 jeweils ein-gereicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 - Zeichnung, gemäß Offenlegungsschrift (Hilfsantrag 2). Die Anmelderin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage, inwieweit bei der Interpretation von Zeichnungen die Gesamtzu-sammenschau des im Verfahren befindlichen Stands der Technik zu berücksichtigen ist. - 4 - Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet gegliedert: M1 Gradientenspule (GS) für ein Magnetresonanzgerät, M2 - bei der die Gradientenspule (GS) eine erste Leiterstruk-tur (LS1) und eine zweite Leiterstruktur (LS2) aufweist, M2a die miteinander verbunden sind, so dass Wicklungen der Gradientenspule (GS) gebildet werden, M3 - bei der die erste Leiterstruktur (LS1) flächige, elektrisch lei-tende Elemente, die voneinander isoliert sind, aufweist, und M4 - bei der zweite Leiterstruktur (LS2) voneinander isolierte lei-tende Drähte (D) aufweist. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet gegliedert: M1 Gradientenspule (GS) für ein Magnetresonanzgerät, M2 - bei der die Gradientenspule (GS) eine erste Leiterstruk-tur (LS1) und eine zweite Leiterstruktur (LS2) aufweist, M2a die miteinander verbunden sind, so dass Wicklungen der Gradientenspule (GS) gebildet werden, M3 - bei der die erste Leiterstruktur (LS1) flächige, elektrisch lei-tende Elemente, die voneinander isoliert sind, aufweist, und M4’ - bei der die zweite Leiterstruktur (LS2) voneinander isolierte leitende Drähte (D) aufweist, - 5 - M5 - wobei von der ersten Leiterstruktur (LS1) und der zweiten Leiterstruktur (LS2) Bereiche mit unterschiedlicher Dichte von Leitern gebildet werden. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet gegliedert: M1 Gradientenspule (GS) für ein Magnetresonanzgerät, M2 - bei der die Gradientenspule (GS) eine erste Leiterstruk-tur (LS1) und eine zweite Leiterstruktur (LS2) aufweist, M2a die miteinander verbunden sind, so dass Wicklungen der Gradientenspule (GS) gebildet werden, M3 - bei der die erste Leiterstruktur (LS1) flächige, elektrisch lei-tende Elemente, die voneinander isoliert sind, aufweist, und M4’ - bei der die zweite Leiterstruktur (LS2) voneinander isolierte leitende Drähte (D) aufweist, M5 - wobei von der ersten Leiterstruktur (LS1) und der zweiten Leiterstruktur (LS2) Bereiche mit unterschiedlicher Dichte von Leitern gebildet werden, M6 wobei die Elemente durch das Einbringen einer linienförmi-gen Aussparung (AUS) in eine elektrisch leitende Platte (P) gebildet sind, wobei die Aussparung (AUS) die Platte (P) vollständig durchdringt, - 6 - M7 und wobei - die elektrisch leitende Platte (P) aus Aluminium gefertigt ist und - die Drähte aus Kupfer gefertigt sind. Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag, der rück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 1 und der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie hat aber keinen Erfolg, da sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 für den Fachmann aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt. 2. Die Anmeldung betrifft eine Gradientenspule eines Magnetresonanzgeräts (sie-he Offenlegungsschrift Abs. [0001]). Magnetresonanzgeräte weisen ein Gradientenspulensystem auf, das drei (Teil-) Gradientenspulen beinhaltet. Mit Hilfe einer ersten Gradientenspule wird beispiels-weise ein magnetischer Feldgradient in X-Richtung erzeugt, während mit Hilfe ei-ner zweiten Gradientenspule ein magnetischer Feldgradient in Y-Richtung erzeugt wird. Eine dritte Gradientenspule schließlich erzeugt einen magnetischen Feldgra-dienten in Z-Richtung. Dabei werden die XY-Gradientenspulen aufgrund ihres ge-formten Aufbaus als sogenannte „Sattelspulen“ bezeichnet (siehe Offenlegungs-schrift Abs. [0002], [0003]). - 7 - Gemäß der Beschreibungseinleitung der Anmeldung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]-[0007]) ist es bekannt, Sattelspulen mit Hilfe von gebündelten, einzel-nen Drähten aufzubauen. Bei diesem Spulenaufbau werden Leiterschleifen, die aus typischerweise ein bis sechs gebündelten Einzeldrähten bestehen, auf einer Trägerplatte fixiert, beispielsweise durch Aufkleben. Die Einzeldrähte einer Leiter-schleife sind untereinander mit einer Lackisolationsschicht versehen und damit un-tereinander isoliert. Derartige Sattelspulen ermöglichen in einem vorgegebenen zentralen Spulenbereich die Realisierung einer optimierten Stromdichte, um im Untersuchungsbereich das gewünschte Magnetfeld auszubilden. Dabei bieten Spulenwicklungen aus Einzeldrähten den Vorteil, dass in einem vor-bestimmten zentralen Spulenbereich eine hohe Anzahl an Spulenwicklungen an-geordnet werden kann. Nachteilig ist hier jedoch ein relativ hoher ohmscher Wi-derstand, bedingt durch die verwendeten Einzeldrähte. Auch ist es gemäß der Beschreibungseinleitung der Anmeldung (siehe Offenle-gungsschrift Abs. [0008]-[0015]) bekannt, Sattelspulen unter Verwendung einer elektrisch leitenden Platte auszubilden. In die elektrisch leitende Platte werden beispielsweise elliptisch verlaufende Trennstrukturen als so genannte Spuren ein-gebracht und nachfolgend wird die Platte in Sattelform gebogen. Der Vorteil einer aus einer elektrisch leitenden Platte erstellten Gradientenspule besteht darin, dass die Gradientenspule einen sehr geringen ohmschen Wider-stand aufweist, weil als Leiterstruktur eine großflächige, leitende Fläche zur Verfü-gung steht, die lediglich durch die Breite der Spur geschmälert wird. Dadurch ist eine maximale Stromdichte in einem mittleren Bereich der Platte erreichbar, was eine geringere Leistungsaufnahme des Gradientensystems aus dem Stromnetz ermöglicht. Nachteilig ist jedoch, dass eine dichte Leiterbahnbelegung in zentralen Spulenbereichen nur schwer realisierbar ist, weil aus Gründen der Isolationsfestig-keit ein vorbestimmter Windungsabstand eingehalten werden muss. - 8 - Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0016]) zugrunde, eine verbesserte Gradientenspule anzugeben, die sowohl eine dichte Leiterbahnbelegung als auch einen geringen ohmschen Widerstand aufweist. Nach den Angaben der Anmeldung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0018]-[0020]) wird die Aufgabe durch eine Gradientenspule mit einer ersten Leiterstruktur und einer zweiten Leiterstruktur gelöst, die miteinander verbunden sind und die die Wicklungen der Gradientenspule bilden, wobei - die erste Leiterstruktur flächige, elektrisch leitende und vonei-nander isolierte Elemente und - die zweite Leiterstruktur voneinander isolierte leitende Drähte aufweist. Eine erfindungsgemäß ausgestaltete Gradientenspule zeigt die Fig. 1: - 9 - Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elek-trotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Spulenanord-nungen für Magnetresonanztomographen an, der aufgrund seiner Tätigkeit auch über Kenntnisse zu Eigenschaften der für Spulenanordnungen einzusetzenden Materialien verfügt. 3. Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 Mit Hauptantrag verfolgt die Anmelderin die Patentansprüche 1 bis 5 in der ur-sprünglich eingereichten Fassung, die damit zweifelsohne zulässig sind. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist – abgesehen von der korrigierenden Einfügung des bestimmten Artikels „die“ im Merkmal M4’ – gegenüber dem ur-sprünglichen Anspruch 1 durch das Merkmal M5 ergänzt. Dabei gibt das Merk-mal M5 zusammenfassend das an, was in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 4 in den Zeilen 5 bis 13 (siehe Abs. [0021] und [0022] in der Offenlegungs-schrift) angegeben ist, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als zuläs-sig erachtet werden kann. Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 1 sind die ursprünglichen und damit zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 schließlich ist gegen-über dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 noch durch die weiteren Merkmale M6 und M7 eingeschränkt. Diese entspringen dem Kennzei-chen der ursprünglichen Ansprüche 2 und 3, wobei sich die Anmelderin beim Merkmal M7 hinsichtlich der Auswahl der Materialien in zulässiger Weise einge-schränkt hat. - 10 - Die Ansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 2 entsprechen den ursprünglichen An-sprüche 4 und 5 und sind damit auch zulässig. Damit mögen die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zwar zulässig sein, jedoch ist der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 in keiner der beantragten Fassungen patentfähig. 4. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit den Merkma-len M1, M2, M2a, M3 und M4 ist breiter als der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2, der durch das Merkmal M4’, das dem Merkmal M4 inhaltlich entspricht, gekennzeichnet ist und durch die zusätzlichen Merkmale M5, M6 und M7 weiter eingeschränkt ist. Da, wie im Folgenden ausgeführt wird, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist, ist auch der breitere Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig. 5. Zum Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit den Merkma-len M1, M2, M2a, M3, M4’ und M5 ist breiter als der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2, der durch die zusätzlichen Merkmale M6 und M7 weiter eingeschränkt ist. Da, wie im Folgenden ausgeführt wird, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist, ist auch der breitere Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig. - 11 - 6. Zum Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist zwar neu, er wird jedoch von der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fach-manns nahegelegt. Die Druckschrift D1 beschreibt (siehe Bezeichnung, Abs. [0001]) eine Gradienten-spule zum Erzeugen geschalteter Magnetfeldgradienten in einer Kernspinreso-nanz (NMR)-Apparatur, die aus auf der Oberfläche eines geometrischen Körpers angeordneten, in Windungen verlaufenden Leiterbahnen aufgebaut ist [= „Gra-dientenspule (GS) für ein Magnetresonanzgerät“ gemäß Merkmal M1]. Sie geht dabei von einer „streamline“-Gradientenspule 10 nach dem Stand der Technik aus, wie sie in Fig. 2 schematisch gezeigt ist: Diese „streamline“-Gradientenspule 10 weist (siehe Spalte 3 Zeilen 14 bis 21 und 37 bis 60) einerseits zwei Leiterbahnen c und andererseits eine Stromzufüh-rung 12, eine Stromabführung 13 und einen inneren Leiterabschnitt 14 auf [= „bei der die Gradientenspule (GS) eine erste Leiterstruktur (LS1) und eine zweite Lei-terstruktur (LS2) aufweist“ gemäß Merkmal M2]. - 12 - Die Leiterbahnen c werden durch einen radial äußeren Teil und radial inneren Teil gebildet, wobei der radial äußere Teil und der radial innere Teil durch den inneren Leiterabschnitt 14 derart verbunden werden, dass gemeinsam mit der Stromzufüh-rung 12 und der Stromabführung 13 zwei Windungen der Gradientenspule 10 ent-stehen [= „die miteinander verbunden sind, so dass Wicklungen der Gradienten-spule (GS) gebildet werden“ gemäß Merkmal M2a]. Die Fig. 2 zeigt schematisch die „streamline“-Gradientenspule 10; sie offenbart da-mit keine exakten Abmessungen, sehr wohl aber das zugrundeliegende Prinzip (BGH GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung, 1. Leitsatz). Dadurch, dass die Be-schreibung begrifflich zwischen den Leiterbahnen c einerseits und dem inneren Leiterabschnitt 14 – bei mehr als zwei Windungen bzw. Leiterbahnen c ergeben sich zwangsläufig auch mehrere innere Leiterabschnitte 14 – andererseits unter-scheidet und demzufolge hierfür unterschiedliche Bezugszeichen verwendet, ent-nimmt der Fachmann der Fig. 2 unmittelbar und eindeutig, dass die Strukturen der Leiterbahnen c und des Leiterabschnitts 14 unterschiedlich ausgeführt sind. So sind die Leiterbahnen c im Sinne der „streamline“-Bauweise deutlich breiter darge-stellt als der Leiterabschnitt 14. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die zwei Leiterbahnen c aneinander anliegen und nur durch eine Trennlinie voneinander getrennt sind, wodurch sich zwangsläufig zwei voneinander isolierte Flächenleiter ergeben [= „bei der die erste Leiterstruktur (LS1) flächige, elektrisch leitende Ele-mente, die voneinander isoliert sind, aufweist“ gemäß Merkmal M3]. In Bezug auf die „streamline“-Bauweise führt die Druckschrift D1 weiter aus (siehe Spalte 4 Zeilen 46 bis 49 in Verbindung mit Fig. 3c), dass Leiterbahnen einer „streamline“-Spule jeweils durch Nuten 26 voneinander isoliert sind – der Fach-mann liest mit Blick auf die Querschnittsdarstellung in der Fig. 3c selbstverständ-lich mit, dass die Nuten in eine flächige, leitfähige Schicht mit gewisser Mindestdi-cke eingebracht werden [= „wobei die Elemente durch das Einbringen einer linien-förmigen Aussparung (AUS) in eine elektrisch leitende Platte (P) gebildet sind, wo-- 13 - bei die Aussparung (AUS) die Platte (P) vollständig durchdringt“ gemäß Merk-mal M6]. Auch wenn in der Beschreibung der Druckschrift D1 nicht wortwörtlich angegeben ist, dass der, die zweite Leiterstruktur (LS2) im Sinne des Merkmals M2 bildende innere Leitungsabschnitt 14 als isolierter Draht gemäß Merkmal M4’ ausgestaltet ist, so drängt sich diese Ausgestaltung dem Fachmann beim Blick auf die Fig. 2 unwillkürlich auf, auch wenn sie die Gradientenspule nach dem Stand der Technik nur schematisch zeigt. Denn zur Offenbarung eines Merkmals kann die Darstel-lung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung bezieht; maßgeb-lich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform erscheint (BGH GRUR 2010, 599 – Formteil). So liegt die Sache auch hier. Im Gegensatz zu den streifen- oder flächenförmigen Leiter-bahnen c in „streamline“-Bauweise ist nämlich der Leiterabschnitt 14 gebogen und dünn und damit deutlich schmäler als die Leiterbahnen c dargestellt. Dem Fach-mann wird damit die Information zu erkennen gegeben, dass der Leiterab-schnitt 14 dünn und gebogen, also biegbar ist, wie dies eben kennzeichnend für einen Draht ist. Dabei kommt zusätzlich zum Tragen, dass der Fachmann auf-grund seines Fachwissens beim Fachbegriff „Spule“ ganz automatisch sofort an eine aus einem isolierten Draht bestehende Wicklung denkt, wie er sie beispiels-weise aus der Hochfrequenztechnik als Drosseln oder Übertrager aber auch aus der Stromversorgungstechnik als Trafos kennt. Dass der Leitungsabschnitt 14 auch isoliert sein muss, ist für ihn selbstverständlich, denn nur so kann ein Kontakt zu der Stromzuführung 12 und der Stromabführung 13 auf jeden Fall unterbunden werden; anderenfalls käme es ja sonst zu einem Kurzschluss mit der Folge, dass kein Strom durch die Windungen fließt und kein Magnetfeld erzeugt wird. Das Vor-sehen einer Isolation gilt natürlich auch für mehrere Leiterabschnitte 14 in dem Fall, dass mehr als die zwei in der Fig. 2 gezeigten Windungen vorhanden sind. Sofern der Fachmann also das Ausbilden des inneren Leiterabschnitts 14 als iso-lierten Draht bzw. als voneinander isolierte Drähte nicht in der Druckschrift D1 als selbstverständlich mitliest, wird er durch eine Ergänzung durch das Fachwissen - 14 - dazu hingeführt [= „bei der die zweite Leiterstruktur (LS2) voneinander isolierte lei-tende Drähte (D) aufweist“ gemäß Merkmal M4’]. Das Merkmal M5 ist auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibung auf Sei-te 4 in den Zeilen 5 bis 13 (siehe Abs. [0021] und [0022] in der Offenlegungs-schrift) so zu verstehen, dass in Spulenbereichen, die eine hohe Leiterdichte be-nötigen, Drähte bzw. Drahtleitungen und in Spulenbereichen, die eine geringe Lei-terdichte erlauben, flächenhaft ausgestaltete Elemente als Leiterbahnen zur Er-stellung von Spulenwindungen verwendet werden. Dieser Sachverhalt trifft auch für die in der Fig. 2 der Druckschrift D1 gezeigte Gradientenspule zu. Vergleicht man nämlich die Fig. 1 der Anmeldung mit der Fig. 2 der Druckschrift D1, so ergibt sich aus beiden als gleichwertig anzusehenden Darstellungen, dass es in der Draufsicht der näherungsweise kreisförmigen Windungen jeweils einen Kreissek-tor gibt, in dem die Windung durch ein dünnes Leiterelement (Anmeldung: LS2 als Draht D – Druckschrift D1: innerer Leiterabschnitt 14) gebildet wird, wohingegen außerhalb des Kreissektors die Windung durch ein breites Leiterelement (Anmel-dung: LS1 als flächiges Element E – Druckschrift D1: Leiterbahn c) realisiert wird. Damit ergibt sich zwangsläufig eine Leiterdichte innerhalb des Kreissektors, der sich von dem außerhalb des Kreissektors unterscheidet [= „wobei von der ersten Leiterstruktur (LS1) und der zweiten Leiterstruktur (LS2) Bereiche mit unterschied-licher Dichte von Leitern gebildet werden“ gemäß Merkmal M5]. Schließlich liegt auch die weitere Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M7 im Rah-men des Fachkönnens des Fachmanns, denn es wird ausgehend von der Druck-schrift D1 in Verbindung mit dem einschlägigen Fachwissen des Fachmanns na-hegelegt. - 15 - So sieht sich der Fachmann regelmäßig bei der Auswahl der Materialien für die, dem flächigen Element der ersten Leiterstruktur (LS1) entsprechende Leiterbahn c und für den, den Drähten der zweiten Leiterstruktur (LS2) entsprechenden, inne-ren Leiterabschnitt 14 gefordert, diejenigen Materialien zu berücksichtigen, die die technischen Anforderungen erfüllen und die mit Blick auf deren Materialkosten gleichzeitig eine wirtschaftliche Herstellung ermöglichen. Dabei ist dem Fachmann bekannt, dass im Hinblick auf die hohen gepulsten Strö-me in den Gradientenspulen zum Einen das Spulenmaterial eine hohe Leitfähig-keit haben muss und zum Anderen die Gradientenspule starken Vibrationen aus-gesetzt ist. Abgesehen von den aus Kostengründen ausscheidenden Materialien Silber und Gold haben nur Kupfer und Aluminium eine ausreichend hohe Leitfähig-keit, wobei Kupfer etwa die 1,5-fache Leitfähigkeit, aber die mehr als dreifache Dichte von Aluminium hat. Damit weiß der Fachmann, dass Aluminium bei glei-chem Gewicht ein noch besserer elektrischer Leiter als Kupfer ist; es ist aber volu-minöser, so dass Kupfer bei gleichem Leitungsquerschnitt den elektrischen Strom besser leitet. Zudem ist der Materialpreis von Kupfer deutlich höher als der von Aluminium. Schließlich weist die Druckschrift D1 noch darauf hin (siehe Spalte 2 Zeilen 39 bis 42), dass streamline-förmige Gradientenspulen besonders große Lei-terquerschnitte und damit besonders geringe ohmsche Verluste aufweisen. Damit ergibt es sich für den Fachmann aufgrund fachmännischer Überlegungen, dass in den Spulenbereichen, in denen ein großer Leiterquerschnitt zur Verfügung steht, also im Bereich der, dem flächigen Element der ersten Leiterstruktur (LS1) ent-sprechende Leiterbahn c, als Material Aluminium zum Einsatz kommt, da Alumi-nium günstiger und leichter als Kupfer ist und dennoch aufgrund des größeren Querschnitts die erforderliche Stromtragfähigkeit hat [= „und wobei die elektrisch leitende Platte (P) aus Aluminium gefertigt ist“]. Dagegen liegt es für den Fach-mann nahe, als Material für den inneren Leiterabschnitt 14 Kupfer zu verwenden, da der innere Leiterabschnitt 14 einen geringeren Leiterquerschnitt aufweist und mithin die höhere Leitfähigkeit von Kupfer erfordert [= „und die Drähte aus Kupfer gefertigt sind“]. Im Hinblick auf die Vibrationen bei Gradientenspulen weiß der - 16 - Fachmann Drähte aus Kupfer auch deshalb zu schätzen, da diese eine besondere hohe Ermüdungsbruchfestigkeit haben und deshalb allgemein für mechanisch hochbeanspruchte Kabel und Leitungen eingesetzt werden. Nach alledem wird also der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan-trag 2 von der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nahegelegt. Bei dieser Sachlage führt auch der Einwand der Anmelderin, dass der schemati-schen Darstellung der Fig. 2 nicht entnommen werden könne, wie die praktische Realisierung der Gradientenspule und insbesondere des inneren Leiterabschnitts aussähe, zu keiner anderen Beurteilung. Die Fig. 2 der Druckschrift D1 offenbart nämlich das grundlegende Prinzip einer Gradientenspule mit zwei unterschiedli-chen Leiterelementen, die durch flächige Leiterbahnen einerseits und einem dün-nen gebogenen Leiterabschnitt andererseits gebildet werden. Auch wenn die Druckschrift D1 eigentlich die Wirbelstrombildung in der Gradientenspule verrin-gern will, wird der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, eine Gradientenspu-le mit dichter Leiterbahnbelegung und gleichzeitig geringem ohmschen Wider-stand zu entwickeln, dieses grundlegende Prinzip der Fig. 2 in der Druckschrift D1 aufgreifen und in Verbindung mit seinem Fachwissen sowohl für die Leiterbahn als auch für den Leiterabschnitt die Art der Ausführung und das Material entspre-chend anpassen. 7. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in keiner der nach Haupt- und den Hilfsanträgen beantragten Fassungen patentfähig ist, fallen aufgrund der Antrags-bindung notwendigerweise auch die jeweils auf den Patentanspruch 1 rückbezo-genen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheiz-gerät). 8. Die Anregung der Anmelderin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht aufzugreifen. - 17 - Danach ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs erfordert. Keine dieser Varianten liegt hier vor. a) Es kann dahinstehen, ob die von der Anmelderin gestellte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Denn sie müsste, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, entscheidungserheblich sein. Ist hingegen aus anderen Gründen zu Ungunsten des Beschwerten, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde ange-regt hat, zu entscheiden, kommt eine Zulassung nicht in Betracht, weil es auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt (vgl. Schulte PatG, 9. Aufl., § 100 Rdn. 16). Die von der Anmelderin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit bei der Interpretation von Zeichnungen die Gesamtzusammenschau des im Verfahren befindlichen Stands der Technik zu berücksichtigen sei, ist für die Begründung der Entschei-dung im vorliegenden Fall nicht relevant. Denn nach den oben ausgeführten Gründen ist für die Entscheidung über die Pa-tentfähigkeit der Anmeldung allein die Druckschrift D1 in Verbindung mit dem ein-schlägigen Fachwissen maßgeblich, nicht hingegen die Gesamtzusammenschau des im Verfahren befindlichen Stands der Technik. b) Zur Fortbildung des bestehenden Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Denn die Entscheidung bewegt sich im Einklang der Spruchpraxis des Bundespatentge-richts und des Bundesgerichtshofes. Eine Abweichung ist jedenfalls nicht zu er-kennen und auch nicht geltend gemacht worden. - 18 - III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
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