BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 15/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 197 50 970 hat der 21. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Rich-terin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2003 aufgehoben. Das Patent 197 50 970 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. April 2004 Beschreibung gemäß Patentschrift 197 50 970 unter Einfügung von Beschreibung Seite 2a, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 15. April 2004 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift 197 50 970 - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 18. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Warenregal“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 25. November 1999 er-folgt. Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. Mai 2003 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 in beschränkter Fassung weiter. Die Patentansprüche 1 bis 7 lauten: "1. Warenregal mit Regalständern (1) mit jeweils zwei durch Streben (4, 5) verbindbaren, im wesentlichen U-förmig profilierten Säulen (3), deren durch die U-förmige Profilierung gebildete Öffnungsfugen (7) sich gegenüberstehend angeordnet sind und die beidseits der Öffnungsfugen (7) Flanschflächen (11) aufweisen, sowie mit die Regalständer (1) verbindenden Traversen (2), dadurch gekennzeichnet, daß mit den Säulen (3) zumindest ein wenigstens bereichsweise die Öffnungsfuge (7) verschließendes Deckprofil (8) lösbar verbindbar ist, welches Mittel zur Aufnahme von Regalelementen und zu der der Öffnungsfuge (7) abgewandte - 4 - Rückseite (12) der Säule (3) hinweisende Seitenwangen (10) aufweist, die sich mit den Flanschflächen (11) zumindest bereichsweise überdecken, wobei das Deckprofil (8) die Säule (3) zumindest bereichsweise klemmend eingreift. 2. Warenregal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Breite der Öffnungsfugen (7) der Säulen (3) geringer als die Säu-lenbreite ist. 3. Warenregal nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckprofil (8) im wesentlichen U-förmig ausgestaltet ist. 4. Warenregal nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Säulen (3) an den den Öffnungsfugen (7) abge-wandten Rückseiten (12) Ausnehmungen (13) zur Befestigung des Deckprofils (8) aufweisen. 5. Warenregal nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckprofil (8) wenigstens ein in das Säuleninnere hineinragendes Befestigungselement aufweist, das in die Ausnehmungen (13) auf der Säulenrückseite (12) einhängbar ist. 6. Warenregal nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Mittel zur Aufnahme weiterer Regalelemente in Form von Schlitzen (17) im Deckprofil (8) ausgebildet sind. 7. Warenregal nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Deckprofil (8) Ausnehmungen (14) aufweist, die Aufnah-men für Säule (3) und Deckprofil (8) verbindende Verbindungsele-mente (15) bilden." - 5 - Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein stabiles, variations-reich auszustattendes Warenregal zu schaffen (Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 42 bis 44). Neben den bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften (D1) US 3 647 080 (D2) EP 0 777 987 A2 (D3) US 5 199 585 ist von der Einsprechenden auf (D4) DE 27 46 852 C3 (D5) Firmenprospekt Thyssen Umformtechnik “Palettenregal THYSSEN-multipal-N”, Stand 1.8.1978 (D6) GB 987 686 sowie auf die bereits in der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung genannte (D7) EP 0 259 787 B1 hingewiesen worden. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin aus, dass der Patent-gegenstand ein Warenregal sei, das nach dem Oberbegriff des Patentan-spruchs 1, dessen Merkmale aus der D7 bekannt seien, zusammengehörende Regalsäulenpaare mit gegenüberliegenden Öffnungen umfasse, die mit in diese Öffnungen eingreifenden Streben verbunden seien. Die Regalsäulenpaare seien ihrerseits über Traversen miteinander zu einem Warenregal verbunden. Die Öff-nungen dürften dabei nicht vollständig verschlossen werden, da sonst keine Streben eingehängt werden könnten. Das Warenregal nach der D6 sei dagegen - 6 - vollkommen anders aufgebaut. Dort seien nämlich keine sich mit ihren Öffnungen gegenüberstehende und mittels in diese Öffnungen eingreifende Streben verbundene Paare von Säulen vorgesehen. Vielmehr weise dieses Regal lediglich U-förmige Einzelsäulen auf, die mit Traversen verbunden seien. In die Öffnungen der einzelnen Säulen würden in jeweils vorgesehene Schlitzführungen von oben Platten 12 eingeschoben, weshalb die Platten 12 nicht lösbar sondern dauerhaft installiert seien, wenn das Regal aufgebaut sei. Dagegen könne das die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreifende Deckprofil beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 bedarfsweise abgenommen und an anderer Stelle wieder aufgesetzt werden. Somit sei das Profil mit den Säulen lösbar verbindbar. Insgesamt hält die Patentinhaberin den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für patentfähig. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentan-sprüche 1 bis 7, Beschreibung Seite 2a), im Übrigen gemäß der Pa-tentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Warenregal nach dem Patentanspruch 1 sei zwar neu, beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. So sei es naheliegend, bei U-förmig profilierten Säulen, wie sie in D4, D5 oder D7 beschrieben seien, zur Er-höhung von Stabilität und Einsatzmöglichkeiten in die Öffnung der U-förmigen Säulen eine Platte einzusetzen, wie sie in D6 vorgeschlagen werde. Denn in der D6 sei davon die Rede, dass die dort beschriebene in die Öffnung der U-förmigen Säule eingesetzte Platte die Stabilität und Verstellbarkeit bei einem Regal erhöhe. - 7 - Dabei liege es im Rahmen fachmännischen Handelns, die Platte so wie in der D6 dargestellt mit in der Öffnung anliegenden Seitenwangen einzusetzen oder mit außen anliegenden bzw. die Säule umgreifenden Seitenwangen anzubringen, wo-durch sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise er-gebe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen (dort Ansprüche 1 bis 9 und Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) und in der Patentschrift (dort Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 sowie die übrigen Unteransprüche). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn ein Warenregal mit einem lösbar verbindbaren, die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreifenden Deckprofil ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen beschrieben, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der in der D7 beschriebene Gegenstand (vgl. insbesondere Figuren 1 und 2 in Verbindung mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, Zeile 34 bis Spalte 3, Zeile 41), von dem im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, konnte dem Fachmann, der hier ein in der Entwicklung von Warenregalen tätiger Fach-hochschul-Ingenieur ist, hinsichtlich der Lösung der dem Patent zugrundeliegen- - 8 - den Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im kennzeichnen-den Teil des Patentanspruchs 1 angegeben ist. So ist dort die Aufgabe, „ein kom-biniertes Schwerlast- und Selbstbedienungsregal zu schaffen, das zu einem ge-ringeren Kosten- und Raumaufwand führt“ (D7, Spalte 1, Zeilen 44 bis 47). Die in der D7 dargelegte Lehre zielt somit in eine ganz andere Richtung als das vorlie-gende Patent, bei dem es nicht um die Kombination verschiedener Lastbereiche sondern um Stabilität und Variabilität eines Warenregals geht. Darüber hinaus fehlt dort jeglicher Hinweis auf ein die Öffnungsfuge U-förmig profilierter Säulen wenigstens bereichsweise verschließendes Deckprofil. Auch die D6 konnte keinen Anstoß in diese Richtung geben. Aus dieser Entge-genhaltung (Figuren 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung) ist zwar ein Warenregal mit U-förmig profilierten Säulen (C) bekannt, bei dem zur Er-höhung von Stabilität und Verstellbarkeit (Seite 1, Zeilen 9 bis 31: „strong and ri-gid“, „adjustability“) in längs der Öffnungsfuge vorhandene Schlitze bzw. Nuten 14 („longitudinal slot or groove“) (Seite 2, Zeilen 32 bis 40) eine im weitesten Sinne U-förmig gebogene Platte 12 („strip or plate“, vgl. Anspruch 1) – mithin ein Deckprofil - eingesetzt wird. Dieses Deckprofil besitzt rechteckige Schlitze 18 zur Aufnahme von Regalelementen („cantilever brackets“; Seite 2, Zeilen 56 bis 59) und weist zu der der Öffnungsfuge abgewandten Rückseite der Säule hinweisende Seitenwan-gen („lip“ (17)) auf. Diese Seitenwangen überdecken sich auch – zumindest be-reichsweise - mit den Flanschflächen bildenden inneren Oberflächen der Basis der Nuten 13 (Figur 1). Ein Hinweis darauf, das Deckprofil nicht in die Schlitze 14 einzusetzen, so dass die Seitenwangen gegen die inneren Flanschflächen bei Position 13 in Figur 1 bzw. 2 anliegen, sondern unter Weglassung der Führung in den Schlitzen 14 mit den Seitenwangen in die Öffnungsfuge der in der D7 beschriebenen Säule einzu-setzen ist dort jedoch nicht zu finden, erst recht nicht eine Anregung dazu, das Deckprofil so auszugestalten, dass es die Säule zumindest bereichsweise klem-mend – also von außen – umgreift. - 9 - Daran ändert auch der Einwand der Einsprechenden nichts, wonach in der D6 da-von die Rede sei, dass die Platte bzw. das Deckprofil von der Säule abnehmbar („detachable“; Seite 1, Zeilen 43 bis 54) sei. Denn bei diesem Regal wird das Deckprofil in die Schlitze 14 der Säule eingeschoben und trägt im aufgebauten Zustand die Last über geeignete, in die Öffnungen 18 des Deckprofils eingehängte Träger (vgl. z.B. Figur 1 und Seite 2, Zeilen 56 bis 59), was nichts anderes be-deutet, als dass das Deckprofil nur bei abgebautem Regal, nicht aber im aufge-bauten Zustand aus der Säule herausgezogen werden kann, wie die Patentinha-berin zutreffend ausführt. Somit ist das Deckprofil gemäß der D6 nicht lösbar ver-bindbar im Sinne des vorliegenden Patents. Auch der Hinweis in der D6, Seite 2, Zeilen 60 bis 70, auf eine nicht gezeigte U-förmig gebogene Platte führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort geht es in Zeilen 60 bis 65 um den durch Platten 19 (siehe auch Figur 4) gebildeten Stand-fuß („supporting foot“), und in den darauf folgenden Zeilen 66 bis 70 ist ausgeführt, dass zur Erhöhung der Stabilität die Vorderenden („front ends“) der Platten einer Säule durch eine nicht dargestellte Platte überbrückt („bridged“) werden können und dass die Platten 19 und dieses Brückenteil vorzugsweise einen einzelnen zu einem „U“ gebogenen Streifen bilden. Das bedeutet nichts anderes, als dass die-ses U-förmige Teil ausschließlich den Standfuß der Säulen betrifft. Ein Hinweis darauf, diesen U-förmigen Streifen mit Mitteln zur Aufnahme von Regalelementen auszustatten und ihn als Deckprofil auszugestalten, das die Öffnungsfuge we-nigstens bereichsweise verschließt und die Säule zumindest bereichsweise klem-mend umgreift, ist somit nicht gegeben. Auch die sonst noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhal-tungen D4 und D5 waren nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruch 1 zu widerlegen. In diesem Stand der Technik geht es zwar auch um Warenregale mit U-förmig profilierten Säulen, es findet sich dort jedoch nirgends ein Hinweis auf ein mit den Säulen lösbar verbindbares, zumindest we- - 10 - nigstens bereichsweise die Öffnungsfuge verschließendes Deckprofil, das die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreift. Denn ebenso wie die D7 beschreiben die D4 (Figuren 1, 2 und 5 mit zugehöriger Beschreibung) und die D5 (Figuren auf Seiten 5, 6 und 8) jeweils ein Warenregal mit Regalständern mit jeweils durch Streben ((11) in D4 und entsprechende Quer-streben in D5) verbindbaren, im wesentlichen U-förmig profilierten Säulen ((1) in Figur 1 in Verbindung mit Figur 5 der D4 bzw. senkrechte Pfosten in Figur auf Seite 6 in Verbindung mit Figuren auf Seiten 5 und 8 der D5), deren durch die U-förmige Profilierung gebildete Öffnungsfugen sich gegenüberstehend angeordnet sind (Figur 2 in Verbindung mit Figuren 4 und 5 in D4 bzw. Figur auf Seite 6 in Verbindung mit Figur auf Seite 5 in D5) und die beidseits der Öffnungsfugen Flanschflächen ((10) in Figur 5 der D4 bzw. entsprechende nach außen weisende Flächen in Figuren auf Seiten 5 und 8 in D5) aufweisen. Die Regalständer sind je-weils mit Traversen ((2) in D4 bzw. die entsprechenden langen Querstreben in D5) verbunden. Somit gehen die Druckschriften D4 und D7 im Hinblick auf den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nicht über den in D7 beschriebenen Stand der Technik hinaus. Somit findet sich auch in D4 und D7 keinerlei Hinweis auf ein die jeweilige Öffnungsfuge wenigstens bereichsweise verschließendes Deckprofil. Schließlich wird auch, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, in den übrigen, noch weiter abliegenden Entgegenhaltungen (die D1 beschreibt ein Warenregal mit U-förmig profilierten Säulen, in deren Öffnungsfugen ein Deckprofil einge-schweißt ist; die D2 bezieht sich auf ein geschlossenes Kastenprofil und die D3 betrifft Mittel zum Einhängen von Trägern in einem Regalsystem), die in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle mehr gespielt haben, ein mit den Säulen lösbar verbindbares Deckprofil, das wenigstens bereichsweise die Öff-nungsfuge verschließt und die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreift weder angesprochen, noch finden sich dort irgendwelche Anregungen, die den Fachmann auf die Idee hätten bringen können, ein Warenregal so auszubilden, wie es im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 angegeben ist. - 11 - Da wie oben aufgezeigt in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Ge-samtheit der das Deckprofil betreffenden, im kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 angegebenen Merkmale nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis. Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestal-tungen des Warenregals nach Patentanspruch 1 betreffen. Dr. Winterfeldt Dr. Franz Klosterhuber Dr. Maksymiw Pr
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