BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 16/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Juni 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 197 07 016.7-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 21. Februar 1997 unter der Bezeichnung "Vor-richtung und Verfahren zur Darstellung von Gewebeveränderungen" beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 27. August 1998.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Februar 2007 zurückgewiesen, da die Vor-richtung des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 195 30 847 A1 (D1) nicht mehr neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 4. Dezember 2006 und Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag vom 28. Juni 2007 weiterverfolgt.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2007 aufzuheben und ein Patent auf der Basis der am 4. Dezember 2006 einge-reichten geänderten Ansprüche 1 bis 7 und geänderten Seite 2 der Offenlegungsschrift, mit Spalten 3 und 4, sowie der unverän-- 3 -derten Seite 1 der Offenlegungsschrift, mit Spalten 1 und 2, und den ursprünglich eingereichten Figuren 1, 2 zu erteilen,hilfsweiseein Patent auf der Grundlage der geänderten Ansprüche 1 bis 13 und der geänderten Seiten 1 und 2 der Offenlegungsschrift mit Spalten 1 bis 4 gemäß der Eingabe vom 28. Juni 2007 zu erteilen.Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand der identischen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druck-schrift D1 bekannt sind. Die Druckschrift D1 ist eine nachveröffentlichte aber ältere Anmeldung und gilt gemäß § 3 Abs. 2 PatG als Stand der Technik, der bei der Be-urteilung der Neuheit zu berücksichtigen ist.Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist identisch (der Zusatz "nach Patent Nr. 195 30 847.6" in Merkmalsgruppe M1 des Hilfsantrags ist offen-sichtlich unzutreffend und zu streichen (siehe Eingabe der Anmelderin im Prü-fungsverfahren vom 4. Dezember 2006)) und lautet (Merkmalsgliederung hinzuge-fügt):M1 Vorrichtung zur Darstellung von Gewebeveränderungen bei der ThermotherapieM2 mit mindestens einem ersten Emitter (12a) zur Aussendung ei-nes Testlichtes vorbestimmter Wellenlänge,- 4 -M3 wobei in einem konstanten, vorbestimmten und veränderbaren Abstand zum Emitter (12a) mindestens eine Detektionsvor-richtung (16) angeordnet ist undM4 die Detektorvorrichtung (16) zum Empfang und zum Aussen-den von Licht ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,M5 dass die Vorrichtung mindestens einen zweiten Emitter (12a) zur Aussendung einer therapeutischen Wärmestrahlung auf-weist,M6 wobei die therapeutische Wärmestrahlung geeignet ist, struk-turelle Veränderungen des Gewebes hervorzurufen.Aus der Druckschrift D1 sind gemäß dem dortigen Anspruch 1 die Merkmale der Merkmalsgruppen M1, M3, M4 und M6 bekannt. Anstatt eines ersten Emitters zur Aussendung eines Testlichtes und eines zweiten Emitters zur Aussendung einer therapeutischen Wärmestrahlung gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M5 wird gemäß dem Anspruch 1 der Druckschrift D1 ein Emitter zur Aussendung eines Testlichtes und zur Aussendung von therapeutischem Licht beansprucht.Gemäß der Druckschrift D1 ist dieser Emitter nach Fig. 1 ein Emitter 12 zur Aus-sendung des Testlichtes und der Wärmestrahlung (siehe Spalte 3, Zeilen 5 bis 11) oder gemäß einer weiteren Ausführungsform nach Fig. 2 ein erster Emitter 12 für therapeutisches Licht und ein zweiter Emitter 14 (Lichtquelle) für das Testlicht (sie-he Spalte 4, Zeilen 14 bis 26).Aus der Druckschrift D1 ist somit eine Vorrichtung gemäß dem Ausführungsbei-spiel nach Fig. 2 bekannt, die ebenfalls sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 und insbesondere zwei separate Emitter 12, 14 und eine Detektionsvorrichtung 16 auf-weist.- 5 -Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die weiteren Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags.Dr. Morawek Baumgärtner Dr. Müller BernhartPü
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