BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 16/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 198 20 887.1-44 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die einen "Ansatz für einen Güdel" betreffende Patentanmeldung ist beim Deut-schen Patent- und Markenamt am 9. Mai 1998 eingereicht worden. Mit Beschluß vom 19. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Be-scheids vom 19. Oktober 1998 zurückgewiesen. In diesem Bescheid war festge-stellt worden, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 neue Patentansprüche 1 bis 3 eingereicht. Der danach geltende Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen) lautet: "Ansatz für einen Güdel, wobei am Beatmungsende des Gü-dels eine Scheibe mit einem Ovaldurchgang angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz einerseits eine in den Ovaldurchgang passende Ovalhülse und andererseits - 3 - eine kreisförmige Rohrhülse aufweist, die mit der Leitung ei-nes Beatmungsgeräts verbindbar ist." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen Güdel zum An-schluß von Stutzen mit Kreisquerschnitt anzupassen (Beschreibung eingeg. am 19. Juli 2001, S. 1, 4. Abs.). Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Er führt dazu hauptsächlich aus, daß dem Stand der Technik keine Hinweise oder Anregungen entnommen werden können, die den Fachmann zum Gegen-stand des Anspruchs 1 hätten führen können. Die US-PS 4 270 531 z.B. beschrei-be einen Rachentubus mit einem Beißblock, bei dem ein ovales Rohr aus dem Mund des Patienten herausgeführt sei. Dies sei bei einer Maskenbeatmung kein Problem. Da jedoch eine Maskenbeatmung nicht immer möglich sei, müsse der Güdel an den Stutzen eines Beatmungsgeräts mit Kreisquerschnitt angepaßt wer-den. Dazu diene der Anmeldungsgegenstand. Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den am 17. Mai 2000 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3, der am 19. Juli 2001 eingegangenen Beschreibung sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung, zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 ist zulässig, er besteht aus einer Zusammenfassung der ur-sprünglichen Ansprüche 1 und 2. - 4 - 1.) Es ist bereits fraglich, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 38 17 253 A1, im folgenden DE-OS genannt, überhaupt neu ist, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist jedoch auf jeden Fall zu verneinen. Aus der DE-OS, die seitens des Senats mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 in das Verfahren eingeführt worden ist, ist ein Notfall-Beatmungs-Tubus bekannt, an dessen beatmungsseitigem Ende (Spenderseite) eine Scheibe mit einem Oval-durchgang angeordnet ist, wie den Figuren 1, 2 und 5 entnehmbar ist. Insbeson-dere aus den Figuren 2 und 5 ist eindeutig ersichtlich, daß der Ovalquerschnitt des hakenförmig gebogenen Tubus-Rohrs sich bis in die Scheibe erstreckt weil das gebogene Tubus-Rohr in der Zeichnung (vgl. Figur 5) bis in die Scheibe hinein in gleicher Breite dargestellt ist. Diese bekannte Vorrichtung weist darüber hinaus noch ein Bauelement auf, das zwar in der Beschreibung explizit nicht erwähnt ist, aber in den Figuren (insbesondere 1 und 5) dargestellt ist. Es befindet sich am beatmungsseitigen Ende des Beatmungs-Tubus und ist dort mit seinem einen Ende in die Öffnung des Tubus-Rohrs eingesetzt. Da das Tubus-Rohr an dieser Stelle einen ovalförmigen Querschnitt hat, muß auch das genannte zusätzliche Bauelement an diesem Ende einen entsprechenden ovalförmigen Querschnitt haben, da es ansonsten nicht in das Tubus-Rohr einsetzbar ist. An seinem anderen Ende ist das genannte Bauelement konusförmig ausgebildet, was einen kreisförmigen Querschnitt bedeutet. Die konusförmige Ausbildung ergibt sich aus den Ausführungen in der DE-OS Spalte 1, Zeile 58/59 wonach ein besonders aus-gebildetes Mundstück in jeder beliebigen Stellung auf den "Konus geschoben werden kann". Damit ist beim Gegenstand der genannten DE-OS ein ebenfalls als "Ansatz" zu bezeichnendes Bauelement vorhanden, das einerseits eine in den Ovaldurchgang des Tubus-Rohrendes passende Ovalhülse aufweist und anderer-seits eine Rohrhülse mit kreisförmiger Ausgestaltung besitzt, an die ein Mundstück für eine Mund-zu-Mund-Beatmung (vergl. Fig. 3) oder ein Beatmungsbeutel (vergl. Patentanspruch 3) angeschlossen werden kann. Nun mag der einzige Unterschied - 5 - zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Gegenstand der DE-OS, der darin liegt, daß beim Anmeldungsgegenstand von einem Güdel, beim Stand der Technik von einem Notfall-Beatmungs-Tubus die Rede ist, möglicherweise formal die Neuigkeit herstellen, es ist für den Fachmann aber ohne weiteres naheliegend, das aus der DE-OS bekannte Ansatzstücke bei einem Güdel im Sin-ne des Gegenstands des Anspruchs 1 einzusetzen, so daß dem Gegenstand des Anspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. 2.) Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch. Darüber hinaus enthalten deren Gegenstände lediglich handwerkliche Ausgestal-tungen, die keine Patenterteilungsgrundlage zu bilden vermögen. Nur beispielsweise sei hier auf Trachealkanülen verwiesen (DE 44 01 904 A1) bei denen unter einer Andruckplatte (5 in der Figur) ein Polster (6 in der Figur) vorge-sehen ist, eine Maßnahme, die der Fachmann ohne weiteres auch auf Güdelvor-richtungen übertragen kann. Daß man für Polsterungen Schaumstoff verwendet, ist eine Selbstverständlichkeit. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Haaß Ko
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