BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 198 80 545.4 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dr. Kraus BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle 11.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behand-lung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Eine Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, erfolgt nicht. G r ü n d e I. Auf die am 24. April 1998 eingereichte internationale Anmeldung WO 98/48886, die das nationale Aktenzeichen P 198 80 545.4 erhielt, hat die Vorprüfungsstelle 11.33 gerügt, daß der Erfinder zwar benannt sei, die Versicherung des Anmelders gem PatG § 37 Abs 1 S 1 jedoch, daß weitere Personen an der Erfindung nicht beteiligt seien, noch fehle. Sofern die Erledigung nicht binnen eines Monats er-folge, werde die Anmeldung nach PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Nach frucht-losem Fristablauf wurde die Anmeldung mit Beschluß vom 5. Januar 2000 zurück-gewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses wies eine Gebühr in Höhe von DM 300,-- aus. Der Betrag ging am 2. März 2000 ein. Am 7. Februar 2000 legte der Anmelder Beschwerde ein, mit der er eine auf den 21. September 1999 datierte Kopie der erbetenen Erklärung einreichte, und er-klärte, er habe dieses Schreiben am gleichen Tage zur Post gebracht. Weshalb das Schreiben nicht zur Akte gelangt sei, könne er nicht nachvollziehen. Am 16. Mai 2000 wurde dem Anmelder mit Benachrichtigung gem PatGebG § 6 Abs 1 mitgeteilt, daß die Beschwerdegebühr auf DM 345,-- erhöht sei, und die Differenz in Höhe von DM 45,-- innerhalb eines Monats zu zahlen sei, da ansonsten die Be- - 3 - schwerde gem PatG § 73 als nicht erhoben gelte. Am 28. September 2000 er-folgte die Einzahlung der restlichen DM 45,--. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Sache an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen und die Be-schwerdegebühr zurückzuzahlen. II. Die Beschwerde ist statthaft, in rechter Form und Frist eingelegt worden, insbe-sondere ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- fristgemäß ent-richtet worden. Eine regelmäßige Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr ist im vorliegen-den Fall nicht in Gang gesetzt worden, da die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war (Busse, PatG 5. Aufl, § 47, Rn 46). Die Höhe der Beschwerdegebühr ist un-richtig statt mit DM 345,-- mit DM 300,-- angegeben worden. Auch die Benachrich-tigung gem PatGebG § 6 Abs l konnte keine Frist in Gang setzen. Diese Vorschrift ist nicht in Fällen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung anwendbar, da nach PatGebG § 6 Abs 1 unter anderem Voraussetzung ist, daß innerhalb von drei Mo-naten nach Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes die Rechtsmittelge-bühr fällig wird. Im vorliegenden Fall hat aber mangels richtiger Rechtsmittelbeleh-rung keine Frist zu laufen begonnen, somit konnte die Rechtsmittelgebühr auch nicht fällig werden. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. - 4 - Der Mangel der Anmeldung, der zur Zurückweisung durch die Prüfungsstelle ge-führt hat, nämlich das Fehlen der Versicherung des Anmelders, daß seines Wis-sens weitere Personen an der Erfindung nicht beteiligt sind, ist in der Beschwer-deinstanz behoben worden. Der Anmelder hat mit der Beschwerde eine Kopie seiner Erklärung vom 21. September 1999, die den Erfordernissen der §§ 1 und 2 der ErfinderBenennungsVO entspricht, eingereicht. Der Behauptung des Anmel-ders, er habe diese Versicherung bereits im September beim Amt eingereicht, vermochte der Senat nicht zu folgen. Das Amt hat auf Nachfrage erklärt, daß in der vorliegenden Sache keine Asservate, Schriftstücke, die noch abgeheftet wer-den müssten, vorhanden sind, und den Nachweis, daß das Schriftstück das Amt erreicht hat, hat der Anmelder nicht angetreten. Die Behebung des Mangels erst in der Beschwerdeinstanz war auch zulässig, da es sich nach hM bei der Frist nach PatG § 37 Abs 2 S 1 nicht um eine Ausschlußfrist handelt. Vielmehr liegt ein offensichtlicher Mangel der Anmeldung vor, der innerhalb der von der Prüfungsstelle zu setzenden Frist zu beseitigen ist oder, falls dies nicht geschieht und die Anmeldung aus diesem Grund zurückge-wiesen wird, nach Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungs-beschluß auch in der Beschwerdeinstanz wirksam behoben werden kann (Busse, PatG, 5. Aufl, § 37, Rn 18; Schulte, PatG 6. Aufl, § 37, Rn 16). Eine Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, erfolgt nicht, da die Ein-behaltung der Gebühr nicht unbillig ist. Unbillig ist eine Einbehaltung der Gebühr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dann, wenn der Beschwerdeführer durch eine gesetzwidrige oder unangemessene Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, Beschwerde einzule-gen und die Beschwerdegebühr zu entrichten (BPatGE l6, 28, 31f; Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, PatG § 80, Rn 23). Eine gesetzwidrige oder unangemessene Sachbehandlung bzw ein offensichtli-cher Fehler sind weder vom Anmelder vorgetragen, noch den Unterlagen zu ent- - 5 - nehmen. Vielmehr erklärt der Anmelder lediglich, er wisse nicht, warum das Do-kument das Amt nicht erreicht habe. Die Behauptung des Anmelders, er habe die Sache sofort erledigt, begegnet im übrigen umso mehr Bedenken, als der Anmel-der bei der Zahlung beider Beträge die in dem Beschluß und in der Benachrichti-gung gesetzten Fristen in erheblichem Maße außer acht gelassen hat, ohne daß er zu erkennen gegeben hat, die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erkannt bzw von der Rechtsfolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Kenntnis gehabt zu haben. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen war da-her abzulehnen. Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Pr
Full & Egal Universal Law Academy