BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 17/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 195 06 128 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent 195 06 128 wi-derrufen. G r ü n d e I. Auf die am 22. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte und am 29. August 1996 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent unter der Bezeich-nung "Verfahren zum Befestigen von Polstern an medizinischen Bandagen und seine Verwendung" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 18. Juni 1998 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 12. Dezember 2000 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren gemäß einem Haupt- und einem Hilfsantrag, Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizini-schen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien (2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht, durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt werden und entsprechend ihrer Kontur ausgeformt werden, wobei eine der Kontur des Polsters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche entsteht, und das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeein-wirkung mittels des thermoplastischen Materials (3), welches der Bandagenseite zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird," Die auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 - 7 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1. Der nebengeordnete Anspruch 8 betrifft die Verwendung eines Polsters oder einer Pelotte für Bandagen oder Strümpfe. - 4 - Der Patentanspruch 1 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2003) gemäß Hilfsantrag lautet: "Verfahren zum Befestigen von Polstern oder Pelotten an medizini-schen Bandagen oder Strümpfen durch Wärmeeinwirkung mittels eines thermoplastischen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß das Polster (1) oder die Pelotte (1) zwischen zwei Trägermaterialien (2 und 3) aus Folie, Gewebe, Gewirke oder Vlies, von welchen mindestens eines aus einem thermoplastischen Material besteht, durch Wärmeeinwirkung eingeschweißt oder geklebt wird und ent-sprechend ihrer Kontur ausgeformt wird und das zwischen den bei-den Trägermaterialien (2 und 3) eingeschweißte Polster (1) ent-sprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand (4) aus-gestanzt oder ausgeschnitten wird, wobei eine der Kontur des Pol-sters (1) oder der Pelotte (1) entsprechende Tasche entsteht, und das Polster (1) oder die Pelotte (1) durch Wärmeeinwirkung mittels des thermoplastischen Materials (3), welches der Bandagenseite zugewandt ist, an der Bandage (5) befestigt wird." Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und der neben-geordnete Anspruch 7 zum Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 3 bis 8 ge-mäß Hauptantrag. Den Verfahren dieser Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag liegt die Auf-gabe zugrunde, die Befestigung von Polstern so zu gestalten, daß diese einfach - 5 - und auch an schwierigen Stellen der Bandage gut möglich ist (Beschr. Sp.1, Z.65 - 67). Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren unter anderem folgende Druck-schriften genannt: (1) DE 38 32 438 C1 (4) EP 0 094 593 A1 (7) US PS 4 116 236. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, daß aus (7) eine medizinische Bandage bekannt sei, die ein Polster aufweise, das zunächst in einer Tasche eingenäht und dann an der Bandage festgenäht sei. Aus (1) bzw. (4) sei dem Fachmann bekannt, anstelle des in (7) ausgeführten, mittlerweile veralteten Festnähens ein Festschweißen mittels entsprechender neuer Materialien z.B. ei-ner Polypropylenhüllschicht vorzunehmen. Bei einem Verbinden der aus (7) und (1) bzw. (4) bekannten Maßnahmen ergebe sich das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags in nicht erfinderischer Weise. Für das Verfahren nach Hilfsan-trag gelte dasselbe, denn ein überstehender Rand sei auch im genannten Stand der Technik bereits vorgesehen. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 6 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhal-ten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 7, im übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin führt aus, daß der Fachmann durch keine der genannten Druckschriften (1), (4) und (7) ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren nach den Ansprüchen 1 von Haupt- und Hilfsantrag komme. So sei aus der Druckschrift (1) zwar eine Bandage bekannt, bei der ein Verschweißen eines mit thermoplasti-scher Kunststoffbeschichtung versehenen textilen Überzugs mit einem Grundma-terial erfolge. Es werde hier jedoch keine Tasche gebildet, die das Polstermaterial umschließe, dieses liege vielmehr an einer Seite direkt, also ohne jegliche Um-hüllung, an dem Grundmaterial an. Eine Anregung, das Polstermaterial in eine Ta-sche, wie beim Gegenstand der Ansprüche 1 einzuschließen, gehe von (1) nicht aus. Das gelte in gleicher Weise auch für den Gegenstand nach (4). Auch hier finde eine Verbindung eines Polsters mittels eines thermoplastischen Materials (Polypropylenhüllschicht) durch Wärmeeinwirkung mit einer Binde statt. Wie aber Figur 5 zeige, sei die Polypropylenhüllschicht um das Zellstoffpolster nur umge-schlagen und umhülle dieses nicht vollständig, so daß auch hier keine Tasche im Sinne der Ansprüche 1 gebildet werde. Die Druckschrift (7) zeige zwar gemäß Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung eine Bandage mit einem elastischen Polster, das sowohl in einer Tasche eingenäht, als auch an der Bandage festgenäht sei. Der Fachmann könne aber hieraus keine An-regungen erhalten, von dem Vernähen abzugehen und statt dessen zu einem - 7 - Verschweißen oder Verkleben überzugehen, zumal die Tasche nach (7) eine ge-wisse Beweglichkeit aufweise, die bei einem Verschweißen verloren ginge. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ist dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit der Herstellung von Bandagen und Stützvorrichtungen für Gliedmaßen des menschlichen Körpers befaßten Techni-ker, der selbstverständlich auch die dafür verwendeten Materialien, deren Eigen-schaften und Verhalten kennen muß oder sich diese Kenntnisse von einem Werk-stoff-Fachmann verschafft, nahegelegt. 1.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist formal zulässig. Er ist unverändert der erteilte Patentanspruch 1 und findet seine Stütze auch in den ursprünglichen Unterlagen. Sein Gegenstand ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift (7) ist eine medizinische Kniestütze nach Art einer Bandage bekannt, die ein elastisches Polster aufweist (33 in Figur 4), das zwischen zwei Trägermaterialien aus textilem Material (Position 32A, 32B in Figur 4) eingenäht ist (Spalte 4, Zeilen 18 bis 23), entsprechend ihrer Kontur ausgeformt ist (U-Form, Fi-gur 3, Spalte 4, Zeilen 18 bis 23) und wobei eine der Kontur des Polsters entspre-chende Tasche gebildet ist (Spalte 4, Zeile 23 bis 26, Position 32 in Figur 3). Das so gebildete Polster mit Tasche ist schließlich an dem Bandagenelement, hier der Manschette 11 (Figur 3, 4), an den einzelnen Punkten A bis J festgenäht. - 8 - Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann wird sofort auffallen bzw. er wird bei der Herstellung dieser Bandage ohne weiteres feststellen, daß das Ver-nähen der beiden Trägermaterialien mit dem Polster zu einer Tasche, sowie das Vernähen der Tasche an der Bandage umständlich, arbeitsintensiv und an schwie-rig zugänglichen Stellen nur mit Problemen zu bewerkstelligen ist. Also wird er sich im Stand der Technik nach anderen Möglichkeiten der Befestigung umsehen. Aus der Druckschrift (4) erhält er dazu den Hinweis, ein Wundkissen, das zugleich auch der Abpolsterung dient (Seite 4, Zeilen 3/4) und zu diesem Zweck auf einer Binde befestigt wird, zumindest wundseitig, zweckmäßig aber ringsum mit einer Polypropylenhüllschicht zu versehen. Dadurch kann dieses Kissen durch Aufsie-geln unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck an der Binde befestigt werden. Dies ist, so heißt es in (4), Seite 3, 2. Absatz weiter, ein einfacher, automatenge-rechter Vorgang und insoweit dem Aufnähen des Wundkissens auf der Binde überlegen. Diesen, dem Fachmann sofort ins Auge springenden Hinweis, wird er aufgreifen und auf die Bandage nach (7) sinngemäß übertragen. Das bedeutet, er wird, wie in (4) vorgegebenen, mindestens für eine der dortigen Trägermaterialien ein ther-moplastisches Material vorsehen, dieses durch Wärmeeinwirkung mit dem ande-ren Trägermaterial verschweißen (Aufsiegeln in (4) genannt), wodurch er die erste in (7) gebildete Nähnaht eliminiert und eine Tasche gebildet hat. Weiterhin wird er in Vermeidung der zweiten Nähnaht, die so erhaltene Tasche mittels desselben thermoplastischen Materials, welches dann der Bandagenseite zugewandt sein muß, an der Bandage mittels Wärmeeinwirkung befestigen. - 9 - Der Senat vermag dem Einwand der Patentinhaberin nicht zu folgen, in (7) seien nicht die grundsätzlichen Verfahrensschritte in der Abfolge, wie sie im Anspruch 1 angegeben sind, vorgesehen. Denn auch in (7) muß zunächst das Polstermaterial zwischen die beiden Trägermaterialien eingebracht und vernäht werden, so daß also zuerst die Tasche entsprechend der Kontur des Polsters gebildet wird, worauf die so gebildete Tasche an der Bandage befestigt wird. Dieser aus (7) folgende Verfahrensablauf entspricht genau demjenigen, wie er in Anspruch 1 angegeben ist, jedoch mit dem einen Unterschied, daß in (7) genäht, beim Gegenstand des Anspruchs 1 hingegen mit Wärmeeinwirkung verschweißt wird. Wenn, wie vorste-hend ausgeführt, der Fachmann aber die aus (4) bekannte Verschweißung sinn-gemäß und folgerichtig auf das dem Gegenstand nach (7) zugrunde liegende Verfahren überträgt, unterscheidet sich die Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht von der im Patentanspruch 1 angegebenen. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der weitere Einwand der Patentinhabe-rin, die Tasche nach (7) weise eine gewisse Beweglichkeit auf, was den Fach-mann von einem Verschweißen abhalte. Hierzu ist zum einen festzustellen, daß Anspruch 1 kein Merkmal enthält, das im Gegensatz zu (7) eine vollständige bewegungslose Verbindung zur Folge hat. Zum anderen ist festzuhalten, daß die Beweglichkeit in (7) in erster Linie durch das punktuelle (Punkte A bis J) Fixieren der Tasche an der Bandage erzielt wird - was bedeutet, daß diese Beweglichkeit, wenn sie gewünscht wird, auch bei einem punktuellen Verkleben oder Verschweißen erreicht wird, da es hierbei nicht auf die Art der Verbindung als solche ankommt sondern nur auf den Ort. Im übrigen ist - 10 - auch beim Gegenstand des Patents in einer besonderen Ausgestaltung, vgl. An-spruch 4, eine Fixierung des Polsters nur an einzelnen Stellen vorgesehen. Es kann auch in der zusammenfassenden Betrachtung der Merkmale des Patent-anspruchs 1 nichts Erfinderisches gesehen werden, denn es ergibt sich kein Ver-fahren, das Wirkungen entfaltet, die nicht vorhersehbar sind bzw., die über die im Stand der Technik bereits genannten hinausgehen. Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu dem Verfahren nach Anspruch 1. Die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fallen. Sie bein-halten außerdem lediglich handwerkliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1. Im übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Bedeutung be-träfen. Der nebengeordnete Anspruch 8, den die Patentinhaberin in der mündlichen Ver-handlung auch nicht besonders verteidigt hat, betrifft lediglich die bestimmungs-gemäße Verwendung eines nach dem nicht erfinderischen Verfahren nach An-spruch 1 hergestellten Polsters und beruht daher schon aus diesem Grund auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Im übrigen ist die Verwendung derartiger Polster auch schon durch (7) nahegelegt. - 11 - 2.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch be-steht aus einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn kei-ner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentan-spruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, das Verfahren nach diesem An-spruch beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich aufgenommene Verfahrensmerkmal aus dem erteilten Anspruch 2 wonach "das zwischen den bei-den Trägermaterialien eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit ei-nem überstehenden Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten wird" ist dem Fach-mann aus dem Stand der Technik ebenfalls nahegelegt. Denn bei der Bandage nach (7) ist das zwischen den beiden Trägermaterialien eingeschweißte Polster entsprechend seiner Kontur mit einem überstehenden Rand ausgestanzt oder ausgeschnitten, wie der Figur 4 durch die ringsum über den Rand des Polsters hinaus stehenden beiden Trägermaterialien ohne weiteres zu entnehmen ist. Bezüglich der mit diesem Anspruch übereinstimmenden Merkmale des An-spruchs 1 nach Hauptantrag gelten die dortigen Ausführungen unter 1.) sinnge-mäß auch hier. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht deshalb nach allem auf keiner er-finderischen Tätigkeit. - 12 - Bezüglich der Unteransprüche und des nebengeordneten Anspruchs 7, der dem Anspruch 8 nach Hauptantrag entspricht, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Pr
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