BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 18/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 102 19 088.7 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Morawek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 29. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt ei-nen Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung „Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen“ eingereicht und zugleich Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ge-stellt. In der ursprünglich eingereichten Beschreibung, die eine einzige Seite um-fasst, ist hierzu ausgeführt, dass ein absolut schwarzer Strahler die größte Aus-strahlungsleistung pro Oberflächeneinheit bei einer gegebenen Temperatur auf-weise. Dagegen liege bei den Strahlungsheizflächen der Spiralen von Glühlampen ein erhöhter Energieverbrauch pro Einheit abgestrahlter Energie vor. Um die Lichtausbeute von Glühlampen zu erhöhen wird deshalb – wie im Anspruch an-gegeben - vorgeschlagen, die Oberfläche des Glühdrahtes zu schwärzen, und zwar so intensiv, wie es technologisch möglich sei. Der geltende und einzige Patentanspruch lautet: „Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen, gekennzeichnet dadurch, dass die Oberfläche des Drahtes, aus dem die Glühspiralen hergestellt werden, so intensiv wie technologisch möglich vorher geschwärzt wird.“ Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen, da die der Erfindung zugrunde liegende Erkenntnis, die Licht emittierenden Elemente einer elektrischen Glüh-- 3 - lampe so auszugestalten, dass diese zumindest näherungsweise einem schwar-zen Strahler entsprechen, nicht neu sei bzw. in den Anmeldeunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könnte (§ 34 Abs. 4 PatG). Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Lehre einer vorherigen Schwärzung der Glühspirale neu und das vorgeschlagene Verfahren auch so klar und vollständig beschrieben sei, dass es für den Fach-mann zu realisieren sei. Er stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskosten-hilfe für das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu bewilligen. II. Die gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs 3 PatG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem Be-schwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Patentbegehrens verweigert worden ist und auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist außer der Bedürftigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine hinrei-chende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. An einer solchen Er-folgsaussicht fehlt es jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den nicht be-hebbaren Mangel der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) als Ertei-lungsvoraussetzung für eine erfolgreiche Anmeldung (§§ 48 1 PatG). - 4 - Nach Auffassung des Senats ist zwar die Erfindung in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, der hier als ein in der Ent-wicklung von Lampen tätiger Diplom-Physiker anzusehen ist, sie ausführen könnte. Insbesondere wird es, wie der Anmelder in seinem Schriftsatz vom 30. November 2002 zutreffend einwendet, für diesen Fachmann möglich sein, den Draht zu schwärzen, beispielsweise durch das allgemein bekannte Brünieren. Dies kann im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben. Denn wie bereits in dem an-gefochtenen Beschluss ausgeführt, lässt der Stand der Technik eine Patentertei-lung ausgeschlossen erscheinen. Die Prüfung der Patentfähigkeit hat dabei aufgrund eines vorläufigen Vergleichs des Anmeldungsgegenstandes mit dem bisher ermittelten Stand der Technik zu erfolgen und darf das eigentliche Prüfungsverfahren nicht vorwegnehmen (BPatG in Mitt. 94, 275 ff.). Danach ist der Senat zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, weil das beanspruchte Verfahren zur Erhöhung der Lichtausbeute von Glühspiralen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, da es durch den in der DE 100 45 034 A1 beschriebenen Stand der Technik nahegelegt ist. In Spalte 3, Zeilen 10 bis 16 dieser Entgegenhaltung ist nämlich ausgeführt, dass die dort eingesetzte Glühlampe das Licht entsprechend den Strahlungsgesetzen eines schwarzen Strahlers emittiert, wobei üblicherweise ein Wolframdraht als stromdurchflossener Leiter verwendet wird. Nun gehört es - wie übrigens auch aus der Beschreibung der Anmeldungsunterlagen im ersten Absatz hervorgeht – zum Wissen des hier zuständigen Physikers, dass ein schwarzer Strahler - mithin eine beheizte schwarze Fläche - am meisten strahlt. Somit liegt es für den Fachmann auf der Hand, zur Erhöhung der Strahlungsleistung, worin die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe zu sehen ist, den als stromdurchflossenen Leiter ein-gesetzten Wolframdraht als schwarze Fläche auszugestalten. Der Fachmann ist - 5 - dann in der Lage, zur Erzielung einer optimalen Ausstrahlung den Glühdraht - selbstverständlich an dessen Oberfläche - so gut es geht, zu schwärzen, wo-durch er in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Verfahren käme. Da den Anmeldungsunterlagen auch sonst nichts zu entnehmen ist, das nach Auffassung des Senats die Erteilung eines Patents begründen könnte, war die Beschwerde zurückzuweisen. Winterfeldt Engels Maksymiw MorawekJu
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