BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 22. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 15 048 21 W (pat) 18/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben. Das Patent DE 100 15 048 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Bezeichnung: Gurtaufroller mit einer als Blechbiegebremse ausge-bildeten Kraftbegrenzungseinrichtung Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 22. November 2007 Beschreibung, Seiten 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 6 Blatt Zeichnungen Figur(en) 1-7, eingegangen am 29. Okto-ber 2007. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Auf die am 25. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 100 15 048 mit der Bezeichnung "Gurtaufroller mit einer als Blechbiegebremse ausgebildeten Kraftbegrenzungsein-richtung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 18. Okto-ber 2001 erfolgt. Gegen das Patent ist am 16. Januar 2002 Einspruch erhoben worden. Die Ein-sprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat sich hierzu auf folgen-de Druckschriften gestützt: E1: EP 1 110 827 A2 E2: US 5 618 006 A E3: US 5 975 451 A. Mit Schriftsatz vom 25. November 2002, eingegangen am 26. November 2002, hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche sowie eine angepasste Beschreibung eingereicht. Die Patentabteilung 22 hat das Patent mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 mit der Begründung widerrufen, dass dem Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 vom 26. November 2002 gegenüber der nicht vorveröffentlichten, älte-ren EP 1 110 827 A2 die erforderliche Neuheit fehle. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die das Streitpatent weiter einschränkt. Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet: M1 Gurtaufroller mit einer in einem Gehäuse drehbar angeord-neten Gurtwelle und mit einer aus einem verformbaren Me-tallband bestehenden Kraftbegrenzungseinrichtung, M2 wobei das eine Ende des Metallbandes an die Gurtwelle an-schließbar und bei Belastung der Gurtwelle in Gurtauslass-richtung von der Gurtwelle mitgenommen M3 und dabei durch eine die Kraftbegrenzung durch Verformung des Metallbandes bewirkende Schikane mit einem zur Ein-stellung unterschiedlicher Kraftniveaus beweglichen Kulis-senhebel gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, M4 dass der Kulissenhebel (25) außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäuse des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Me-tallbandes (24) vorstehend angeordnet M5 und in seiner Biegestellung für das Metallband (24) mittels ei-nes mehrstufig arbeitenden, unterschiedliche Stellungen des Kulissenhebels (25) zum Verlauf des Metallbandes ermögli-chenden, pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselemen-tes (32) festgelegt ist, so dass die Kraftbegrenzungseinrich-tung in ihrem Kraftniveau einstellbar und abschaltbar ist. - 5 - Der nebengeordnete Patentanspruch 2 weist neben den Merkmalen M1 bis M3 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 folgende kennzeichnende Merkmale auf: M6 dass außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäuse des Gurtauf-rollers mehrere in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorstehende Kulissenhebel (25) angeordnet sind und an dem Metallband (24) angreifen M7 und jeweils in ihrer Biegestellung für das Metallband (24) mit-tels eines pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselemen-tes (30, 31) festgelegt sind, so dass die Kraftbegrenzungs-einrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar und/oder ab-schaltbar ist. Der nebengeordnete Patentanspruch 4 weist neben den Merkmalen M1 bis M3 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 noch folgende kennzeichnenden Merk-male auf: M8 dass an der Gurtwelle (12) mehrere Metallbänder (24) an-greifen und jedem Metallband (24) ein außerhalb der Gurt-welle (12) am Gehäuse des Gurtaufrollers in die Verlaufsrich-tung des Metallbandes (24) vorstehend angeordneter Kulis-senhebel zugeordnet ist, M9 der in seiner Biegestellung für das Metallband (24) mittels ei-nes pyrotechnisch entriegelbaren Sicherungselementes (30, 31) festgelegt ist, so dass die Kraftbegrenzungseinrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar und/oder abschaltbar ist. - 6 - Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte ge-genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung S. 1 bis 5, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2007, so-wie mit der Zeichnung Figuren 1-7, eingegangen am 29. Okto-ber 2007. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-tung des Streitpatents führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand der verteidigten Patentansprüche nicht patenthindernd entgegen. - 7 - 1. Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässige Weise erhoben worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden. 2. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpa-tents nicht. Der Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1 und 6 zurück. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 geht auf die erteilten Patenansprüche 1 und 7 zurück. Der nebengeordnete Patentanspruch 4 geht auf die erteilten Patenansprüche 1 und 9 zurück. Die Unteransprüche 3 und 5 bis 10 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis 5, 8, 14 und 15 zurück. 3. Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz [0004] der Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, bei einem Gurtaufroller mit den gattungsgemäßen Merkmalen eine einfach zu montierende Kraftbegrenzungseinrichtung mit einem Metallband vorzusehen und eine einfach arbeitende und zu betätigende Einstellung des Kraft-niveaus der Begrenzungseinrichtung einzurichten. Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Kraftbegrenzungseinrichtungen be-fasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzu-sehen. - 8 - 4. Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weisen die Ge-genstände der Patentansprüche 1, 2 und 4 die erforderliche Neuheit auf und beru-hen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. 4.1. So ist aus Druckschrift E1 (vgl. die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung), ein Gurtaufroller mit einer in einem Gehäuse (Rahmen 10) drehbar angeordneten Gurtwelle (Gurtspule 12, Trommel 16) und mit einer aus einem verformbaren Me-tallband (18) bestehenden Kraftbegrenzungseinrichtung (vgl. Spalte 2, Zeilen 53 bis 56) bekannt (Merkmal M1). Das eine Ende des Metallbandes ist an der Gurtwelle anschließbar (Spalte 2, Zei-len 48, 49) und wird bei Belastung der Gurtwelle (12, 16) in Gurtauslassrichtung von der Gurtwelle mitgenommen (vgl. Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 4), (Merkmal M2). Dabei wird dieses Ende des Metallbandes (18) durch eine die Kraftbegrenzung durch Verformung (plastisch deformiert Spalte 3, Zeile 3) des Metallbandes (18) bewirkende Schikane (Umlenkelemente 20, 22) mit einem zur Einstellung unter-schiedlicher Kraftniveaus (Spalte 3, Zeilen 7 bis 18, insbes. 9 und 11) beweglichen Kulissenhebels (Umlenkelement 22) gezogen (Merkmal M3). Der Kulissenhe-bel (22) ist außerhalb der Gurtwelle (12, 16) am Gehäuse (10) des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (18) vorstehend angeordnet (vgl. Fi-gur 1), (Merkmal M4). Wie aus den Figuren 2 bis 4 mit jeweils zugehörigen Beschreibungsteilen hervor-geht, wird der Kulissenhebel (Umlenkelement 22) in seiner Biegestellung für das Metallband (18) mittels eines einstufig arbeitenden, zwei unterschiedliche Stellun-gen des Kulissenhebels (22) zum Verlauf des Metallbandes (18) ermöglichenden, pyrotechnisch (pyrotechnische Ladung 28) entriegelbaren Sicherungselementes (vgl. Spalte 3, Zeilen 19 bis 26, Kolben 24, Zylinder 26) festgelegt, so dass die Kraftbegrenzungseinrichtung in ihrem Kraftniveau einstellbar ist (zwischen einem - 9 - höheren Kraftniveau und einem niedrigerem Kraftniveau, vgl. Spalte 3, Teilen 9 bis 11). Somit weist der aus der Druckschrift E1 bekannte Kulissenhebel lediglich zwei un-terschiedliche Einstellungen auf und ist somit einstufig, wohingegen der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 einen mehrstufig arbeitenden Kulissenhebel zum In-halt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch z. B. im Streitpatent Spalte 5, Zei-len 15, 16 und 41, wo von drei unterschiedlichen Kraftniveaus die Rede ist und so-mit ein zweistufiger Schalter vorhanden ist). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem aus Druck-schrift E1 bekannten Stand der Technik, da nicht alle Merkmale des Gegenstan-des des Patentanspruchs 1 aus der E1 bekannt sind. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2 und 4 sind ebenfalls neu gegenüber dem aus Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik, denn die Merkmale M6 des Patentanspruchs 2 "dass außerhalb der Gurtwelle am Gehäuse des Gurtaufrollers mehrere in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorste-hende Kulissenhebel (25) angeordnet sind und an dem Metallband (24) angreifen" und M8 des Patentanspruchs 4 "dass an der Gurtwelle mehrere Metallbänder (24) angreifen und jedem Metallband (24) ein außerhalb der Gurtwelle (12) am Gehäu-se (Einsatzteil 38) des Gurtaufrollers in die Verlaufsrichtung des Metallbandes (24) vorstehend angeordneter Kulissenhebel zugeordnet ist" sind aus der Druck-schrift E1 nicht bekannt. 4.2. Auch der übrige im Verfahren befindliche, vorveröffentlichte Stand der Tech-nik steht den Gegenständen der Patentansprüche 1, 2 und 4 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. Die von der Einsprechenden genannten Druckschriften E2 und E3 und die im Prüfungsverfahren berücksichtig-ten Druckschriften DE 297 08 493 U1; JP 10 297 426 A (inklusive Abstract) sowie DE 298 16 280 U1 haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle - 10 - gespielt. Keine dieser Druckschriften weist einen mehrstufig mit unterschiedlichen Stellungen relativ zu einem Metallband arbeitenden Kulissenhebel, mehrere in die Verlaufsrichtung eines Metallbandes vorstehende Kulissenhebel oder mehrere Metallbänder, denen jeweils ein Kulissenhebel zugeordnet ist, auf, die außerdem jeweils außerhalb einer Gurtwelle angeordnet sind, oder kann diese Merkmale na-helegen. Mit den Patentansprüchen 1, 2 und 4 haben auch die auf sie zurückbezogenen abhängigen Unteransprüche 3 und 5 bis 10 Bestand. 5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit anzuordnen. Denn der Patentabteilung ist ein schwerwie-gender Verfahrensfehler unterlaufen, da sie das rechtliche Gehör der Patentinha-berin verletzt hat. Der Patentinhaberin wurde vor Beschlussfassung nicht mitge-teilt, dass der mit Eingabe vom 25. November 2002 eingereichte geltende Patent-anspruch 1 nicht gewährbar sei, weil der geltende Patentanspruch 1 als nicht neu gegenüber der Druckschrift E1 beurteilt werde. Die Patentinhaberin hätte Gele-genheit erhalten müssen, zu dieser Beurteilung des Standes der Technik Stellung zu nehmen und die Unterschiede der Erfindung gegenüber dieser Entgegenhal-tung darstellen zu können. Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als auch die Einsprechende in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2003 keinerlei Bedenken mehr hinsichtlich der Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 geäußert hat. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass bei zutreffender Sachbehandlung durch die Patentabteilung deren Entscheidung anders ausgefallen und der Wider-rufsbeschluss nicht ergangen wäre, so dass die Beschwerde nicht hätte eingelegt werden müssen. Dr. Häußler Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü
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