BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 19/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 25 408.3-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer sowie der Richterin Dr. Franz, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 28. Januar 2000 aufgehoben und das Patent er-teilt. Bezeichnung: Oszillierende Säge Anmeldetag: 6. Juni 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-23, eingegangen am 18. Dezember 2001 Beschreibung Seiten 1, 1a, 2-19, eingegangen am 18. Dezem-ber 2001 6 Blatt Zeichnungen Figur 1-7, eingegangen am 18. Dezem-ber 2001 G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 6. Juni 1998 unter der Bezeichnung "Oszillieren-de Säge" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 23. Dezember 1999. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluß vom 28. Januar 2000 die Anmeldung auf Grund von Unklarheiten in den Unteransprüchen und uneinheitli-cher Verwendung von Bezugszeichen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat am 18. Dezember 2001 neue Patentansprüche 1 bis 23, Be-schreibungsseiten 1, 1a, 2 bis 19 und 6 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 7 einge-reicht. Die danach geltenden Ansprüche 1 bis 23 lauten: "1. Oszillierende Säge für medizinische Zwecke mit einem os-zillierend drehangetriebenen Halter und einer drehfesten Aufnahme für ein Sägeblatt an dem Halter, mit einem ge-gen den Halter andrückbaren, das Sägeblatt am Halter in Richtung der Drehachse des Halters festlegenden Andruck-element, an welchem ein Zuganker angreift, und mit einem am Zuganker gehaltenen, sich am Halter abstützenden Spannelement, dessen Lage an dem Zuganker derart ver-stellbar ist, daß dadurch der Zuganker das Andruckelement und damit das Sägeblatt gegen den Halter spannt, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Halter (8) und Spannele-ment (21) ein Distanzstück (28) angeordnet ist, dessen Län-ge in Richtung des Zugankers (17) veränderbar ist. 2. Säge nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannelement (21) und das Distanzstück (28) derart in Wirkverbindung stehen, daß das Spannelement (21) bei Beginn der Lageverstellung in Spannrichtung die Länge des Distanzstückes (28) vergrößert. - 4 - 3. Säge nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Distanzstück (28) stufenförmig in seiner Länge ver-änderbar ist. 4. Säge nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Distanzstück (28) zwei relativ zu-einander verschiebbare Stützkörper (29, 30) aufweist, die sich über einander zugewandte Stützflächen (31, 35) anein-ander abstützen, und daß mindestens an einem Stützkörper (30) die Stützfläche (31) nebeneinanderliegende Abschnitte (32) aufweist, die in Zugankerrichtung gegeneinander ver-setzt sind. 5. Säge nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die nebeneinander liegenden Abschnitte (32) der Stützfläche (31) treppenartig ausgebildet sind. 6. Säge nach einem der Ansprüche 4 oder 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß die beiden Stützkörper (29, 30) hülsenförmig den Zuganker (17) umgeben und um die Zugankerachse gegeneinander verdrehbar sind. 7. Säge nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannelement (21) auf dem Zug-anker (17) um dessen Längsachse verdrehbar gelagert und derart geführt ist, daß es bei einer Verdrehung seine axiale Position längs des Zugankers (17) ändert. 8. Säge nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannelement (21) auf ein Außengewinde (20) des Zugan-kers (17) aufgeschraubt ist. - 5 - 9. Säge nach Anspruch 6 und nach einem der Ansprüche 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannelement (21) und einer der beiden Stützkörper (30 in einer Reibver-bindung stehen, so daß bei einer Verdrehung des Spann-elementes (21) auch der Stützkörper (30) verdreht wird. 10. Säge nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Stützkörper (29, 30) Anschläge (36, 57) aufweisen, die die Relativverdrehung der Stützkörper (29, 30) bei der Vergrößerung des Abstandes ihrer Stützflächen (31, 32, 35) begrenzen. 11. Säge nach einem der Ansprüche 9 oder 10, dadurch ge-kennzeichnet, daß zur Ausbildung der Reibverbindung der Stützkörper (30) in Richtung des Zugankers (17) federnd gegen das Spannelement (21) gedrückt wird. 12. Säge nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß eine den Stützkörper (30) gegen das Spannelement (21) drük-kende Feder (37) sich am Halter (8) abstützt. 13. Säge nach einem der Ansprüche 7 bis 12, dadurch gekenn-zeichnet, daß zur Verdrehung des Spannelementes (21) auf dem Zuganker (17) ein Griff (40) vorgesehen ist. 14. Säge nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß der Griff (40) und das Spannelement (21) mit Spiel in Drehein-griff stehen und daß dieses Spiel größer ist als die Drehung des oszillierend angetriebenen Halters (8). - 6 - 15. Säge nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, daß der Dreheingriff durch den Eingriff eines unrunden Mitnehmers (24) in eine unrunde Mitnahmeausnehmung (41) gebildet ist. 16. Säge nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß der Mitnehmer (24) und die Mitnahmeausnehmung (41) die Form eines regelmäßigen Vieleckes haben und daß die Au-ßenabmessungen des Mitnehmers (24) kleiner sind als die Innenabmessungen der Mitnahmeausnehmung (41). 17. Säge nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch ge-kennzeichnet, daß der Griff (40) in einer bestimmten Win-kelstellung lösbar feststellbar ist. 18. Säge nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, daß der Griff (40) mit einem Freilauf versehen ist, der eine Verdre-hung in Richtung der Spannung des Spannelementes (21) zuläßt, in Gegenrichtung aber lösbar gesperrt ist. 19. Säge nach einem der Ansprüche 17 oder 18, dadurch ge-kennzeichnet, daß im Griff (40) ein federbelasteter Schieber (48) angeordnet ist, der zur Winkelfixierung federnd gegen außenseitige Abflachungen (43) einer sägefesten, den Zug-anker (17) umgebenden Hülse (39) gedrückt wird, auf wel-cher der Griff (40) drehbar gelagert ist. 20. Säge nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, daß die Abflachungen (43) an einer Längskante eine vorspringende Stufe (46) tragen, an der anderen Längskante dagegen nicht. - 7 - 21. Säge nach einem der Ansprüche 19 oder 20, dadurch ge-kennzeichnet, daß der Schieber (48) durch ein Betätigungs-glied (53, 55) am Griff (40) von der Abflachung (43) abheb-bar ist. 22. Säge nach einem der Ansprüche 19 bis 21, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Abflachung (43) an ihrer oberen und an ihrer unteren Kante vorspringende Stufen (44, 45) trägt und daß der Griff (40) in axialer Richtung verschiebbar auf der Hülse (39) gelagert ist. 23. Säge nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, daß der Griff (40) auf der Hülse (39) durch eine Reibverbindung in axialer Richtung festgelegt ist." Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine oszillie-rende Säge so auszubilden, daß sie einerseits geeignet ist zur Aufnahme von Sä-geblättern unterschiedlicher Dicke und daß andererseits trotzdem die Spannwege für den Zuganker kleingehalten werden (Beschreibung eingereicht am 18. Dezem-ber 2001 S 1a, letzter Abs bis S 2, erster Abs). Die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 war nicht strittig. Die Anmelderin ist der Mei-nung, mit den eingereichten Unterlagen, die Mängel, die zur Zurückweisung ge-führt haben, behoben zu haben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 8 - Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den am 18. Dezember 2001 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 23 und Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 bis 19 und Figuren 1 bis 7 zu erteilen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist ge-werblich anwendbar. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1 und die sonstigen Unterlagen - Beschreibung, Zeichnungen - er-füllen die für eine Erteilung notwendigen Anforderungen. Die Beschreibung ist auf Seite 11, letzter Absatz korrigiert. Dadurch wurde die Un-stimmigkeit in der Verwendung des Bezugszeichens 31 zwischen den Ansprüchen und der Beschreibung behoben. Im Anspruch 10 ist der Begriff "Anschläge" mit den Bezugszeichen 36 und 57 versehen, während für diese beiden Bezugszei-chen in der Beschreibung der Begriff "Kante" verwendet wird. Nach Überzeugung des Senats ist dies nicht zu beanstanden, da es dem Anmelder frei steht, eine möglichst allgemeine Formulierung für die Ansprüche zu wählen und die Bezugs-zeichen in den Ansprüchen nur das Verständnis des Anspruchs erleichtern sollen. Im vorliegenden Fall stellt der Begriff "Anschlag" für den Fachmann einen Sam-melbegriff für zB eine Anschlagfläche oder eine Anschlagkante oder eine Ecke dar. Gegen die Verwendung des Begriffs "Anschlag" im Zusammenhang mit den angegebenen Bezugszeichen im Anspruch 10 ist deshalb nichts einzuwenden. - 9 - In der Beschreibungseinleitung wird von der Anmelderin eine Säge der Firma Z… Inc. unter Angabe der Typenbezeichnung zitiert. Nach ständiger Recht- sprechung ist in der Beschreibung der für die Erfindung relevante Stand der Tech-nik zu benennen und der Bezug zur angegebenen Erfindung anzugeben. Dabei haben die Angaben zur Fundstelle nach besten Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen (vgl Schulte Patentgesetz 6. Aufl § 34 Rd 185, 186). Die Anmelderin konnte zwar keine näheren bibliographischen Angaben zu der zitierten Säge machen, aber aus den Angaben in der Beschreibung kann ein auf dem einschlägigen Fachgebiet tätiger Fachmann jederzeit an weitere Informa-tionen gelangen. Eine Streichung dieses Zitats ist daher nicht erforderlich. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Die Ansprüche gehen auf die am An-meldetag eingereichten Ansprüche zurück und enthalten lediglich in den Unteran-sprüchen 4 und 6 kleinere Klarstellungen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn eine oszillierende Säge mit sämtli-chen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in keiner der zum Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen beschrieben. So enthält keine der bekannten Sägen ein Distanzstück mit in Zugankerrichtung veränderbarer Länge. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrun-de. In der US 57 29 904, im Folgenden (1) genannt, ist eine oszillierende Säge für me-dizinische Zwecke beschrieben, die einen Griffteil 12 und eine zur Befestigung des Sägeblatts geeignete Spannzange 10 (collet 10) aufweist. Die Spannzange be-steht aus einem zweigeteilten Gehäuse 20a und 20b, das über ein Lager 27 mit dem Griffteil in Verbindung steht. Der Antrieb für das oszillierende Sägeblatt befin-- 10 - det sich im Griffteil 12 und überträgt die Bewegung an das Gehäuse 20. An die-sem ist über entsprechende Noppen (pin 32) gesichert das Sägeblatt 14 mittels ei-nes Haltemechanismus 24 in Verbindung mit einer Klammer 22 befestigt (vgl Fig 1 iVm Sp 5, Z 1-36). Die Klammer 22 besteht dabei aus zwei Teilen, die mittels einer Schraube 50 mit-einander verbunden werden. Diese beiden Teile der Klammer 22 durchdringen das Gehäuse 20 und weisen an beiden Enden zylindrisch ausgebildeten Deckflä-chen 43, 46 auf. Die Klammer 22 kann zwei verschiedene Positionen einnehmen. In der Einen wird das Sägeblatt mit Hilfe der einen zylindrisch ausgebildeten Deck-fläche 43 in Verbindung mit den Noppen festgehalten und in der Anderen wird das Sägeblatt freigegeben, wobei die zweite zylindrisch ausgebildete Deckfläche 46 das Herausgleiten der Klammer 22 aus dem Gehäuse 20 verhindert (vgl Fig 1 iVm den Fig 2 bis 6 und Beschreibung Sp 5, Z 40 bis Sp 6, Z 34). Die Fixierung der Klammer 22 in den beiden Positionen erfolgt mittels einer Feder 26 (vgl zB Fig 4 und 5) oder auch mittels Kugeln, die in entsprechenden Nuten einrasten (vgl zB Fig 11 und 12). Zu diesen beiden Ausführungsformen werden noch eine Reihe von speziellen Ausgestaltungen beschrieben (vgl die übrigen Fig). Die Verwendung eines Distanzstücks, dessen Länge in Richtung der Längsachse der Klammer 22 (die Klammer ist vergleichbar mit dem Zuganker bei der Anmel-dung) veränderbar ist, ist aus der Druckschrift (1) nicht nahegelegt. Aus der US 39 43 934, im Folgenden (2) genannt, ist ein Mechanismus zum schnellen Lösen von chirurgischen Sägeblättern bekannt (vgl die Bezeichnung iVm Sp 3, Z 23-30). Das Sägeblatt weist schüssellochähnliche Lochungen 35 auf, in die jeweils ein pilzartiger Stift 27 eingreift. Im geöffneten Zustand kann die pilz-artige Kappe des Stiftes 27 durch die große Aussparung der Lochungen 35 zum Abnehmen des Sägeblatts hindurchgeführt werden, während im geschlossenen Zustand der Stift in die kleine Aussparung eingreift und die pilzartige Kappe des Stiftes 27 das Sägeblatt fixiert. Zur Arretierung des Sägeblatts wird dieses mit Hilfe - 11 - eines verschiebbaren Verschlussteils 50, welches durch ein zentrales Loch im Sä-geblatt hindurchreicht und ein kegelstumpfförmiges Verschlussstück 55 aufweist, in die Verriegelungsstellung gedrückt (verriegelter Zustand in Fig 5, entriegelter Zustand in Fig 3). Eine Anregung, ein Distanzstück mit in Richtung des Zugankers (in (2) mit dem Verschlussteil 50 vergleichbar) veränderbarer Länge vorzusehen, ist der Druck-schrift (2) nicht zu entnehmen. Somit fehlt beiden Druckschriften ein Hinweis, ein Distanzstück mit in Zuganker-richtung veränderbarer Länge vorzusehen. Den beiden von der Anmelderin eingereichten Prospektseiten ist ebenfalls nur ei-ne Säge mit den Merkmalen des Oberbegriffs zu entnehmen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 23 enthalten sinnvolle Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und weisen in der geltenden Fassung keine Unklarheiten auf. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Be
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