BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 19/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 277.7-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. M. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die am 1. September 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb einer Magnetreso-nanzanlage" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen worden. In diesem Beschluss hat die Prüfungs-stelle ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Anmeldetag im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 bzw. D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns beruhe. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1: "Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche-rung der Magnet-Resonanz-Tomographie", in: Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 39, 29. September 2000, Seite A 2557 - A 2568 D2: DE 100 55 417 A1 und D3: DE 199 43 404 A1 entgegengehalten worden. Die Anmelderin verfolgt ihre Anmeldung unverändert mit den geltenden Patentan-sprüchen 1 bis 7 vom Anmeldetag weiter und beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu ertei-len auf der Grundlage der ursprünglichen Unterlagen. Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 vom Anmelde-tag lautet: M1 Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage, M2 umfassend wenigstens eine zur Bilddatenaufnahme ausge-bildete Steuerungseinrichtung und entsprechende Kompo-nenten, dadurch gekennzeichnet, M3 dass anwenderseitig lediglich drei primäre Randbedingungen definierende, erste Steuerungsparameter ausgewählt wer-den, nämlich das Kontrastverhalten, die räumliche Orientie-rung des wenigstens einen aufzunehmenden Bilddatensat-zes und das Untersuchungsorgan, M4 und dass die weiteren zur Ansteuerung der Komponenten zur Bildaufnahme benötigten, sekundäre Randbedingungen definierenden, zweiten Steuerungsparameter seitens der Steuerungseinrichtung automatisch anhand der ersten Steuerungsparameter ermittelt werden. Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Nebenanspruch 7 vom Anmelde-tag lautet: N1 Magnetresonanzeinrichtung, N2 ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6. Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 vom Anmeldetag und zu weite-ren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt worden (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage, umfassend wenigstens eine zur Bilddatenaufnahme ausgebildete Steuerungseinrichtung und entsprechende Komponenten (vgl. Seite 1, Zeilen 5 bis 9). Wie aus der Beschreibungseinleitung weiter hervorgeht, werden zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage Messprotokolle verwendet, in denen die relevanten Steue-rungsparameter festgelegt sind. Zum Verständnis und zur Einstellung der umfang-reichen Steuerungsparameter ist ein erhebliches Hintergrundwissen erforderlich (vgl. Seite 1, Zeilen 10 bis 28). Es ist somit Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetreso-nanzanlage anzugeben, bei dem die Erstellung von Messprotokollen stark verein-facht ist (vgl. Seite 2, Zeile 36 bis 38). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das technisch nicht speziell ausgebildete Bedienpersonal (Arzt, MTA) eine schnelle Bedienung der teuren Geräte ermöglicht wird und gleichzeitig gute Bilder erzielt werden. Der hier zuständige Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Magnetresonanztomographie-Systemen, der bezüglich auftreten-der medizinischer Gesichtspunkte mit einem Arzt zusammenarbeitet. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind die ursprünglich eingereichten Patent-ansprüche 1 bis 7 und somit zulässig. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschrif-ten D1 und D2 ergibt. So ist aus der Druckschrift D1 (vgl. die Seite 2) ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage (Magnetresonanztomographie) [= Merkmal M1] bekannt, bei dem Bilder erzeugt und aufgenommen werden (bildgebendes Verfahren) und somit zwangsläufig eine zur Bilddatenaufnahme ausgebildete Steuerungseinrich-tung und entsprechende Komponenten vorhanden sein müssen [= Merkmal M2]. Außerdem werden (vgl. Seite 2: Allgemeine Qualitätsanforderungen) verschiedene primäre Randbedingungen (Meßbedingungen und Meßparameter) zur Steuerung der Aufnahmen angegeben, nämlich die diagnoserelevanten anatomischen Struk-turen, der Kontrast und die verschiedenen Körperabschnitte (vgl. Seite 2, vorletz-ter Abschnitt). Die Meßparameter werden dabei der Fragestellung angepasst. Damit erhält der Fachmann den Hinweis, dass es bei einer Aufnahme eines Unter-suchungsorgans neben dessen räumlicher Orientierung, wie das Untersuchungs-organ aufzunehmen ist, in erster Linie auf den Kontrast ankommt, um ein brauch-bares Bild zu erhalten. Diese drei elementaren Parameter stellen somit die Min-destanforderungen dar, um ein Bild zu erzeugen und müssen somit unabdingbar vorhanden sein. Außerdem weiß nur der Bediener alleine (und nicht die Apparatur), welches Organ er mit welcher Ansicht d. h. mit welcher räumlichen Orientierung untersuchen möchte. Da der subjektive Bildeindruck für den Benutzer durch den Kontrast des Bildes definiert ist, das der Benutzer betrachtet, wird er auch diesen Parameter nicht der Apparatur überlassen, sondern diesen individuell einstellbar vorsehen. Damit ist es für den Fachmann nahegelegt, zur Vereinfachung der Messprotokolle diese drei grundlegenden primären Randbedingungen bei der Steuerung der Auf-nahme anwenderseitig auszuwählen um ein brauchbares Bild zu erhalten [= Merk-mal M3]. Da es jedoch noch weitere, sekundäre Randbedingungen definierende, (zweite) Steuerungsparameter gibt, die bei der Bildaufnahme eingestellt werden müssen, deren Einstellung jedoch für den technisch nicht speziell ausgebildeten Benutzer zu kompliziert werden würde, liegt es für den Fachmann auf der Hand, deren An-steuerung nun ausgehend von den vom Anwender eingestellten (ersten) Steue-rungsparametern seitens der Steuereinrichtung zur Vereinfachung der Bedienung automatisch ermitteln zu lassen, wie es z. B. aus der Druckschrift D2 (vgl. den An-spruch 1) bekannt ist [= Merkmal M4]. Damit ist der Fachmann jedoch bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der nebengeordnete Patentanspruch 7 sowie die abhängigen Patentansprü-che 2 bis 6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstän-de des nebengeordneten Patentanspruchs 7 und der Unteransprüche 2 bis 6 nicht patentfähig sind. Da sich das Beanspruchte als nicht patentfähig erweist, ist die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Schmidt-Bilkenroth Pü
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