BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 20/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 00 373 … - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Kätker und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2000 geändert. Das Patent 43 00 373 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003, Beschreibung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003, 2 Blatt Zeichnungen, Figur 1 bis 5, gemäß Patentschrift 43 00 373. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 8. Januar 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inan-spruchnahme der Priorität vom 8. Januar 1992 in Japan (JP 4-001493) einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Magnetsensor-Auf-nehmer und Verfahren zu seiner Herstellung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 17. April 1997 erfolgt. - 3 - Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2000 das Patent aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 in beschränkter Fassung weiter. Die Patentansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Verfahren zur Herstellung eines Magnetsensor-Aufnehmers mit folgenden Schritten: (a) Zusammenbau einer Sensoranordnung (11) aus einem Magne-ten (13), einem Eisenkern (14) und einer Aufnehmerspule (15) in einer Halterungseinheit (16, 20), die mit einer Positionierausneh-mung (23) versehen ist, wobei ein Ende (14a) des Eisenkerns (14) aus der Halterungseinheit (16, 20) nach außen vorspringt, (b1) Einbringen der Sensoranordnung (11) in einen Formhohlraum (25) einer Form (26, 27), (b2) wobei das vorspringende Ende (14a) des Eisenkerns (14) in eine Ausnehmung (28) der Form (26, 27) eingesetzt wird, und (b3) ein Positionierstift (30) der Form (26, 27) in die Positionierausnehmung (23) der Halterungseinheit (16, 20) einge-setzt wird um die Sensoranordnung (11) zu positionieren und wäh-rend des Spritzgußvorgangs zu haltern und (c) Füllen des Formhohlraums (25) mit Spritzgußkunststoff zur Ausbildung eines Außengehäuses (12) für die Sensoranordnung (11). - 4 - 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß - die Aufnehmerspule (15) um einen Spulenkörper (18) gewickelt wird, der den Eisenkern (14) aufnimmt, - der Magnet (13) in eine am Spulenkörper (18) angebrachte Buchse (19) eingebracht wird, und - ein mit der Positionierausnehmung (23) versehenen Abstands-stück (20) in die Buchse (19) eingesetzt wird. 3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Abstandsstück (20) im wesentlichen scheibenförmig ist und ein Paar gegenüberliegender ebener Hauptoberflächen (21, 22) aufweist, in denen jeweils eine Positionierausnehmung (23, 24) vorgesehen ist, so daß das Abstandsstück (20) in zwei Orientierungen in die Buchse (19) eingesetzt werden kann. Die dem Gegenstand des Patents zugrundeliegende Aufgabe besteht in der Be-reitstellung eines Magnetsensoraufnehmers mit den im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen, der exakt misst und der einfach hergestellt werden kann, durch ein entsprechendes Herstellungsverfahren für den Magnetsensor-Aufnehmer (Spalte 3, Zeilen 1 bis 6 der in der mündlichen Ver-handlung überreichten Beschreibung). Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Entgegenhaltungen (E1) EP 0 282 967 A2 (E2) DE 40 04 770 C2 (E3) DE 24 10 630 A1 (E4) DE 33 46 159 A1 (E5) US 3 838 372 (E6) US 3 946 482 - 5 - und auf eine geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines von der Ein-sprechenden vertriebenen Magnetsensor-Aufnehmers, zu der sie folgende Unter-lagen vorgelegt hat: (E7) Kopie einer Konstruktionszeichnung „Zus. Induktivgeber“, Nr. 93 056 014, von VDO, Datum der Zeichnung 23. Mai 1986 (E8) Kopie einer Konstruktionszeichnung „Spulenkörper“, Nr. 88 136 036, von VDO, Datum der Zeichnung 13. Juli 1983 (E9) Kopie einer Konstruktionszeichnung „Platte“, Nr. 14 455 063, von VDO, Datum der Zeichnung 5. September 1983 (E10) Kopie eines Lieferscheines Nr. 102988 vom 11. Mai 1990 der VDO Adolf Schindling AG an die Volvo Parts Corpora-tion, Goeteborg, Schweden. Die Einsprechende ist, wie im Schriftsatz vom 2. September 2003 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende auch schriftsätzlich nichts vorgetragen. In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 27. November 2000 stellt die Einsprechende sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerru-fen. Der Vertreter der Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 3, Beschreibung Spalten 1 bis 5) - 6 - sowie zwei Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5) gemäß Patent-schrift beschränkt aufrechtzuerhalten, im Übrigen die Be-schwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass das Herstellungsverfahren ge-mäß dem Anspruch 1 aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik weder bekannt sei, noch daraus nahegelegt werde. Insbesondere gebe es nirgends eine Anregung dazu, die Sensoranordnung während des gesamten Spritzgussvorgan-ges mit einem Positionierstift der Spritzgussform zu haltern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Be-schluss ist abzuändern und das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhal-ten. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am An-meldetag eingereichten Unterlagen (Anspruch 4, Figur 3 und Beschreibung Seite 7, Absatz 2 bis Seite 9, Absatz 1) und in den erteilten Ansprüchen 4 bis 6 und der Spalte 5, Zeilen 51 bis 53 gemäß Patentschrift. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn ein Verfahren zur Herstel-lung eines Magnetsensor-Aufnehmers mit den in diesem Anspruch angegebenen Schritten ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen beschrieben, wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zur er-finderischen Tätigkeit ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 7 - In der E4 ist ein Verfahren zur Herstellung eines Magnetsensor-Aufnehmers be-schrieben, der dort als Induktionsgeber bezeichnet wird und der wie der nach dem Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 hergestellte Magnetsensor-Aufnehmer u.a. aus einem Magneten ((6); „Permanentmagnet“), einem Eisenkern (5), einer Aufnehmerspule ((8); „Induktionsspule“) und einem Außengehäuse (2, 4) besteht (Anspruch 1 in Verbindung mit Figur 1). Wie aus dem Anspruch 1 in Verbindung mit Seite 9, Zeile 20 bis Seite 10, Zeile 7 hervorgeht, erfolgt bei diesem bekannten Verfahren der Zusammenbau einer Baugruppe aus dem Magneten (6), dem Eisenkern (5) und einer Rückschluss-platte (7). Diese Rückschlussplatte ist mit einer Positionierausnehmung versehen, das ist die in Figur 1 am oberen Ende der Rückschlussplatte (7) an der einge-zeichneten Symmetrieachse erkennbare kegelförmige Einkerbung. Somit ist teil-weise das Merkmal (a) des Patentanspruchs 1 erfüllt. Diese Baugruppe wird dann in eine Spulenkörperform eingebracht, wobei das freie Ende (16) des Eisenkerns (5) in eine entsprechende Ausnehmung der Form ein-gesetzt wird (Seite 9, Zeilen 22 bis 26), wie es in den Merkmalen (b1) und (b2) des Patentanspruchs 1 angegeben ist. Ferner wird nach der E4 (Seite 10, Zeilen 4 bis 7) in „axialer Richtung die Rück-schlussplatte (7) von einem federnden Kern koaxial beaufschlagt und dadurch das freie Ende (16) im Anschlag am Boden der Ausnehmung in der Spulenkörperform gehalten“. Das heißt nichts anderes, als dass ein Positionierstift (der federnde Kern) vorhanden ist, der die Baugruppe positioniert. Es ist zwar nicht expressis verbis beschrieben, dass der Positionierstift in die Positionierausnehmung der Rückschlussplatte (7) eingreift. Ein Fachmann wird aber ohne Weiteres erkennen, dass der federnde Kern in die oben angesprochene Kerbe an der Oberseite der Rückschlussplatte (7) eingesetzt wird, um eine sichere axiale Halterung zu erzie-len. Somit erschließt sich teilweise auch das Merkmal (b3), und da anschließend, wie auf Seite 10, Zeilen 13 und 14 beschrieben, ein Spritzgießvorgang erfolgt, ist - 8 - auch das Merkmal (c) des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das Füllen des Formhohlraums mit Spritzgusskunststoff aus der E4 bekannt. Dieses bekannte Verfahren geht aber dennoch in eine ganz andere Richtung als das Herstellungsverfahren gemäß dem Anspruch 1. Denn in der E4 erfolgt nach dem Einbringen der aus dem Magneten, dem Eisenkern und der Rückschluss-platte bestehenden Baugruppe und dem Haltern dieser Baugruppe u.a. durch ei-nen federnden Kern die Ausbildung eines einteiligen Spulenkörperteils (1), der ei-nen Spulenkörper (3) und einen Anschlussteil (4) umfasst, in einem Spritzgießvor-gang (Seite 8, Zeilen 1 bis 5 und Seite 10, Zeilen 13 und 14 in Verbindung mit Fi-gur 1). Dabei arretiert der als Positionierstift dienende federnde Kern die Bau-gruppe axial in der Form (Anspruch 2) und wird während des Spritzgießens durch den Kunststoff verdrängt, so dass der Spulenkörper (3) an seinem magnetseitigen Ende eine geschlossene Fläche erhält (Seite 5, Zeilen 23 bis 30). Nach Anord-nung der Aufnehmerspule (8) am Spulenkörper (3) wird diese gesamte Baueinheit in ein topfförmiges Gehäuse (2) eingesetzt und mit diesem verschweißt (Seite 10, Zeilen 23 bis 30 in Verbindung mit Seite 8, Zeilen 1 bis 3 und Figur 1). Eine Anregung dahingehend, bereits im ersten Verfahrensschritt eine Sensoran-ordnung in einer Halterungseinheit zusammenzubauen, die neben dem Magneten und dem Eisenkern auch bereits die Aufnehmerspule umfasst, ist dort ebenso we-nig zu finden, wie ein Hinweis darauf, das Außengehäuse für diese gesamte Sen-soranordnung im letzten Schritt durch Füllen eines Formhohlraums mit Spritz-gusskunststoff auszubilden. Da nach der E4 der zum Arretieren der Baugruppe in der Form verwendete federnde Kern während des Spritzgussvorganges durch den Kunststoff verdrängt wird, kann dieser Stand der Technik auch keine Anregung dazu liefern, wie nach dem Merkmal (b3) die Sensoranordnung während des Spritzgussvorganges mit einem Positionierstift zu haltern. Auch die übrigen Entgegenhaltungen und die geltend gemachten Vorbenutzun-gen, ihre Offenkundigkeit unterstellt, die in der mündlichen Verhandlung alle keine - 9 - Rolle spielten, waren nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 zu widerlegen. Denn in diesem Stand der Technik geht es zwar auch um Magnetsensor-Aufnehmer und deren Herstellung. Ein Hinweis auf ein Herstellungsverfahren mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Schritten ist dort jedoch nirgends zu finden, allein schon hinsichtlich des Positionierstiftes, der eine im ersten Schritt zusammengebaute Sensoranordnung während des Spritz-gussvorganges haltert. In der E1 (Spalte 5, Zeile 52 bis Spalte 6, Zeile 34 in Verbindung mit Figur 2) ist ein Magnetsensor-Aufnehmer beschrieben, bei dem ein Magnet (102) und ein Ei-senkern ((104); „magnetic pole“) in einen Spulenkörper ((105); „bobbin“) einge-setzt werden und dann um den Spulenkörper eine Spule ((103); „coil“) gewickelt wird. Diese Sensoranordnung („sensor element part“) wird in ein Gehäuse ((108); „case“) eingesetzt. Dann wird in das Gehäuse (108) Kunststoff eingefüllt („A first resin part 109a ist filled in the case 108“; Spalte 6, Zeilen 6 bis 10). Von einem Positionierstift ist dort nirgends die Rede. Die E2 zeigt eine Halleffekt-Messvor-richtung, die grundsätzlich anders aufgebaut ist, als der nach dem Verfahren ge-mäß Patentanspruch 1 hergestellte Magnetsensor-Aufnehmer. Wie aus der Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung hervorgeht, wird dort ein Magnet (41) über einen Spalt (5) einem „Hall-IC“ gegenüber angeordnet und zusammen mit anderen Bau-elementen mit einem Harz vergossen („Vergusskörper“ (7)). Nach der E3 wird ein Magnetkern (15) und ein Magnet (16) in einen Kunststofftragekörper (10) einge-führt und auf dessen Wickelkörper (104) wird die Magnetwicklung angebracht. Diese zusammengebaute Vorrichtung wird dann zur Ausbildung eines Gehäuses (14) in eine Spritzgussform eingebracht, in der sie nicht mit einem Positionierstift, sondern mit Abstandszapfen (106), einem Vorsprung (150) und Abstandsnasen (102) anliegend gehaltert wird. Die E5 beschreibt einen Magnetsensor-Aufnehmer, bei dem eine Aufnehmerspule (12; „coil“) auf einer Halterungseinheit ((10); „moun-ting member“) aufgewickelt wird und anschließend in diese Halterungseinheit ein Eisenkern ((20; „pole piece“) und ein Magnet (22) eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Positionierung für den Spritzgussvorgang ist dort nur ausgeführt, dass - 10 - diese Baueinheit entweder in ein Aluminiumgehäuse eingesetzt wird, in das schließlich Spritzgusskunststoff eingefüllt wird, oder dass man die Baueinheit di-rekt in eine Spritzgussform einsetzt (Figuren 1 bis 3 und Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 8 bis 40 und Spalte 3, Zeilen 23 bis 34). Auch aus der E6 (Figuren 4 und 6 mit Beschreibung in Spalte 3, Zeile 55 bis Spalte 4, Zeile 27) geht ein Herstel-lungsverfahren für einen Magnetsensor-Aufnehmer hervor, bei dem eine Aufneh-merspule ((68); „coil“) auf eine aus einem Spulenkörper ((70); „bobbin“) und des-sen sich axial erstreckenden Elemente ((88); „axially-extending members“) beste-henden Halterungseinheit aufgewickelt wird und dann in diese Halterungseinheit ein Magnet (74) und ein Eisenkern ((72; „pole piece“) eingesetzt werden. Von ei-nem Positionierstift ist auch hier nichts zu finden. Statt dessen dienen die Ele-mente (88) zur Halterung der Sensoreinheit. Anschließend erfolgt in einem Spritz-gussvorgang die Bildung eines Gehäuses ((56); „molded body“). Schließlich zeigen die von der Einsprechenden vorgelegten Konstruktionszeich-nungen E7 und E8 lediglich einen Magnetsensoraufnehmer, der im Wesentlichen so aufgebaut ist, wie der in Figur 1 der E4 dargestellte Induktivgeber. Auch in die-sen Konstruktionszeichnungen ist an der Oberseite der mit der Nummer 14 455 063 gekennzeichneten Platte jeweils eine Ausnehmung eingezeichnet, die in E9 mit „Zentrierspitze“ gekennzeichnet wird. In der E8 ist links oben zudem als auf den Bereich der eingezeichneten Längsachse bezogene Beschriftung „Axiale Arretierung des Magnetsystems durch federnden Kern“ angegeben. Wie bei der E4 ist auch hier der Magnetsensor-Aufnehmer oberhalb der Platte geschlossen. Ein Hinweis in Richtung eines Positionierstiftes gemäß Merkmal (b3) des Patentanspruchs 1 findet sich hier nicht. Demnach kann der in Betracht gezogene Stand der Technik weder im Einzelnen noch in einer zusammenschauenden Betrachtung eine Anregung für die erfin-dungsgemäße Lösung geben. - 11 - Bei dieser Sachlage brauchte der Frage, ob der Gegenstand nach den Konstrukti-onszeichnungen E7 bis E9 im Rahmen einer Benutzungshandlung vor dem An-meldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nicht nachgegangen zu werden. Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausges-taltungen des Verfahrens des Patentanspruchs 1 betreffen. Bei der von der Patentinhaberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Nennung des Patents 43 00 737 auf dem Deckblatt des angefochtenen Beschlus-ses handelt es sich um einen irrtümlichen Zahlendreher, der auf der zweiten Seite desselben Beschlusses richtig gestellt worden ist. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Kätker Dr. Maksymiw Pr
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