BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 2/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 37 45 101 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 11. Juli 1987 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent unter der Bezeichnung „Hydromassagedüse“ er-teilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 20. März 1997 erfolgt. Die Anmeldung ist durch Teilung aus der Stammanmeldung P 37 44 984.2 hervorge-gangen, die wiederum Teil aus P 37 90 555.4 ist. Die P 37 90 555.4 ist ihrerseits aus der internationalen Patentanmeldung PCT/DE87/00311 durch Benennung der Bundesrepublik Deutschland entstanden, in der die Prioritäten vom 10. September 1986 (P 36 30 806.4) und vom 14. März 1987 (P 37 08 391.0) beansprucht worden sind. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. September 2000 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. - 3 - Der Patentinhaber verfolgt das Patent im Rahmen eines Haupt- und eines Hilfs-antrages weiter. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zugrunde. Dieser Patentanspruch 1 lautet: "Hydromassagedüse (27) für die Einstrahlung von Wasser und/oder Luft in den Innenraum (7) eines Wasserbeckens, wobei die Hydromassagedüse (27) zur gleichzeitigen oder getrenn-ten Versorgung mit Druckluft und/oder Wasser über eine Zuleitung (30) mit einem Gebläse (26) und über eine weitere Zuleitung mit ei-ner Umlaufpumpe (25) verbunden ist, wobei die Hydromassagedüse ein Gehäuse (3) aufweist, das an der Wandung oder der dem Boden des Wasserbeckens festspannbar ist, welches Gehäuse eine erste Mediumzuführung (8) für die Zufüh-rung für Wasser oder Luft und eine zweite Mediumzuführung (10) für das Wasser aufweist, und für jedes Medium wenigstens eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mün-det, wobei die Auslässe (9a, 10a) in einem beliebigen Winkel zwischen 0 bis 180 Grad gegenüber der Montageebene C-F angeordnet sind." Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag lautet: "Hydromassagedüse (27) für die Einstrahlung von Wasser und/oder Luft in den Innenraum (7) eines Wasserbeckens, die zur gleichzeiti- - 4 - gen oder getrennten Versorgung mit Druckluft und/oder Wasser über eine Zuleitung (30) mit einem Gebläse (26) und über eine weitere Zuleitung mit einer Umlaufpumpe (25) verbunden ist, wobei die Hydromassagedüse aufweist a.) ein an der Wandung oder dem Boden des Wasserbeckens festspannbares Gehäuse (3) mit einer ersten Mediumzufüh-rung (8) für die Zuführung von Wasser oder Luft und einer zweiten Mediumzuführung (10) für Wasser, b.) Auslässe (9, 10a), die in einem beliebigen Winkel zwischen 0 bis 180 Grad gegenüber der Montageebene C-F angeordnet sind, wobei für jedes Medium in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündende, getrennte Einstrahlöffnungen vorgesehen sind, so daß die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Ein-strahlöffnungen erfolgt." Von der Einsprechenden sind u.a. die folgenden Entgegenhaltungen herangezo-gen worden: (E1) US 3 905 358 (E2) GB 2 114 021 A. Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Hydromassage-düse zu schaffen, die sowohl mit Wasser unter Zuhilfenahme einer Umlaufpumpe, wie mit Druckluft, sowie auch in kombinierter Weise betreibbar ist, und bei mög-lichst kleiner Baugröße die Nachteile bekannter Einstrahldüsen vermeidet (Patent-schrift, Spalte 2, Zeilen 8 bis 13). - 5 - Der Patentinhaber führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass der Ge-genstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag weder aus den Entgegenhaltungen E1 und E2 für sich genommen noch aus einer Kombination dieser beiden Entge-genhaltungen nahegelegt sei. Die aus der E1 bekannte Düse basiere auf dem Venturi-Effekt, weshalb Wasser und Luft stets kombiniert zugeführt werde. Ein Betrieb der Düse mit Luft allein wie beim Patentgegenstand sei bei der E1 deshalb nicht möglich. Ein Anschluss für Druckluft sei dort nicht vorgesehen. Die Entgegenhaltung E2 gebe keine Anregung zum Anschluss der aus der E1 be-kannten Düse an ein Gebläse für die Zufuhr von Druckluft. Denn ein Fachmann werde allein schon deshalb kein Gebläse mit der Zuleitung (14) verbinden, weil sich bei einem versehentlichen Zuhalten der Ausströmdüse ein Rückstau bilde, der zur Flutung des Gebläses führe. Außerdem könne die Venturi-Düse bei Zufuhr von Druckluft verstopfen. Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag führt der Patentinhaber aus, dass das Merk-mal, wonach die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Ein-strahlöffnungen erfolge, einen Betriebszustand darstelle, der die Hydromassage-düse in erlaubter Weise charakterisiere. Der Patentinhaber stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 4), im Übrigen mit zwei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, - 6 - die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende macht im Wesentlichen gelten, die dem Streitpatent zugrunde-liegende Stammanmeldung DE 37 90 555 sowie die beiden prioritätsbegründen-den Anmeldungen DE 36 30 806 und DE 37 08 391 seien infolge der Inanspruch-nahme der inneren Priorität verfallen, es fehle an einer klaren und vollständigen Lehre und die Patentansprüche enthielten unzulässige Erweiterungen. Schließlich macht die Einsprechende noch fehlende Erfindungshöhe geltend und führt aus, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfs-antrag sich von der aus der D1) bekannten Anordnung nur dadurch unterscheide, dass die Massagedüse zur Versorgung mit Druckluft mit einem Gebläse verbun-den werde. Diese Maßnahme werde dem Fachmann aber durch die D2) nahege-legt. Zum Hilfsantrag trägt die Einsprechende ergänzend vor, das gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal betreffe lediglich eine bestimmte Betriebsweise, die automatisch zu dem betreffenden ge-genständlichen Merkmal führe. Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats gibt die Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag eine vollständige Lehre zum - 7 - konkreten Handeln, die zur Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe führt. Es kann dahinstehen, inwieweit die Prioritäten zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Denn im Prioritätsintervall liegt kein relevanter Stand der Technik. Die weiteren Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung und der Wirksamkeit der Teilung können ebenfalls unerörtert bleiben, denn der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag – genauso wie nach Hilfsantrag – beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. A. Hauptantrag Aus der E1 (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8 und Spalte 2, Zeilen 13 bis 17 sowie Figuren 1 und 4 mit zugehörigem Text in Spalte 2, Zeile 35 bis Spalte 4, Zeile 48) ist eine Hydromassagedüse (10, 10’) für die Einstrahlung von Wasser und Luft in den In-nenraum eines Wasserbeckens bekannt. Diese Hydromassagedüse ist zur gleichzeitigen Versorgung mit Luft und Wasser mit einer Zuleitung (14; 17, 117) für Luft und über eine weitere Zuleitung (12) mit einer Pumpe (P) verbunden, die eine Umlaufpumpe darstellt. Denn in Spalte 1, Zeilen 27 bis 30 ist beschrieben, dass Druckwasser zugeführt wird, wie es von einem Filterrücklauf in einem Swimming-pool oder einer Whirlpool-Anlage bereit gestellt wird. Ferner weist die Hydromassagedüse, wie aus der Figur 4 ersichtlich, ein Gehäuse auf, das an der Wandung (50) des Wasserbeckens festspannbar ist und welches eine erste Mediumzuführung (17, 117) für die Zuführung von Luft und eine zweite Mediumzuführung (12) für Wasser aufweist. Dabei ist es aus der Figur 4 ersicht-lich, dass für jedes Medium eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, näm-lich die Einstrahlöffnung (22, 122) für Luft und die konzentrisch um die Luftein-strahlöffnung herum zwischen dem horizontal verlaufenden Rohr (19, 119) der - 8 - Zuführung von Luft und der Oberfläche (390) des keilförmig zulaufenden Düsen-teils (39) gebildeten Einstrahlöffnung für die Wasserzuführung (Figur 1). Beide Einstrahlöffnungen münden in die Ausströmdüse (38), die ihrerseits mit der Ein-strahlöffnung (46) in den Innenraum des Wasserbeckens mündet. Wie aus der Figur 1 und dem Text in Spalte 3, Zeilen 3 bis 30 hervorgeht, kann die Ausströmrichtung aus der Hydromassagedüse kontinuierlich achsial eingestellt werden; dies ist in der Figur 1 durch gestrichelte Darstellung und den Winkel 36 ausgedrückt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Auslässe für die Medien in einem beliebigen Winkel zwischen 0 und 180 ° gegenüber der Montageebene an-geordnet sind. Wenn nun ein Fachmann, das ist hier ein mit der Entwicklung und Herstellung von Hydromassagedüsen befasster Techniker, ausgehend von der E1 vor dem Prob-lem steht, eine Hydromassagedüse zu entwickeln, die sowohl mit Wasser unter Zuhilfenahme einer Umlaufpumpe, wie mit Druckluft, sowie auch in kombinierter Weise betreibbar ist, wie es in Spalte 2, Zeilen 8 bis 13 als dem Patent zugrunde liegende Teilaufgabe angegeben ist, so wird er sich nach Möglichkeiten umsehen, wie er die aus der E1 bekannte Hydromassagedüse auf Druckluftbetrieb umrüsten kann. Und dazu findet er in der E2 eine passende Anregung. Dort ist die Einstrahlung von Druckluft in den Innenraum eines Wasserbeckens beschrieben. In den Figu-ren 1, 2 und 4 und dem zugehörigen Text auf Seite 1, Zeile 106 bis Seite 2, Zeile 20 ist dargestellt, dass eine am Boden des Wasserbeckens (4) festspannbare Ein-strömdüse (1) zur Versorgung mit Druckluft über eine Zuleitung (6) mit einem Ge-bläse 16 verbunden ist, wobei die Einstrahlöffnung (9, 13) für die Druckluft in den Innenraum des Wasserbeckens mündet. Nun wird der Fachmann aber nicht einfach bei der in der E1 beschriebenen Hyd-romassagedüse die Zuführung (14; 17, 117) für Luft mit einem Gebläse verbinden. - 9 - Denn er stellt fest, dass dabei einerseits Wasser aus dem Becken in die Druck-luftleitung und schließlich in das Gebläse eindringen kann, wenn das Gebläse und die Umlaufpumpe gerade nicht in Betrieb sind oder die Einstrahlöffnung verse-hentlich verschlossen wird, wie dies der Patentinhaber eingewandt hat. Zum ande-ren stellt er fest, dass er beim Anschluss des Venturi-Rohrs an ein Gebläse die Zufuhr von Druckluft nur in engen Grenzen erhöhen kann. Denn bei einem zu ho-hen Druck in der Luftzufuhr kann es aufgrund der konstruktiven Gegebenheiten der Venturi-Düse zu einer Behinderung der Wasserzufuhr kommen. Der Patentin-haber hat dies so ausgedrückt, dass das Venturi-Rohr „verstopfen“ könne. Der Fachmann wird sich aber mit diesen Problemen erst gar nicht aufhalten. Denn er erkennt, dass er das Venturi-Rohr überhaupt nicht mehr braucht, wenn er oh-nehin vorhat, Druckluft zuzuführen. Deshalb wird er die Druckluftzufuhr aus der E2 vollständig übernehmen und sie anstelle des Venturi-Rohrs in die Hydromassage-düse der E1 einsetzen. Dann ergibt es sich von selbst, dass für jedes Medium eine getrennte Einstrahlöff-nung vorgesehen ist, die in den Innenraum des Wasserbeckens mündet, wie es im Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt ist. Denn die Düse (38), in die, wie oben ausgeführt, die Einstrahlöffnungen für Luft und Wasser münden, ist nicht mehr vorhanden. Und wenn die Venturi-Düse mit ihrem nach der Patentschrift für eine intensive Vermischung von Wasser und Luft erforderlichen „Mischrohr“ großer Baulänge schon entfällt, so ist auch die vom Patentinhaber als nachteilig dargestellte große Baulänge selbst nicht mehr gegeben. Die resultierende Hydromassagedüse findet somit auch an Stellen mit niedrigem Einbauraum, beispielsweise am Boden eines Wasserbeckens, Platz. - 10 - Durch den Wegfall des Venturi-Rohres, gibt es auch keine Einschränkungen mehr hinsichtlich der zuführbaren Luftmenge, denn beide Medien treten durch ge-trennte, in den Innenraum des Wasserbeckens mündende Einstrahlöffnungen aus. Die Maßnahme bringt auch den Vorteil, dass ein Eindringen von Wasser in die Druckluftleitung verhindert wird. Denn bei der Druckluftzuführung gemäß der E2 ist, wie in der Figur 5 und dem Text auf Seite 2, Zeilen 21 bis 34 der E2 dargelegt, ein Rückschlagventil vorhanden, welches das Eindringen von Wasser aus dem Becken in die Druckluftzuleitung bei abgeschaltetem Gebläse verhindert. Somit verbleiben zwei Merkmale, die aber auch nicht mehr zur Patentfähigkeit beitragen können. Zum einen betrifft dies die mit „und/oder“ angegebenen Alter-nativen der Einstrahlung von Wasser und Luft bzw. die gleichzeitige oder ge-trennte Versorgung mit Druckluft und Wasser, wie es im Anspruch 1 laut Patent-schrift in Spalte 4, Zeilen 33 bis 40 dargelegt ist. Eine solche Maßnahme wird der Fachmann je nach Anwendungsziel in geeigneter Weise vorsehen. Und zum an-deren geht es darum, dass die Auslässe in einem beliebigen Winkel zwischen 0 bis 180 ° gegenüber der Montageebene angeordnet sind (Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 50 bis 52). Dieses Merkmal ist, wie oben dargelegt, bereits aus der E1 be-kannt. Dort ist es zwar im Zusammenhang mit der Ausströmdüse (38) des Venturi-Rohres beschrieben. Der Fachmann wird es aber auch in der Kombination mit der Druckluftzufuhr aus der E2 beibehalten. Denn diese Maßnahme liefert ihm den Vorteil einer Massagewirkung in unterschiedlichen Richtungen. Bei dieser Sachlage konnte somit die Frage der Prioritäten unerörtert bleiben. Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach E1 und E2. B. Hilfsantrag - 11 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass es anstatt „und für jedes Medium wenigstens eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündet,“ (Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 47 bis 49) heißt: „wobei für jedes Medium in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündende, getrennte Einstrahlöffnungen vorgesehen sind“, und dass zusätzlich das Merkmal „so dass die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen erfolgt“ aufgenommen worden ist. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Denn die neuen Merkmale sind in der Stammanmeldung offenbart (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 33 und 34, Spalte 3, Zeilen 20 bis 23 und Figur 4 mit zugehöriger Beschrei-bung) und finden ihre Stütze auch in der Patentschrift (Patentanspruch 1 und Spalte 3, Zeilen 52 bis 54). Die neuen Merkmale können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patent-anspruchs 1 jedoch nicht herstellen. Denn das neue Merkmal, wonach für jedes Medium in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündende, getrennte Einstrahlöffnungen vorgesehen sind, ist le-diglich eine sprachliche Klarstellung des Merkmals, wonach für jedes Medium we-nigstens eine getrennte Einstrahlöffnung vorgesehen ist, die in den Innenraum (7) des Wasserbeckens mündet. Und zu diesem Merkmal ist bereits zum Hauptantrag ausgeführt worden, dass es sich aus der Kombination der E1 und der E2 in nahe-liegender Weise ergibt. Schließlich begründet der Hinweis, dass die Vermischung der Medien Luft und Wasser außerhalb der Einstrahlöffnungen erfolgt, kein neues gegenständliches Merkmal gegenüber dem Hauptantrag. Denn wie aus der Patentschrift hervorgeht (Spalte 3, Zeilen 52 bis 54), erfolgt die Vermischung außerhalb der Einstrahlöff-nungen bei hohem Druck des Treibstrahls - das ist der Wasserstrahl (Patent- - 12 - schrift, Spalte 3, Zeile 38) - zwangsläufig, also ohne konstruktive Maßnahmen. Für die somit verbleibenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelten wiederum die Ausführungen zum Hauptantrag. Damit haben auch die auf den Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag rückbe-zogenen Unteransprüche keinen Bestand. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr
Full & Egal Universal Law Academy