BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 20/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung ... (hier: Wiedereinsetzung in die Versäumnis der Beschwerdefrist und Verfahrenskostenhilfe) hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: I. Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. II. Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrens-kostenhilfe bewilligt. Monatsraten oder sonstige Zahlungensind nicht zu leisten.G r ü n d eI. Der Beschwerdeführer und Anmelder hat am 27. Januar 2012 ein Patent mit der Bezeichnung „...“ angemeldet und mit Schreiben vom 13. Februar 2012, 1. März 2012 und 16. März 2012 Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungs-verfahren fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt. Als anwaltlicher Vertreter wurde ihm Patentanwalt S… als Vertreter beigeordnet. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 beanstandete die Prüfungsstelle für Klas-se G 10 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung und teilte dem Anmelder mit, dass der angemeldete Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegen-standes nicht gewährbar sei. Die Prüfungsstelle bezog sich hierzu mit näheren Ausführungen insbesondere auf die Druckschrift US 24 866 460 A sowie auf wei-teren druckschriftlich belegten Stand der Technik. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 hat der patentanwaltliche Vertreter neue Patentansprüche 1 bis 10 vorgelegt und zu den Beanstandungen ausführlich Stellung genommen. Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 10 D die Anmeldung zurück-gewiesen, da das neu in den geltenden Anspruch 1 aufgenommene Merkmal nicht - 3 - über den aus der angeführten Druckschrift 1 bereits bekannten Stand der Technik hinausgehe. Laut Empfangsbekenntnis des beigeordneten Patentanwalts wurde ihm der Beschluss am 29. August 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. September 2013 an das Deutsche Patentamt beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe zum Einlegen einer Beschwerde gegen den Be-schluss vom 26. August 2013 und hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Im Schreiben hat er ausgeführt: „Wegen der Fristwahrung (bis spätestens 29. September 2013) bitte ich um fristgerechte Bearbeitung.“. In der Folgezeit wurde dieser Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Deutschen Pa-tentamt bearbeitet. Der Mängelbescheid vom 11. September 2013 zum Verfah-renskostenhilfeantrag wurde an die patentanwaltlichen Vertreter versandt, als be-arbeitende Stelle war darin die Prüfungsstelle für Klasse G 10 D und als Kontakt der Name eines Beamten des gehobenen Dienstes angegeben. Daraufhin reichte der Anmelder ein Schreiben vom 17. September 2013 ein und nahm Bezug auf ein Telefonat mit diesem Beamten des gehobenen Dienstes vom selben Tag. Auf einen weiteren Mängelbescheid vom 11. Oktober 2013 und ein weiteres Schreiben des Anmelders vom 27. Oktober 2013 erging am 11. Februar 2014 ein Beschluss mit folgendem Wortlaut: „Auf den Antrag, eingegangen am 09.09.2013, wird Herrn F… in E… zum Aktenzeichen 10 2012 001 520.8 Verfahrenskostenhilfe bewilligt für: Beschwerde. Es sind keine Monatsraten oder sonstigen Zahlungen auf die Verfahrenskostenhil-fe zu leisten. Sollte die Erfindung durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder sonstige Weise wirtschaftlich verwertet werden, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen (§ 137 Patentgesetz). Prüfungs-stelle für Klasse G 10 D“. - 4 - Nach diesem Text folgte der Name des bearbeitenden Beamten des gehobenen Dienstes sowie der Hinweis, dass das Dokument elektronisch signiert und ohne Unterschrift gültig ist. Mit Schreiben vom 5. März 2014 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Be-schwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 26. August 2013 eingelegt. Darin ist ausgeführt, dass der Anmelder zunächst von der Einlegung der Beschwerde abgesehen habe und nur einen An-trag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe. Kurz vor Ablauf der Frist zur Einle-gung der Beschwerde habe sein anwaltlicher Vertreter nachgefragt, ob Beschwer-de eingelegt werden solle und darauf hingewiesen, dass im Falle, dass keine Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt werde, die amtliche Gebühr sowie die Anwaltskosten anfallen würden. Daraufhin habe sich der Anmelder mit dem Beamten, der im Deutschen Patentamt diesen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bearbeitet habe, telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe mitgeteilt, es seien keine weiteren Schritte erforderlich, da in jedem Fall, nachdem der Beschluss über die Verfah-renskostenhilfe ergangen sei, noch ein Monat Zeit sei, um die Beschwerde einzu-legen. Der Anmelder habe daraufhin seinem anwaltlichen Vertreter mitgeteilt, es sei vorerst nichts zu unternehmen, da laut Auskunft des Deutschen Patentamts al-le erforderlichen Schritte soweit erledigt seien. Nach Bewilligung der Verfahrens-kostenhilfe mit Beschluss vom 11. Februar 2014 habe sich der Anmelder mit sei-nem anwaltlichen Vertreter wegen der Begründung der Beschwerde verständigt. Im Anschluss habe er ein Schreiben seines Vertreters erhalten, wonach dieser nach Einholung einer Registerauskunft festgestellt habe, dass keine Beschwerde eingelegt sei. Daraufhin habe der Anmelder seinem Anwalt die Vertretung entzo-gen. - 5 - Der Anmelder hat seinem Antrag und der Beschwerde eine Beschwerdebegrün-dung beigefügt. Ergänzend hat er ausgeführt, er habe in seinem Antrag auf Ver-fahrenskostenhilfe ausdrücklich erwähnt, dass die Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gedacht sei. Seiner Ansicht nach sei der formale Akt der Beschwerde als sein ausdrücklicher Wille erkennbar. Das Deutsche Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. 1. Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. Die Beschwerde des Anmelders gilt damit als rechtzeitig eingelegt. a) Der entsprechende Antrag ist statthaft, da die Frist zur Beschwerdeeinlegung versäumt ist (§ 123 Abs. 1 PatG). Der Zurückweisungsbeschluss vom 26. August 2013 wurde laut Empfangsbe-kenntnis des beigeordneten Patentanwalts am 29. August 2013 zugestellt. In dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 9. September 2013, der vom Anmel-der unterzeichnet ist, kann keine wirksame Beschwerdeeinlegung gesehen wer-den. Das Schreiben ist im Betreff als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bezeichnet und enthält den ausdrücklichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zum Einlegen ei-ner Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013. Außerdem wird „we-gen der Fristwahrung (bis spätestens 29. September 2013)“ um fristgerechte Be-arbeitung gebeten. Der Wille des Anmelders ging demnach gerade nicht dahin, Beschwerde einzulegen. Vielmehr sollte Beschwerde erst nach Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag eingelegt werden. Dies ist auch dem Antrag auf - 6 - Wiedereinsetzung vom 5. März 2014 zu entnehmen, wonach der Anmelder sei-nem anwaltlichen Vertreter Weisung gegeben hatte, trotz in Kürze ablaufender Be-schwerdefrist keine Beschwerde einzulegen. b) Der Anmelder hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen innerhalb der 2-Monatsfrist des § 123 Abs. 2 PatG vorgetragen sowie die versäumte Handlung nachgeholt, indem er Beschwerde und Begründung eingereicht hat. Eine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG ist vorliegend entbehrlich, da es sich um aktenkundige Tatsachen handelt sowie um die Darlegung von Gründen, die ein Versehen erklären können (vgl. Schulte, PatG 9. Aufl., § 123 Rdn. 42). c) Dem Anmelder war Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwer-de (§ 73 Abs. 2 Satz 2 PatG) zu gewähren, da er nach Überzeugung des Senats ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 123 PatG). Verschulden umfasst Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Fahrlässig han-delt nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt. Auch leichte Fahrlässigkeit und ein Mitverschulden schließen eine Wie-dereinsetzung aus (vgl. Schulte a. a. O. § 123 Rdn. 67). Im Hinblick auf das Maß der Sorgfalt ist auf den jeweiligen Anmelder und Antragsteller abzustellen; dabei muss der Maßstab des Verschuldens auf die vorauszusetzenden Fähigkeiten der betreffenden Person (subjektiv) angelegt werden; er ist bei Rechtsunkundigen weit geringer als bei Rechtsanwälten. Allerdings ist jede Partei verpflichtet, für den ord-nungsgemäßen Fortgang des Verfahrens zu sorgen, z. B. sich nach Form und Frist zu erkundigen (Schulte, a. a. O., § 123 Rdnr. 72). Das Verschulden des an-waltlichen Vertreters steht dem Verschulden des Anmelders gleich. - 7 - Der Anmelder befand sich offensichtlich im Rechtsirrtum darüber, dass der von ihm gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Falle der Bewilligung gemäß § 130 Abs. 2 PatG zwar bewirkt, dass hinsichtlich der Beschwerdegebühr, die Ge-genstand der Verfahrenskostenhilfe ist, die für den Fall der Nichtzahlung vorgese-henen Rechtsfolgen nicht eintreten, somit lediglich die Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr betroffen ist, sich aber der Antrag nicht auf die Frist zur Einle-gung der Beschwerde auswirkt. Die Monatsfrist des § 134 PatG betrifft lediglich die Hemmung von Zahlungsfristen. Der Vortrag des Anmelders lässt die Vermu-tung zu, dass sich auch der anwaltliche Vertreter in einem Rechtsirrtum befand, da nach dem Vortrag des Anmelders hierzu keine weitere Aufklärung durch den an-waltlichen Vertreter erfolgte. Dies kann jedoch angesichts der Schwere der Ver-fahrensfehler durch die unrichtige Sachbearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt dahinstehen. d) Gemäß § 135 Abs. 2 PatG beschließt über das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die Stelle, die für das Verfahrens zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. Über ein Verfahrenskostenhilfege-such für eine Beschwerde, das beim Patentamt eingereicht wurde, kann das Pa-tentamt nicht entscheiden, sondern hat es zusammen mit der Beschwerde dem Bundespatentgericht vorzulegen. Nur wenn das Patentamt im einseitigen Verfah-ren der Beschwerde abhelfen will, kann es auch Verfahrenskostenhilfe für die Be-schwerde bewilligen (vgl. Schulte a. a. O. § 135 Rdn. 5). So lag der Fall hier aber nicht, da noch gar keine Beschwerde eingelegt war. Somit war zu diesem Zeit-punkt keine Zuständigkeit des Patentamts gegeben, den Bewilligungsbeschluss vom 11. Februar 2014 zu erlassen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 PatG i. V. m. § 24 Abs. 1 DPMAV für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die Pa-tentabteilung zuständig ist, auch für Patentanmeldungen, die vor der Prüfungsstel-le anhängig sind. Beamte des gehobenen Dienstes sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WahrnV lediglich mit der formellen Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskos-- 8 - tenhilfe betraut. Sowohl die vorausgegangenen Mängelbescheide wie auch der er-gangene Bewilligungsbeschluss sind aber mit dem Zusatz Prüfungsstelle G 10 D versehen. Wie eine Nachfrage des juristischen Mitglieds des Senats im Patentamt ergeben hat, gehört zudem der sachbearbeitende Beamte dem gehobenen Dienst an, so dass auch eine funktionell unzuständige Stelle tätig gewesen ist. Vor Bewilligung hat eine summarische Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob ge-mäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, diese hat offensichtlich nicht stattgefunden. e) Zwar ist ein Rechtsirrtum bzw. mangelnde Rechtskenntnis grds. kein Wieder-einsetzungsgrund. Denn an sich ist jeder Beteiligte verpflichtet, sich die notwendi-gen Kenntnisse über das jeweils geltende Recht zu verschaffen und sich gegebe-nenfalls sachkundigen Rat einzuholen (vgl. Schulte a. a. O. § 123 Rdn. 134). Inso-weit muss sich der Anmelder den Rechtsirrtum seines Vertreters, für den voraus-gesetzt werden kann, dass er das geltende Recht vollinhaltlich kennt, anrechnen lassen. So hätte es dem anwaltlichen Vertreter auch auffallen müssen, dass hin-sichtlich der Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags die unzuständige Stelle tätig wurde, so dass er Auskünfte von dort entsprechend hätte werten und tätig werden müssen. Vorliegend erachtet der Senat die irrige Rechtsauffassung des Anmelders, die letztendlich zur Anweisung an seinen anwaltlichen Vertreter geführt hat, keine Be-schwerde einzulegen, ausnahmsweise für entschuldbar, da der Rechtsirrtum auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Irrtum beruhte nämlich ersichtlich auf dem Zusammenwirken und Fortwirken einer Reihe von schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Der bei Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe schon funktionell unzuständige Beamte des gehobenen Dienstes des Patent-amtes, dessen Zuständigkeit bei Beschwerdeverfahren ohnehin nicht gegeben war, hat durch seine fortwirkende unrichtige Sachbearbeitung bis hin zur Entschei-dung und unrichtige Auskunft beim Anmelder den irrigen Eindruck erweckt, es sei - 9 - alles in Ordnung und er müsse bis zur Entscheidung über den Verfahrenskosten-hilfeantrag nichts weiter veranlassen. Dies führte ursächlich dazu, dass der An-melder es unterlassen hat, fristgerecht Beschwerde einzulegen (vgl. Schulte a. a. O. § 123 Rdn. 111, 135). Angesichts der Schwere der vorliegenden Verfahrensfehler war es dem Anmelder auch nicht zuzurechnen, dass er es unterlassen hat, zusätzliche Auskunft einzu-holen. Es konnten sich für den Anmelder aus den Gesamtumständen keine Zwei-fel an der Zuständigkeit und Kompetenz des bearbeitenden Beamten ergeben. Der hier ursächliche Rechtsirrtum ist ausnahmsweise entschuldbar. Aufgrund der zu gewährenden Wiedereinsetzung gilt die Beschwerde als einge-legt. 2. Dem statthaften und zulässigen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Ver-fahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht (§§ 129, 130, 136 Satz 1 PatG, § 119 Abs. 1 ZPO) war stattzugeben. Der Senat hält den vom Patentamt unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 130, 135 Abs. 2 PatG ergangenen Beschluss zur Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für nichtig (vgl. insoweit zur einer in beschlussunfähiger Besetzung er-gangenen Entscheidung des Patentamts BPatG GRUR 1979, 402 m. w. N.). Über den Antrag war daher vom Senat zu entscheiden. Der Senat hält es aufgrund der bereits beim Patentamt eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders vom 9. September 2013 einschließlich der erläuternden Ausführungen für hinreichend glaubhaft, dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann. - 10 - Es besteht auch hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Beschwerde, weil eine Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rdn. 40 ff.). Dr. Häußler Hartlieb Zimmerer Dr. Müller Pü
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