BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 2/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. März 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 006 724.4-54…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 11. Februar 2004 unter der Bezeichnung "Wie-dergabegerät für Ton- und/oder Bildsignale mit einer nicht zur Bildwiedergabe ge-eigneten Leuchtquelle" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 1. September 2005.Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 V hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 28. September 2006 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 19. September 2006 eingereichten Patentansprüche 1 bis 15 zu-grunde. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass eine im Patent-anspruch 1 beanspruchte Alternative (Wiedergabegerät für Bildsignale) angesichts des aus der EntgegenhaltungE1 DE 101 37 919 A1bekannten Standes der Technik nicht neu sei und die weiteren im Patentan-spruch 1 beanspruchten alternativen Ausführungsformen demgegenüber nichts Patentfähiges enthielten.- 3 -Zum Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren unter anderem noch die weiteren EntgegenhaltungenE2 DE 199 62 837 A1E3 US 2003/0048 912 A1 undE4 DE 86 00 098 U1 genannt.Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 beantragt sie,den Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der beigefügten Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5.Sie vertritt die Auffassung, dass bereits der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet, angelehnt an die von der Patentanmelderin vorgenommene Gliederung:M1 Wiedergabegerät für Ton- und/oder Bildsignale mit zumindest einem Lautsprecher (22a, 22b) und/oder einem Bild-schirm (70) und einer flächig farblich durchstimmbaren Leucht-quelle (32a, 32b, 32c…),Ma die im Falle eines Wiedergabegerätes für Bildsignale eine zu-sätzliche Leuchtquelle (32a, 32b, 32c) ist,- 4 -Mb die in eine von der Abstrahlrichtung der Ton- und/oder Bildsig-nale abweichende Abstrahlrichtung abstrahlt undMc aus einer Vielzahl von Einzel-Festkörper-Leuchtquellen gebil-det ist, die Licht in Grundfarben abgeben,dadurch gekennzeichnet, dassMd die Einzel-Festkörperleuchtquellen von Anschlussleitun-gen (38a, 38b, 38c, 40a, 40b, 40c) kontaktiert sind,Me die Einzel-Festkörperleuchten in Gruppen jeweils gleicher Grundfarbe zusammengefasst sind, wobei für jede der Grund-farben eine Gruppe existiert, undMf die Einzel-Festkörperleuchtquellen in diesen Gruppen kollektiv in der Helligkeit steuerbar bzw. einstellbar sind,Mg wobei die Einzel-Festkörperleuchtquellen der einzelnen Grup-pen untereinander gemischt verteilt sind undMh wobei die Anschlussleitungen (38a, 40a bzw. 38b, 40b bzw. 38c, 40c) der Einzel-Festkörperleuchtquellen einer Gruppe miteinander verbunden sind und zu einer Steuereinheit (42) führen.Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet gegliedert:M1' Wiedergabegerät für Tonsignale mit zumindest einem Laut-sprecher (22a, 22b) und einer flächig farblich durchstimm-baren Leuchtquelle (32a, 32b, 32c…),Mb' die in eine von der Abstrahlrichtung der Tonsignale abwei-chende Abstrahlrichtung abstrahlt, undMc aus einer Vielzahl von Einzel-Festkörperleuchtquellen gebil-det ist, die Licht in Grundfarben abgeben,dadurch gekennzeichnet, dass- 5 -M1'.1 das Wiedergabegerät eine Lautsprecherbox (10) mit einem Chassis (16) aufweist, in welches der Lautsprecher (22a, 22b) eingelassen ist, undMd die Einzel-Festkörperleuchtquellen von Anschlussleitun-gen (38a, 38b, 38c, 40a, 40b, 40c) kontaktiert sind,Me die Einzel-Festkörperleuchtquellen in Gruppen jeweils glei-cher Grundfarbe zusammengefasst sind, wobei für jede der Grundfarben eine Gruppe existiert, undMf die Einzel-Festkörperleuchtquellen in diesen Gruppen kol-lektiv in der Helligkeit steuerbar bzw. einstellbar sind,Mg wobei die Einzel-Festkörperleuchtquellen der einzelnen Gruppen untereinander gemischt verteilt sind undMh´ wobei die Anschlussleitungen (38a, 40a bzw. 38b, 40b bzw. 38c, 40c) der Einzel-Festkörperleuchtquellen einer gleichen Gruppe miteinander verbunden sind und zu einer Steuer-einheit (42) führen, welche in dem Chassis (16) vorgesehen ist.Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weitere Merkmal auf:Mi und die Steuereinheit (42) über ein Kabel (46) in Verbindung mit einer Empfangseinheit (52) steht, mit der Signale einer Fernsteuerungseinheit (54) zum Steuern von Helligkeit und Farbe der Leuchtquelle (32a, 32b, 32c,…) empfangbar sind.- 6 -Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das weitere Merkmal auf:Mj wobei die Fernsteuerungseinheit (54) Speichertasten aufweist, um eingestellte Helligkeitswerte abzuspeichern, und wobei ab-gespeicherte Helligkeitswerte über diese Speichertasten oder einen weiteren Satz von mehreren Tasten abrufbar sind.Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 die weiteren Merkmale auf:Mk wobei die Fernsteuerungseinheit (54) zwei Gesamthelligkeit-steuerknöpfe (62a, 62b) umfasst, womit die Gesamthelligkeit des von den Einzel-Festkörperleuchtquellen abgestrahlten Lichts einstellbar ist, undMl wobei auf der Fernsteuerungseinheit (54) für jede der Grund-farben mehrere Steuerknöpfe (56a, 56b, 58a, 58b, 60a, 60b) vorgesehen sind, mittels welcher die Helligkeit der jeweiligen Grundfarbe regelbar ist.Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 zwischen den Merkmalen [M1'.1] und [Md] noch das Merkmal einge-fügtMc1 in Abstrahlrichtung der Einzel-Festkörperleuchtquellen ein Diffusor (36), welcher die Form einer Rinne hat, zum Überla-gern bzw. Mischen des von den Leuchtdioden abgesandten Lichts am Chassis (16) befestigt ist.Hinsichtlich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 7 -Die Anmelderin ist, wie bereits schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Ver-handlung nicht erschienen.II1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie frist- und form-gerecht eingereicht (§ 73 Abs. 1 und 2 PatG). Die Beschwerde ist jedoch nicht be-gründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 sind nicht patentfähig. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (s. u.). Es kann daher dahin-stehen, ob die jeweiligen Patentansprüche 1 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind.Der Beschreibungseinleitung folgend betrifft die Erfindung ein Wiedergabegerät für Ton- und/oder Bildsignale mit zumindest einem Lautsprecher und/oder einem Bild-schirm und einer nicht zur Bildwiedergabe geeigneten Leuchtquelle (Ab-satz [0001]).In den folgenden Absätzen ist zum Stand der Technik dargelegt, dass dort der As-pekt im Vordergrund steht, eine Lichtquelle in das Gehäuse einer Lautsprecherein-heit zu integrieren, so dass die Anzahl der für Beschallung und Beleuchtung not-wendigen Möbel möglichst minimiert wird. Die Einsatzmöglichkeiten derartiger Lautsprechereinheiten seien jedoch begrenzt [0004].Daran orientiert sich das der Patentanmeldung zugrundeliegende Problem, die Einsatzmöglichkeiten von Wiedergabegeräten für Ton- und/oder Bildsignale zu verbessern [0005].- 8 -1. Das Wiedergabegerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotech-nik, der sich mit Gerätegehäuse für die Unterhaltungselektronik sowie dessen Zu-behör betreffenden Belangen befasst und über einschlägige Berufserfahrung ver-fügt, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhal-tung E1.Die Entgegenhaltung E1 repräsentiert den nächstliegenden Stand der Technik, wie es auch die Anmelderin einräumt. Das daraus bekannte Gehäuse eines elek-trischen oder elektronischen Gerätes ist insbesondere für Datenverarbeitungsge-räte (Computer, Bildschirme …) oder auch Telefonapparate und Mobilfunkgeräte vorgesehen (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift), ohne jedoch auf diese Anwendungsbereiche beschränkt zu sein. Derartige Geräte dienen bekanntlich un-ter anderem der Ton- oder Bildwiedergabe und weisen dazu - je nach Anwen-dung - notwendigerweise Lautsprecher und/oder Bildschirme auf. Dem Gehäuse für das jeweilige Wiedergabegerät können Leuchtmittel, vorzugsweise eine Anzahl davon, zugeordnet sein (vgl. Sp. 1, Z. 51 bis 57). Für die erforderliche Lichtabgabe ist eine ausreichende Stückzahl von Leuchtmitteln auch unterschiedlicher Grund-farben vorzusehen, die bei entsprechender Ansteuerung beliebige farbliche Mi-schungen erzeugen, und die somit stückzahlenabhängig eine farblich durchstimm-bare Leuchtquelle bilden (Spalte 2, Zeilen 36-44) [M1].Die Figur 3 der E1 zeigt ein Wiedergabegerät für Bildsignale, bei dem eine zusätz-liche Leuchtquelle (Leuchtmittel 16) vorgesehen ist [Ma] und bei dem gemäß An-spruch 9 die Leuchtmittel durch Profilrahmen zum Raum hin abgedeckt sind, wo-durch das Licht (vgl. in E1 die Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) etwa rechtwinklig zur stirnseitigen Einstrahlrichtung abgegeben wird [Mb].Da in der E1 die Leuchtquelle aus Einzel-LED's besteht, die eine Vielzahl von Ein-zel-Festkörper-Leuchtquellen bilden, die Licht in Grundfarben abgeben (vgl. insbe-sondere die Absätze [0009] und [0010], liegt auch das Merkmal Mc vor.- 9 -Absatz [0010] folgend kann man das Gehäuse oder auch Teile davon in farbigem Licht oder auch unterschiedlichen Farben erscheinen lassen (vgl. ab Z. 38). Dazu ist es notwendigerweise erforderlich, die LED's in Gruppen gleicher Grundfarbe zusammenzufassen, wobei für eine beliebige farbliche Mischung für jede Grund-farbe eine kollektiv in der Helligkeit steuerbare Gruppe vorzusehen ist (vgl. An-spruch 3) [Me, f].Da sich bei den Geräten aus E1 bei einer ausreichenden Stückzahl von elektro-nisch einfach ansteuerbaren Leuchtmitteln und mit Leuchtmitteln verschiedener Grundfarben und entsprechender Ansteuerung Licht in einer beliebigen farblichen Mischung erzeugen lässt (vgl. Sp. 2, Z. 36 bis 44), müssen, um diesen Effekt zu erzielen, die LED's einzelner Gruppen notwendigerweise "untereinander gemischt verteilt" sein, wie es gemäß dem Merkmal [Mg] des Patentanspruch 1 beansprucht ist.Was die noch verbleibenden Merkmale [Md] und [Mh] betrifft, so ist die Kontaktie-rung von Einzel-Festkörperleuchtquellen mit Anschlussleitungen [Md] eine bloße Notwendigkeit und somit eine selbstverständliche Maßnahme. Anschlüsse mehre-rer gemeinsam ansteuerbarer Verbraucher an eine einzige Stromzufuhr- oder An-steuerleitung zuführen, erspart bekanntermaßen ansonsten erforderliche Einzellei-tungen und wird demgemäß in der Verkabelungs/Verschaltungstechnik mannig-fach angewandt. Für den Fachmann ist es daher naheliegend, die Anschlusslei-tungen der Einzel-Festkörperquellen einer gleichen Gruppe miteinander zu verbin-den und zu einer Steuereinheit zu führen [Mh]. Eine Steuereinheit ist auch bei den Geräten aus der Entgegenhaltung E1 vorgesehen (vgl. "Steuereinrichtungen" im Anspruch 12).Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.- 10 -Im Übrigen ist die Ansteuerung von in Gruppen zusammengefassten Einzelleuch-ten sowie deren bedarfsgerechte Ansteuerung zur gewünschten Helligkeits-Farb-steuerung mittels einer Steuereinheit auch bei dem Beleuchtungskörper aus der Entgegenhaltung E2, der auch mit Musik- oder Tonwiedergabegeräten (vgl. Sp. 4, Z. 4-6) ausgestattet sein kann, aufgezeigt (vgl. bspw. Sp. 2 ab Z. 53 "Die einzel-nen Lichtquellen können hierbei gruppenweise zusammengefasst sein" sowie Sp. 3 ab Z. 49 "dass über die Steuereinheit die Intensität der Lichtquellen beein-flussbar ist" bzw. die Ansprüche 8, 17 und 19).2. Für die gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 nunmehr lediglich auf die Alternative der Wiedergabe für Tonsignale gerichteten Patentansprüche 1 trifft die obige Be-wertung für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sich überschnei-denden Merkmale gleichermaßen zu, denn Figur 4 von E1 zeigt ein Wiedergabe-gerät für Tonsignale.2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Die zusätzliche Maßnahme gemäß dem Merkmal [M1'.1], dass das Wiedergabe-gerät eine Lautsprecherbox mit einem den Lautsprecher beinhaltenden Chassis aufweist, ist bei einschlägigen Wiedergabegeräten für Tonsignale üblich, wie es beispielsweise die Entgegenhaltung E3 (vgl. die Figuren 1 und 2) ausweist. Die Steuereinheit sodann in dem Chassis vorzusehen, wie im Merkmal [Mh´] angege-ben, bietet sich für den Fachmann an. Im Übrigen ist auch in E1 ohnehin schon darauf hingewiesen, dass dessen Gehäuse nicht auf die explizit aufgeführten An-wendungsbereiche beschränkt ist (vgl. Abs. [0001]).2.2 Die Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 sind je-weils auch im enger gefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthalten. Nachdem letzterer - wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht - nicht - 11 -auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den jeweiligen Patent-anspruch 1 nach diesen Hilfsanträgen zu.2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, weist gegen-über dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die weiteren Merkmale [Mc1, i, j, k, und l] auf.Zu Einem gemäß dem Merkmal [Mc1] in Abstrahlrichtung vor den Leuchtquellen beanspruchten Diffusor gibt die Entgegenhaltung E2 eine Anregung, denn dort ist ein solcher als transluzente Folie oder als mattierte Scheibe vor den Einzellicht-quellen vorgesehen (vgl. Sp. 2, Z. 2 und Z. 15 bis 17), wobei dessen in der Anmel-dung vorgesehene Formgebung als am Chassis befestigte Rinne eine handwerkli-che Maßnahme ohne erfindungsbegründende Substanz darstellt. Das Merk-mal [Mi] betreffende Fernsteuerungen bei Ton/Bild-Wiedergabegeräten zum Steuern diverser Funktionen sind seit langem hinlänglich bekannt, wie es bei-spielsweise die Entgegenhaltung E4 ausweist, bei der eine zusätzliche Lichtquelle am Fernsehgerät über die Fernbedienung betätigt wird (vgl. die Ansprüche 1 und 6). Dieses Prinzip auf das anmeldungsgemäße Wiedergabegerät zum Steuern der Helligkeit und Farbe der Leuchtquellen zu übertragen, bedarf für den Fachmann keiner erfinderischer Überlegung, zumal wie dargelegt, die Steuerung als solche bekannt ist (vgl. Merkmal [Mf]). Auch zu der im Merkmal [Mj] beanspruchten Maß-nahme, Speichertasten zum Abspeichern eingestellter Helligkeitswerte vorzuse-hen, finden sich bereits in E1 Anregungen. Spalte 4, Zeilen 15 ff. ist zu entneh-men, Veränderungen der Beleuchtung mittels Software oder auch Hardware zu bewirken. Bestimmten Arbeitszuständen eines Computers können dabei beispiels-weise bestimmte Lichteffekte zugeordnet werden. Diese Maßnahme zielt aber be-reits in die Richtung des Merkmals [Mj], denn dazu muss die beabsichtigte Einstel-lung eines Lichteffektes bereits abgespeichert (und abrufbar) sein (vgl. auch An-spruch 12). Speichertasten für eine solche Maßnahme vorzusehen, ist hinlänglich bekannt; diese in der Fernsteuerungseinheit vorzusehen, bietet sich an, zumal die-- 12 -se Maßnahme bspw. bei TV-Geräten im täglichen Gebrauch bereits lange vor dem Anmeldetag Eingang gefunden hat.An Gehäusen der E1 kann ferner eine Einrichtung zum Verändern der Helligkeit bzw. Beleuchtungsstärke der Leuchtmittel 16 vorgesehen sein, die gemäß den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 3 als Dreh/Betätigungsknopf 19 gestaltet ist. Damit ist die Gesamthelligkeit der an den vorderen Kanten des Gehäuses an-geordneten Leuchtquellen 16 einstellbar (vgl. dazu auch die im Anspruch 3 bean-spruchte erste Alternative "Einrichtungen …, um die Helligkeit zu verändern"). Die Helligkeit über die Fernsteuerungseinheit zu steuern und dabei (für zwei Hellig-keitsstufen) zwei Knöpfe vorzusehen [Mk], ist eine Maßnahme, die im handwerkli-chen Können des Fachmanns liegt, ebenso wie die Regelung der Helligkeit jeder Grundfarbe mittels mehrerer Steuerknöpfe gemäß dem Merkmal [Ml], zumal so-wohl in E1 bereits auf eine Veränderung der Beleuchtung hingewiesen ist (vgl. Sp. 4, ab Z. 15 "Veränderungen der Beleuchtung des Computergehäuses über ei-ne entsprechende Steuerung der Leuchtmittel 16 … über Hardware…"), als auch in E2 die auch in einem externen Gerät einsetzbare Steuereinheit die Intensität der gruppenweise zusammengefassten Leuchtquellen beeinflusst (vgl. Sp. 3, Z. 49 bis 61).3. Da über die gestellten Anträge jeweils nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 auch die jeweils darauf bezogenen Un-teransprüche (BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen ist weder gel-tend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von patentbegründender Substanz beträfen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartPü
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