BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 2/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. Dezember 2010… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 19 838.1-52…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie am 3. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung DE 102 19 838.1 - 52 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Vermeidung einer Unwucht bei schnell rotierenden Teilen“ ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M in der Anhörung vom 20. März 2005 zurückgewiesen worden.Im Prüfungsverfahren sind die EntgegenhaltungenD1: DE 197 11 726 A1D2: U. Ulrich: „Auswuchten von Schleifkörpern“, Fertigungstechnik und Betrieb, 16. Jahrgang, Heft 2, Februar 1966, Seiten 94 bis 99D3: DE 43 37 001 C2D4: DE 40 00 875 A1D5: H. Meretz: „Auswuchten beim Hochgeschwindigkeitsschleifen“, Werkstatt und Betrieb 103 (1970) 11, Seiten 839 bis 841D6: US 5 099 430 A undD7: DE 32 48 085 A1in Betracht gezogen worden.Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 vom 5. August 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. August 2005, nicht so deutlich und vollständig of-- 3 -fenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann, da insbesondere nicht darge-legt sei, wie das Korrektiv X bestimmt werden soll.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1 und der Unteransprü-che 3 bis 7 vom 5. August 2005 als neue geltende Unteransprüche 2 bis 6 weiter.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet:M1 Verfahren zur Vermeidung einer Unwucht bei schnell rotierenden Maschinenteilen, z. B. eines Motors einer Maschine oder derglei-chenM2 unter Verwendung einer rechnergestützten SteuerungseinrichtungM3 sowie Mitteln zur Reduzierung oder zum Ausgleich der drehzahlbe-dingten Unwucht,dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Steuerungseinrichtung ein Korrektiv X berücksichtigt, das nach folgender Formel ermittelt wirdX = g x G / arwobeig die ErdbeschleunigungG das Gewicht des rotierenden Teiles sowiear die Radialbeschleunigung des rotierenden Teiles darstellt- 4 -M5 und wobei die Steuerungseinrichtung in Abhängigkeit des Korrek-tiv X die Drehzahl des rotierenden Teiles begrenzt.Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.Der Anmelder beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 20. März 2007 aufzuheben und das Patent zu erteilenmit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan-spruch 1sowie den Patentansprüchen 3 bis 7 vom 5. August 2005 als neue Patentansprüche 2 bis 6,der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 34 Abs. 4 PatG, so dass die seitens des Senats bestehen-den Bedenken bezüglich der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes nach dem geltenden Anspruch 1 dahinstehen können.2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Reduzierung der Unwucht schnell ro-tierender Teile, z. B. der Kurbelwelle eines Motors, der Welle einer Maschine oder - 5 -dergleichen, unter Verwendung einer rechnergestützten Steuerungseinrichtung (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).Schnell rotierende Teile, z. B eine Kurbelwelle eines Rennwagenmotors, gingen bei länger andauernden Höchstbelastungen zu Bruch, wofür man in der Regel Vi-brationen kombiniert mit Materialfehlstellen verantwortlich mache. Um derartige Schäden auszuschließen oder zu minimieren würden derartige Teile hinsichtlich der Dimensionierung und Materialauswahl so ausgelegt, dass die Wahrscheinlich-keit von Schäden damit reduziert werde. Daraus folge allerdings eine Reduzierung in der Leistungsfähigkeit und/oder Erhöhung der Herstellungs- bzw. Instandhal-tungskosten (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift).Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht somit darin, ein gattungsge-mäßes Verfahren zu finden, mit dem die Schädigungen aufgrund Vibrationen schnell rotierender Teile ohne Dimensionsänderungen bzw. Materialänderungen wirksam reduziert werden können (vgl. Absatz [0003] der Offenlegungsschrift).Diese Aufgabe soll bei dem erfindungsgemäßen Verfahren dadurch gelöst wer-den, dass die Erdbeschleunigung g = 9,81 m/s2 als eine in die rechnergestützte Steuerung einfließendes Korrektiv miteinbezogen wird. Der Erfinder habe heraus-gefunden, dass bei der Auslegung und bei dem Betrieb schnell rotierender Teile die Erdbeschleunigung g regelmäßig als Größe vernachlässigt werde. Die Erdbe-schleunigung g sei zwar bei niedrigen Drehzahlen vernachlässigbar, sie wirke sich allerdings bei steigenden Drehzahlen auf das Drehverhalten des rotierenden Teils immer schädlicher aus, insofern als Schwingungen aufträten, die eine Schädigung des rotierenden Teils mit sich brächten (vgl. Absatz [0004] der Offenlegungs-schrift).Zweckmäßigerweise werde das Korrektiv als eine Kraft X festgestellt, die die Un-wucht bedinge nach der Formel X = g x G / ar , wobei g die Erdbeschleunigung, G das Gewicht des rotierenden Teils sowie ar die Radialbeschleunigung des rotie-- 6 -renden Teils darstelle. Die Kraft X lasse sich demzufolge in einfacher Weise bei Kenntnis von G sowie Messung von ar berechnen (vgl. Absatz [0005] der Offenle-gungsschrift).3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht so deutlich und voll-ständig offenbart, dass ein Fachmann, ein mit der Entwicklung von Motoren und Kurbelwellen befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau, ihn ausführen kann.Nach den Ausführungen des Anmelders kommt es beim Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 1 auf die Korrektur der Unwucht in Abhängigkeit von der Erdbeschleunigung g nicht mehr an, so dass damit die Benken des Senats, dass sich aus der Anmeldung in physikalisch nicht nachvollziehbarer Weise ergebe, dass die Unwuchtkorrektur mit steigender Drehzahl abnehme, insoweit hinfällig wären.Beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird das Korrektiv X nunmehr zur Begrenzung der Drehzahl des rotierenden Teils verwendet und nicht mehr zur Korrektur des Einflusses der Erdbeschleunigung g auf die Unwucht.Da jedoch das Korrektiv X unverändert mit Hilfe der Formel X = g x G / ar berech-net wird, wobei g die Erdbeschleunigung, G das Gewicht des rotierenden Teiles sowie ar die Radialbeschleunigung des rotierenden Teiles darstellt, treffen die im Zurückweisungsbeschluss angegebenen Argumente der Prüfungsstelle für Klas-se G 01 M weiterhin zu.Bei den hier betrachteten rotierenden Teilen wie bspw. Motoren liegen keine fest definierten Masseteilchen in fest definierten Abständen von der Drehachse vor, sondern es handelt sich um sog. starre Körper, die zwar mit einer bestimmten ein-heitlichen Winkelgeschwindigkeit ω rotieren können, die aber keine definierte Ra-dialbeschleunigung ar besitzen, d. h. es ist für einen solchen starren Körper gar - 7 -nicht möglich, eine einheitliche Radialbeschleunigung ar anzugeben, vielmehr ro-tiert jeder einzelne (gedachte) Massepunkt des starren Körpers mit einer individu-ellen Radialbeschleunigung.Die vom Anmelder in seinen Eingaben benutzten äquivalenten Formelnar = v2 / r = v ω = ω2 r = (2 pi n)2 rgestatten die Berechnung der Radialbeschleunigung ar eines einzelnen Massen-punktes bei Kenntnis seiner Geschwindigkeit v, seines Abstandes r zur Drehach-se, der Winkelgeschwindigkeit ω und der Drehzahl n. Davon sind aber zumindest die Größen v und r bei einem starren Körper gar nicht bekannt, jeder einzelne in-dividuelle Massenpunkt hat seine eigene Geschwindigkeit v und seinen eigenenAbstand r von der Drehachse, über die die vorliegende Anmeldung schweigt. Bei Vorgabe eines bestimmten Abstandes r lässt sich natürlich irgendein ar berech-nen, die Anmeldung lässt aber offen, welcher Abstand r zu verwenden ist. Soweit in der Anmeldung eine fiktive Radialbeschleunigung für den willkürlichen Abstand r = 15 cm berechnet wird, ist dazu festzustellen, dass sich damit aber nicht die Ra-dialbeschleunigungen beliebiger rotierender Teile (z. B. Motor oder Kurbelwelle) bestimmen lassen. Wenn der Anmelder weiter vorträgt, dass für die Berechnung von ar jeweils der achsenfernste Punkt des rotierenden Teils eingesetzt werden muss, so verkennt er, dass dies an keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen of-fenbart ist.Damit ist der Fachmann nicht in die Lage versetzt, die Radialbeschleunigung ar zu bestimmen.Da die Radialbeschleunigung ar jedoch zur Bestimmung des Korrektivs X mit Hilfe der Formel X = g x G / ar benötigt wird, ist der Fachmann weiterhin auch nicht in die Lage versetzt, das Korrektiv X zu bestimmen, mit dem die Steuerungseinrich-tung die Drehzahl des rotierenden Teiles begrenzen soll.- 8 -Damit ist die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offen-bart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.4. Die Unteransprüche 2 bis 6 teilen das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Patentanspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerKo
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