BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 2/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 023 466.4-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 023 466.4 ist am 14. Mai 2008 mit der Bezeichnung „Anordnung und Verfahren zur Bedienung von Geräten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 25. November 2010 offengelegt worden. Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 US 6 714 841 B1 D2 DE 199 48 620 A1 in Betracht gezogen worden. Mit Beschluss vom 27. August 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Anbetracht des aus der Druck-schrift D1 bekannten Standes der Technik nicht erfinderisch sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt, den angegriffenen Beschluss vom 27. August 2009 aufzuheben, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Hinweis vom 7. November 2013 sind vom Senat noch folgende Druckschriften per E-Mail in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden: D3 DE 10 2006 003 610 A1 D4 WO 2004/052224 A1. - 3 - Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 hat die Anmelderin den Erhalt der E-Mail vom 7. November 2013 bestätigt und mitgeteilt, dass sie die mündliche Verhand-lung nicht wahrnehmen wird. Der geltende Patentanspruch 1 lautet gegliedert: M1 Anordnung zur Bedienung von mindestens einem mit Be-dienelementen ausgebildeten Bedienfeld (MNn) steuerbaren Gerät (Gn), dadurch gekennzeichnet, dass M2 eine Rezeptorschicht (TRS) und M3 eine Auswerte- und Ansteuerungseinheit (AAE) vorgesehen ist, M4 wobei die Rezeptorschicht (TRS) in definierter Ausrichtung vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird und M5 die Koordinaten (X, Y) einer von einem Zeigeinstrument (Z) auf der Rezeptorschicht erzeugten visuellen Markierung ei-nes fokussierten Lichtstrahls, insbesondere eines Laser-strahls (LS), durch ein erstes der Auswerte- und Ansteuer-einheit (AAE) zugeordnetes Verarbeitungsmodul (VA1) ermit-telbar ist. - 4 - Der geltende, nebengeordnete Anspruch 5 lautet gegliedert: N1 Verfahren zur Bedienung von mindestens einem mit Bedien-elementen ausgebildeten Bedienfeld (MNn) bedienbaren Ge-rät (Gn), dadurch gekennzeichnet, dass N2 eine Rezeptorschicht (TRS) N4 in definierter Position vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird und N5 die Koordinaten (X, Y) eines von einem fokussierten Licht-strahl (LS) erzeugten Lichtpunktes auf der Rezeptorschicht, ermittelt werden. Wegen der übrigen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie der weiteren Ein-zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Er-folg. Nach Auffassung des Senats erweisen sich nämlich die Anordnung nach Pa-tentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 5 als nicht patentfähig. 2. Die Anmeldung betrifft gemäß dem Oberbegriff der nebengeordneten Ansprü-che 1 und 5 eine Anordnung und ein Verfahren zur Bedienung von mindestens ei-nem Gerät, das mit einem mit Bedienelementen ausgebildeten Bedienfeld steuer-bar ist. - 5 - Speziell zur Bedienung von Geräten innerhalb steriler Bereiche eines Operations-saals bedarf es besonderer Vorkehrungen, um eine Keimfreiheit zu erreichen. Bis-her ist es üblich, die Bedieneinheiten oder Geräte in durchsichtige Abdeckfolien einzuhüllen. Dies bringt den Nachteil mit sich, dass die Bedienung erschwert wird. Auch ist es üblich, dass der Arzt oder dessen Assistenz mündliche Anweisungen an eine zur Bedienung der Geräte zuständige Person außerhalb des sterilen Be-reichs gibt. Teilweise kann der behandelnde Arzt Steuerimpulse zur Geräteeinstel-lung auch über Schaltelemente, wie beispielsweise einen Fußschalter, auslösen. Dies bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass aufgrund eines fehlenden Blickkon-taktes zum Fußschalter dessen Bedienungsfreundlichkeit stark eingeschränkt ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]). Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]) zugrunde, eine weitere Anordnung und ein dazugehöriges Verfahren zur Bedie-nung von Geräten anzugeben. Die Aufgabe wird dadurch gelöst, dass eine Rezeptorschicht in definierter Position vor dem Bedienfeld angeordnet wird und die Koordinaten eines von einem fokus-sierten Lichtstrahl erzeugten Lichtpunktes auf der Rezeptorschicht ermittelt und Steuerimpulse an das zu steuernde Gerät durch eine nachgeordnete Auswerte- und Ansteuerungseinheit ausgelöst werden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]). Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Universitätsstudium an, der über eine mehrjährige Berufserfah-rung in der Entwicklung und Konzeption von Bedienerschnittstellen für insbeson-dere in Operationssälen eingesetzte, medizinische Geräte verfügt und dabei eng mit Ärzten zusammenarbeitet, die derartige Geräte anwenden. - 6 - 3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zweifelsohne zulässig, da mit der Beschwerde diese Ansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung weiter-verfolgt werden. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist aber nicht patentfähig, denn er wird neuheitsschädlich von der Druckschrift D3 vorweggenommen. Die Druckschrift D3 betrifft eine Vorrichtung für die interventionelle Therapie eines Patienten mit einer Anzeigeeinheit, auf der Informationen zur Überwachung einer medizinischen Intervention darstellbar sind (siehe Absatz [0001]). In der Figur 1 zeigt die Druckschrift D3 eine Anlage 1 für die magnetfeldgestützte Katheterintervention mit einem Flachbildschirm 13, auf dem die zum Betrieb der Anlage 1 erforderlichen Informationen angezeigt werden (siehe Absätze [0016], [0018]). Der Flachbildschirm 13 kann (siehe Abs. [0021] in Verb. mit Fig. 2) verschiedene Fenster 15 bis 18 darstellen, von denen beispielsweise das Fenster 15 aktuelle Röntgenaufnahmen eines Röntgendetektors 9 zeigt. In dem weiteren Fenster 16 können Informationen über Untersuchungen angezeigt werden, die bereits vor den Interventionen aufgenommen worden sind. Ferner können das Fenster 17 Infor-mationen über die aktuellen Körperfunktionen des zu untersuchenden Patienten, beispielsweise aktuelle Elektrokardiogramme, und das Fenster 18 Daten aus dem Datenbestand eines Informationssystems, beispielsweise einem Krankenhausin-formationssystem HIS (= Hospital Information System), enthalten. Die Fenster 15 bis 18 können vom Benutzer beliebig auf der Anzeigefläche des Flachbild-schirms 13 verschoben und je nach Bedarf verkleinert oder vergrößert werden (siehe Abs. [0022]). - 7 - Ferner ist (siehe Abs. [0023]) eine Menüleiste 20 (= „Bedienfeld“) vorgesehen, in der verschiedene Kurzbezeichnungen für verschiedene Darstellungsarten vom Be-nutzer abgespeichert werden können, so dass der Benutzer durch Aktivieren eines Menüeintrags 21 (= „Bedienelement“) eine bestimmte Darstellungsart abrufen kann. Dabei soll gemäß Abs. [0024] unter einer Darstellungsart eine bestimmte Konfiguration oder Parametrierung der Fenster 15 bis 18 hinsichtlich Anordnung, Auflösung, Größe, Farbdarstellung, Modalität und Anzeigemodus der Fenster auf dem Flachbildschirm 13 (= „steuerbares Gerät“) verstanden werden [= „Anordnung zur Bedienung von mindestens einem mit Bedienelementen ausgebildeten Be-dienfeld (MNn) steuerbaren Gerät (Gn)“ gemäß Merkmal M1]. Schließlich zeigt die Druckschrift D3 in der Figur 3 ein Blockschaltbild der Anlage 1 (siehe Abs. [0025]), bei dem (siehe Abs. [0026]) der Flachbildschirm 13 mit einem Infrarotsensor 22 ausgestattet ist, über den sich der Flachbildschirm 13 mit Hilfe einer Fernsteuerung 23 bedienen lässt. Ferner sind (siehe Abs. [0030]) gemäß Fig. 3 das Steuerpult 11 und der Flachbildschirm 13 sowie der Infrarotsensor 22 an einen Anlagenrechner 24 (= „eine Auswerte- und Ansteuerungseinheit (AAE) vorgesehen ist“ gemäß Merkmal M3) angeschlossen. Bei einer abgewandelten Ausführungsform (siehe Abs. [0029]) wird der Flachbild-schirm 13 mit Hilfe eines Laserzeigers gesteuert. Zu diesem Zweck kann vor dem Flachbildschirm 13 eine transparente Scheibe (= „Rezeptorschicht (TRS)“ gemäß Merkmal M2) angeordnet sein (= „wobei die Rezeptorschicht (TRS) in definierter Ausrichtung vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird“ gemäß Merkmal M4). Mit Hilfe einer derartigen Scheibe kann der Auftreffpunkt (= „auf der Rezeptorschicht erzeugte visuelle Markierung“) des vom Laserzeiger (= „Zeigeinstrument (Z)“) emittierten Laserstrahls auf den Flachbildschirm 13 bestimmt werden. Der Laser-strahl des Laserzeigers kann dann die Funktion eines Mauszeigers ausüben. Dementsprechend kann dann durch den Laserzeiger ein auszuwählender Menü-eintrag 21 in der Menüleiste 20 im Sinne des Merkmals M5 aktiviert werden. - 8 - Damit weist diese Ausführungsform der aus der Druckschrift D3 bekannten Vor-richtung sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf. 5. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch der nebengeordnete Patentan-spruch 5 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 5 rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8, wobei für das Verfahren nach Patentanspruch 5 die Ausführungen zur fehlenden Neuheit der Anordnung nach Patentanspruch 1 ent-sprechend gelten (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
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