BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 2/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 008 384.9 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zebisch, der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und des Richters Heimen - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 62 C vom 20. Ja-nuar 2011 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 008 384 wird mit den folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1-7 gemäß Hilfsantrag vom 1. August 2014; Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 4b, 5-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2014, Seiten 10-15 in ursprünglicher Fassung; Figuren 1-3 gemäß Offenlegungsschrift; Bezeichnung: Feuerlöscheinrichtung mit pyrotechnischer Drucker-zeugungseinheit und pyrotechnische Druckerzeu-gungseinheit. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 008 384.9 wurde am 21. Fe-bruar 2006 unter der Bezeichnung "Feuerlöscheinrichtung mit pyrotechnischer Druckerzeugungseinheit" beim Deutschen Patent- und Markenamt von Herrn U… in B…, und Herrn B… in M…, ange- meldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 30. August 2007. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse A 62 C hat die Anmeldung am 20. Januar 2011 aus den Gründen des Bescheids vom 13. April 2010 zurückgewiesen, wonach der Ge-genstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 14. Februar 2011, einge-gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Februar 2011, die ihr Pa-tentbegehren in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des mit Schrift-satz vom 1. August 2014 eingereichten Hilfsantrags weiterverfolgen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt: D1 US 2004/01 94 974 A1 D2 US 6 612 243 B1 D3 EP 1 479 414 A1. Zusätzlich wurde im Beschwerdeverfahren die Druckschrift D4 DE 1 771 644 A ermittelt, die mit der Ladung vom 11. Juni 2013 zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 in das Verfahren eingeführt wurde. Die Anmelder beantragen, den Beschluss der Prüfungsstelle A 62 C vom 20. Januar 2011 aufzuheben und das Patent 10 2006 008 384 mit folgenden Unter-lagen zu erteilen: - 4 - Patentansprüche 1-7 gemäß Hilfsantrag vom 1. August 2014; Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 4b, 5-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2014, Seite 10-15 ursprünglicher Fassung; Figuren 1-3 gemäß Offenlegungsschrift; Bezeichnung: Feuerlöscheinrichtung mit pyrotechnischer Druckerzeugungseinheit und pyrotechnische Druckerzeugungseinheit. Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet: M1 Feuerlöscheinrichtung umfassend M2 - einen Löschmittelbehälter (1) zur Aufnahme eines Löschmittels; M3 - eine Entnahmeeinrichtung (5), durch die das Löschmittel bei Bedarf kon-trolliert austreten kann, M4 - eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit (4) mit einem Zündpulver und einem Druckerzeugungspulver (31), M5 wobei das Zündpulver von einer Funkenerzeugungseinheit (19) gezündet wird und M6 nach dem Zünden des Zündpulvers eine Verbrennung des Druckerzeu-gungspulvers (31) stattfindet, M7 so daß im Löschmittelbehälter (1) ein Druck aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, M8 daß zum kontinuierlichen Aufbau eines vorbestimmten Druckes im Lösch-mittelbehälter (1) durch kontrollierte Verbrennung des Druckerzeugungs-pulvers (31) die Druckerzeugungseinheit (4) eine Druckkammer (27) auf-weist, - 5 - M8a in der das Zündpulver und das Druckerzeugungspulver (31) angeordnet sind M8b und die an der dem Zündpulver gegenüberliegenden Seite eine Austrittsöff-nung (35) für den aufgebauten Druck aufweist, M9 und daß das Druckerzeugungspulver (31) als zylindrischer Festkörper mit einer axialen Durchgangsbohrung (32) ausgebildet ist, M9a der durch die Austrittsöffnung (35) in die Druckkammer (27) einbringbar ist. Der geltende Patentanspruch 4 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung: N1 Pyrotechnische Druckerzeugungseinheit (4): N2 - für eine Feuerlöscheinrichtung mit einem Löschmittelbehälter (1) zur Auf-nahme eines Löschmittels und N3 mit einer Entnahmeeinrichtung (5), durch die das Löschmittel bei Bedarf kontrolliert austreten kann; N4 - mit einem Zündpulver und einem Druckerzeugungspulver (31), N5 wobei das Zündpulver von einer Funkenerzeugungseinheit (19) gezündet wird und N6 nach dem Zünden des Zündpulvers eine Verbrennung des Druckerzeu-gungspulvers (31) stattfindet, N7 so daß im Löschmittelbehälter (1) ein Druck aufgebaut wird, dadurch gekennzeichnet, N8 daß zum kontinuierlichen Aufbau eines vorbestimmten Druckes im Lösch-mittelbehälter (1) durch kontrollierte Verbrennung des Druckerzeugungspul-vers (31) die Druckerzeugungseinheit (4) eine Druckkammer (27) aufweist, N81 in der das Zündpulver und das Druckerzeugungspulver (31) angeordnet sind und N82 die an der dem Zündpulver gegenüberliegenden Seite eine Austrittsöff-nung (35) für den aufgebauten Druck aufweist, und - 6 - N9 daß das Druckerzeugungspulver (31) als zylindrischer Festkörper mit einer axialen Durchgangsbohrung (32) ausgebildet ist, N9a der durch die Austrittsöffnung (35) in die Druckkammer (27) einbringbar ist. Hinsichtlich der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akten-inhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Feuerlöscheinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 und die pyrotechnische Druckerzeugungseinheit nach dem geltenden Anspruch 4 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. 1. Die Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprüngli-chen Anmeldeunterlagen jeweils als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Der Patentanspruch 1 stützt sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und wurde mittels der Beschreibung S. 12 Z. 18-20 präzisiert. Weiter ist in Fig. 2 der Beschreibung gezeigt, dass aufgrund der Größe der Austrittsöffnung (35) das Treibmittel als Festkörper in die Druckkammer (27) einbringbar ist. Auf eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit (Anspruch 4) wurde in den ur-sprünglichen Ansprüchen kein Anspruch gerichtet. Maßgeblich ist jedoch, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmänni-scher Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Er-findung erscheint (BGH - Formteil, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR - 7 - 52/08). Der Anmelder ist bis zur Erteilung des Patents nicht gehindert, zu einer weitergehenden Anspruchsfassung überzugehen, wenn der so definierte Gegen-stand des Schutzrechts durch den gesamten Inhalt der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH-Kommunikations-kanal, Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 107/12). Dies ist vorliegend der Fall, da der Fachmann der Beschreibung, insbesondere den beschriebenen Nach-teilen und der vorgeschlagenen Lösung entnehmen kann, dass die Lösung der gestellten Aufgabe durch die pyrotechnische Druckerzeugungseinrichtung erreicht wird. In der Anmeldung wird speziell die Konstruktion dieser pyrotechnischen Druckerzeugungseinheit beschrieben, wie sie auch in den Figuren 2 und 3 gezeigt ist. Somit sieht der Fachmann die Druckerzeugungseinheit alleine als einen zur Erfindung gehörigen Gegenstand an und kann erwarten, dass dieser Gegenstand als solcher beansprucht wird. Es ist daher zulässig, einen Patentanspruch hierauf zu richten. Bezüglich der Offenbarung der Merkmale dieser pyrotechnischen Druckerzeugungseinheit nach Anspruch 4 gelten die Ausführungen zu Patentan-spruch 1, sie stellen lediglich eine Umformulierung der zugehörigen Merkmale in Anspruch 1 dar. Die Merkmale der Ansprüche 2 und 5 sind in der ursprünglichen Beschreibung S. 11 Z. 31, S. 12 Z. 18 und den Figuren 2 und 3 offenbart. Die Ansprüche 3, 6 und 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7, 3 bzw. 4. 2. a) Die Erfindung betrifft eine Feuerlöscheinrichtung umfassend einen Löschmittel-behälter zur Aufnahme eines Löschmittels, eine Entnahmeeinrichtung durch die das Löschmittel bei Bedarf kontrolliert austreten kann, sowie eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit (siehe geltende Beschreibung S. 1 Z. 14-17). Nach der Beschreibungseinleitung sind Feuerlöscheinrichtungen bekannt, die als Aufladegeräte ausgebildet sind, welche als Löschmittel in der Regel Pulver, - 8 - Schaum oder Wasser beinhalten. Aufladegeräte umfassen einen zunächst druck-losen Löschmittelbehälter, in dem das Löschmittel gelagert ist (siehe geltende Be-schreibung S. 1 Z. 19-22). In der Beschreibungseinleitung ist weiter dargelegt, dass bei tragbaren Feuerlö-schern eine Druckgasflasche im Innern des Löschmittelbehälters oder außen am Löschmittelbehälter angeordnet ist, wobei der Löschmittelbehälter drucklos ist. Nach Betätigen eines Schlagknopfes, einer Druckhebelarmatur oder Öffnen eines Handrades strömt Treibgas aus der Gasflasche in den Löschmittelbehälter und setzt diesen unter Druck. Als Treibgas werde bei tragbaren Feuerlöschern in der Regel Kohlendioxid CO2, bei größeren Feuerlöscheinrichtungen Stickstoff N2 ver-wendet (siehe geltende Beschreibung S. 1 Z. 34 – S. 2 Z. 14). b) Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrun-de, eine Feuerlöscheinrichtung mit einem Löschmittelbehälter, Entnahmeeinrich-tung und pyrotechnischer Druckerzeugungseinrichtung sowie eine solche Druckerzeugungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die einfach aufgebaut, leicht herzustellen sowie in Teilen wiederverwendbar ist, und im Gebrauch eine Aufwirbelung des Löschmittels besorgt (siehe geltende Beschreibung S. 2b erster Absatz). c) Die Lösung der Aufgabe wird erfindungsgemäß dadurch erreicht, dass die Feuerlöscheinrichtung eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit mit einem Zündpulver und einem Druckerzeugungspulver besitzt. Das Zündpulver wird von einer Funkenerzeugungseinheit gezündet. Nach dem Zünden des Zündpulvers fin-det eine kontrollierte Verbrennung des Druckerzeugungspulvers statt, so dass im Löschmittelbehälter ein vorbestimmter Druck kontinuierlich aufgebaut wird (siehe geltende Beschreibung S. 5 Z. 24-32). - 9 - Die im Folgenden wiedergegebene Figur 2 zeigt die verwendete Druckerzeu-gungseinheit (4) mit dem Zündpulver (in der Platzpatrone 37), dem Druckerzeu-gungspulver (31) und der Druckkammer (27): 3. Die Feuerlöscheinrichtung nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfah-ren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, eines berufserfahrener Maschinenbauingenieurs mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Feuerlöschgeräten, der hinsichtlich - 10 - der Anforderungen bezüglich der pyrotechnischen Prozesse einen Experten auf dem Gebiet der Treibladungen zu Rate zieht. 3.1 Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu. Die nächstliegende Druckschrift D4 offenbart eine pyrotechnische Druckerzeu-gungseinheit (Druckpatrone) für eine Feuerlöscheinrichtung (vgl. D4 S. 1 Abs. 1: „… Druckpatrone mit Festtreibstoff zum Erzeugen von Treibgas, insbesondere für Feuerlöschgeräte,…“) [= Merkmal M1]. Der Feuerlöscher ist in der Druckschrift D4 nicht explizit dargestellt, der Fachmann weiß jedoch aufgrund seines Fachwis-sens, dass Feuerlöscher zusätzlich zur Druckerzeugungseinheit einen Löschmit-telbehälter zur Aufnahme eines Löschmittels und eine Entnahmeeinrichtung besitzen, durch die das Löschmittel bei Bedarf kontrolliert austreten kann (vgl. u. a. D1 Abs. [0022], Fig.1) [= Merkmale M2, M3]. Die in der Druckschrift D4 beschriebene pyrotechnische Druckerzeugungseinheit besitzt ein Zündpulver (Anfeuerungssubstanz 12) und ein Druckerzeugungspulver (Festtreibstoff 11) (vgl. D4 S. 5 2. Abs., Fig. 1) [= Merkmal M4]. - 11 - Als Druckerzeugungspulver (Festtreibstoff) wird Nitrocellulose genannt (vgl. D4 S. 2 2. Abs.: „Als Festtreibstoff kann ein Nitrozel-lulosepulver oder ein Gemisch auf der Basis von Ammoniumnitrat mit verschiedenen Kata-lysatoren oder anderen gaserzeugenden Pro-dukten gewählt werden.“). Das Zündpulver wird von einer Funkenerzeu-gungseinheit (Zündkappe 1) gezündet (vgl. D4 S. 5 2. Abs., S. 6 3. Abs.:“ Die Zündung des Pulvers geschieht durch Schlag auf die Zündkappe 1 und Zündung der Anfeuerungs-mischung 12.“, Fig. 1) [= Merkmal M5]. Nach dem Zünden des Zündpulvers findet eine kontrollierte Verbrennung des Druckerzeu-gungspulvers (11) statt (vgl. D4 S. 6 3. Abs.: “Es entsteht somit ein stetig strömender Gasfluss und eine gleichmäßige Verbrennung innerhalb der Hülse 9“) [= Merkmal M6]. Das Gas strömt durch die Austrittsöffnun-gen (17) in das Innere des Feuerlöschers und baut so im Löschmittelbehälter ei-nen vorbestimmten Druck kontinuierlich auf (vgl. D4 S. 5 2. Abs., S. 6 3. Abs.) [= Merkmal M7]. Die Druckerzeugungseinheit weist hierzu eine Druckkammer (Patronenlager 10) auf, in der das Zündpulver (12) und das Druckerzeugungspulver (11) als zylindri-scher Festkörper mit einer axialen Durchgangsbohrung (Innenrohr 6) angeordnet sind (vgl. D4 S. 5 2. Abs., Fig. 1) [= Merkmale M8, M8a und M9], wobei die Druck-kammer an der dem Zündpulver gegenüberliegenden Seite Austrittsöffnungen (17) für den aufgebauten Druck aufweist (vgl. D4 S. 5 2. Abs., Fig. 1) [= Merkmal M8b]. - 12 - Zwar ist das Zündpulver (12) und das Druckerzeugungspulver (11) bereits in der Patronenhülse (9) gelagert und das im Gasentwicklungsraum (15) entstehende Gas wird über die zerstörbaren Zonen (8) in das Patronenlager (10) geleitet. Dies steht der Auslegung des Patronenlagers (10) als Druckkammer jedoch nicht ent-gegen, da eine Druckkammer auch gemäß der Beschreibung lediglich als die-jenige Kammer definiert ist, in der sich zumindest das Druckerzeugungspulver und das Zündpulver befinden und in der Druck erzeugt wird (vgl. ursprüngliche Be-schreibung S. 11: Z. 16-21: „Die Druckerzeugungseinheit 4 ist als zylindrische Druckkammer 27 ausgebildet. ...“, S. 13 Z. 4-6). Diese Definition trifft auch auf das Patronenlager (10) nach der Druckschrift D4 zu. In der Vorrichtung nach der Druckschrift D4 ist es jedoch nicht möglich, das als zy-lindrischer Festkörper (Pressling) vorliegende Druckerzeugungspulver (11) über die Austrittsöffnungen (17) einzubringen [Merkmal M9a]. Die Patronenhülse (9) und damit das darin befindliche Druckerzeugungspulver (11) wird über das obere Ende des Patronenlagers (10) eingeführt, also auf der den Austrittsöffnungen gegenüberliegenden Seite. Damit unterscheidet sich die Feuerlöscheinrichtung nach der Druckschrift D4 zu-mindest in dem Merkmal M9a von der Feuerlöscheinrichtung nach Patentan-spruch 1. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Die Druckschrift D1 offenbart eine Feuerlöscheinrichtung (fire extinguisher 20, Fig. 1) [= Merkmal M1] mit einem Löschmittelbehälter (rigid metal cylinder of bottle 22) zur Aufnahme eines Löschmittels (suppressant 30) (vgl. D1 Abs. [0022], Fig. 1) [= Merkmal M2] und einer Entnahmeeinrichtung (discharge conduit assembly 40), durch die das Löschmittel bei Bedarf kontrolliert austreten kann (vgl. D1 Abs. [0022], Fig. 1) [= Merkmale M3]. Weiter ist eine pyrotechnische - 13 - Druckerzeugungseinheit (gas generator assembly 50) vorhanden (vgl. D1 Abs. [0022], [0025], Fig. 3) [= Teil des Merkmals M4]. Für die Zündung werden ein Zünd-mittel (percussion primer 150) und eine Zündschnur (ignition cord) zu-sammen mit einem Druckerzeu-gungspulver (pyrotechnic charge 182) verwendet (vgl. D1 Abs. [0022], [0027]: „The generated gas rapidly charges the extinguisher and raises the pressure within the cylinder“, Fig. 3) [= Merkmale M4 und M5]. Nach dem Zünden des Zündpulvers und der Zündschnur (180) findet eine Verbrennung des Druckerzeugungs-pulvers (182) so statt (vgl. D1 Abs. [0027]), dass im Löschmittelbe-hälter (cylinder 22) ein Druck konti-nuierlich aufgebaut wird (vgl. D1 Abs. [0027]: „The generated gas rapidly charges the extinguisher and raises the pressure within the cylinder“, Fig. 3) [= Merkmal M6]. Die Druckerzeugungseinheit (50) weist einen Schlauch (tube 160) aus einem flexiblen Material auf (vgl. D1 Abs. [0025]), in der die Zündschnur (150) und das Druckerzeugungspulver (182) angeordnet sind [= Merkmal M8a]. Hierbei bestehen bereits Zweifel, ob dieser Schlauch aus flexiblen Polymer als Druckkammer aufge-fasst werden kann, da im flexiblen Schlauch kein definierter Druckaufbau möglich ist [Merkmal M8]. - 14 - Weiter ist in der Druckschrift D1 nicht gezeigt, das Druckerzeugungspulver als zy-lindrischen Festkörper mit einer axialen Durchgangsbohrung auszubilden [Merk-mal M9] oder dass dieses Druckerzeugungspulver durch die Austrittsöffnung (164) in den Schlauch einbringbar ist. Wie in der Druckschrift D4 wird der Fachmann die Druckerzeugungseinheit über das obere Ende (142) einbringen und damit von der der Austrittsöffnung (164) gegenüberliegenden Seite. Die Druckschrift D2 zeigt eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit, bei der sich ein bei Verbrennung Gas erzeugender Festkörper (propagating member 202) in einer Hülse (sleeve 204) befindet, welche sich bei Verbrennung mit Gas füllt und das Lockmittel unter Druck setzt und austreibt. Einen als zylindrischer Fest-körper mit axialer Druchgangsbohrung ausgebildetes Druckerzeugungspulver [Merkmal M9] zeigt die Druckschrift D2 genauso wenig wie die Möglichkeit des Einbringens dieses Festkörpers durch die Austrittsöffnung [Merkmal M9a]. Im Feuerlöscher nach der Druckschrift D3 wird zwar ein Zündpulver (10) verwendet, jedoch zeigt diese Druckschrift einen Aerosol-Feuerlöscher, bei dem ein in fester Form vorliegendes Löschmittel von diesem Zündpulver gezündet wird. Nach Zünden des Löschmittels wird dieses in ein Aerosol umgewandelt, das ent-weicht und ein Feuer löschen soll. Ein Druckerzeugungspulver zur Aufladung ei-nes Löschmittelbehälters ist nicht vorgesehen. Somit zeigt keine der Druckschriften D1 bis D4 eine Feuerlöscheinrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. 3.2 Die Feuerlöscheinrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Bei der Suche nach einer Druckerzeugungseinheit mit geringen Gewicht und Platzbedarf für die Anwendung in einem Feuerlöscher wird der Fachmann die - 15 - Druckschrift D4 heranziehen, die eine pyrotechnische Druckerzeugungseinheit (Druckpatrone) für eine Feuerlöscheinrichtung zeigt. Wie vorstehend zur Beurteilung der Neuheit im Einzelnen begründet, weist die Vorrichtung nach dieser Druckschrift zumindest nicht das Merkmal M9a auf, wo-nach das Druckerzeugungspulver als zylindrischer Festkörper durch die Austritts-öffnung in die Druckkammer einbringbar ist. Der Offenbarungsgehalt der D4 kann dem Fachmann auch keine Anregung zur Ausbildung der Austrittsöffnung gemäß Patentanspruch 1 als Problemlösung geben, da das Einbringen des Druckerzeu-gungspulvers in Form einer Patrone mit einer Patronenhülse (9) über das obere Ende des Patronenlagers (10) erfolgt. Eine Gestaltung der Austrittsöffnung gemäß Anspruch 1 ist in keinem im Verfah-ren befindlichen Stand der Technik enthalten, da keine der weiteren Druckschrif-ten D1 bis D3 eine pyrotechnische Druckerzeugungseinrichtung in einem Auflade-Feuerlöscher zeigt, der ein als zylindrischer Festkörper ausgebildetes Drucker-zeugungspulver mit einer axialen Durchgangsbohrung zusammen mit einer Aus-trittsöffnung zeigt, in die dieses Druckerzeugungspulver einbringbar ist. Damit führt auch eine Kombination der Druckschriften nicht zur beanspruchten Lehre. Der Fachmann hatte auch aufgrund seines Fachkönnens und Fachwissens keine Anregung, ein nach Merkmal M9 ausgebildetes Druckerzeugungspulver mit einer axialen Durchgangsbohrung zusammen mit einer Austrittsöffnung nach Merkmal M9a vorzusehen, da die Einbringung des Druckerzeugungspulvers in die Druckkammer der Druckschrift D4 über das obere Ende des Patronenlagers er-folgt und damit bereits gelöst wurde. Damit ergibt sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht in nahe liegender Wiese aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach patentfähig. - 16 - 3.3 Die pyrotechnische Druckerzeugungseinheit nach Patentanspruch 4 beruht eben-falls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Argumentation bezüglich der Feuerlöscheinrichtung nach Anspruch 1 gilt ana-log auch für die pyrotechnische Druckerzeugungseinheit nach Patentanspruch 4, da deren Druckerzeugungseinrichtung ebenfalls ein nach Merkmal M9 ausgebil-detes Druckerzeugungspulver mit einer axialen Durchgangsbohrung zusammen mit einer Austrittsöffnung nach Merkmal M9a (Merkmale N9 und N9a) enthält. Damit ergibt sich auch die pyrotechnische Druckerzeugungseinheit nach Patent-anspruch 4 nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. 3.4 Die Unteransprüche 2, 3, 6 und 7 betreffen nicht-triviale Ausgestaltungen der Feuerlöscheinrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. der pyrotechnischen Drucker-zeugungseinheit nach Patentanspruch 4 und die übrigen Unterlagen erfüllen ins-gesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist für jede am Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 17 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Frist-ablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Dr. Zebisch Zimmerer Heimen Ko
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