BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 22/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 33 657.8-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Richter am Oberlandesgericht Karcher - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Januar 2005 aufgehoben und das Patent DE 101 33 657 erteilt. Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Rönt-geneinrichtung sowie medizinische Röntgeneinrich-tung Anmeldetag: 11. Juli 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10, vom 11. Juli 2001 Beschreibung, Spalte 1-4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 4. Dezember 2007 1 Blatt Zeichnungen einzige Figur, gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 11. Juli 2001 unter der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung sowie medizinische Rönt-geneinrichtung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenle-gung erfolgte am 30. Januar 2003. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 die Anmeldung unter Verweis auf den Bescheid vom 13. März 2002 zurückgewiesen, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Tech-nik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Pa-tentanmeldung mit den ursprünglichen Ansprüchen weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung): M1 Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrich-tung M2 mit wenigstens einem C-Bogen, M3 an dem ein Festkörperbilddetektor drehbar angeordnet ist, M4 sowie einer den Betrieb steuernden Steuerungseinrichtung, M5 wobei zur Positionierung des Festkörperbilddetektors die Steuerungseinrichtung diejenige beliebige Stellung des Fest-körperbilddetektors bezüglich des C-Bogens ermittelt, in der die Kollisionsgefahr des Festkörperbilddetektors mit einem Drittgegenstand am geringsten ist, M6 und dass nach der Bildaufnahme das Bild zur Ermöglichung einer senkrechten Darstellung des Untersuchungsbereichs an einem Ausgabemedium rechnerisch in Abhängigkeit der Positionsdaten des Festkörperbilddetektors gedreht wird. Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 6 lautet (mit Merkmalsgliederung): N1 Medizinische Röntgeneinrichtung N2 mit wenigstens einem C-Bogen, N3 an dem ein Festkörperbilddetektor drehbar angeordnet ist, N4 sowie einer Steuerungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, - 4 - N5 dass die Steuerungseinrichtung (4) zur Ermittlung derjenigen zum C-Bogen (2) beliebig liegenden Position des Festkörper-bilddetektors (3), in der die Kollisionsgefahr des Festkörper-bilddetektors (3) mit einem Drittgegenstand am geringsten ist, N6 sowie zum Drehen des mit dem Festkörperbilddetektor (3) aufgenommenen Bilds (B) derart ausgebildet ist, dass das Bild (B) den Untersuchungsbereich (U) in einer senkrechten Stellung zeigt. Im Prüfungsverfahren befanden sich folgende Druckschriften: D1 WO 01/45562 A2 D2 DE 39 01 495 C2. Vom Senat wurde noch auf folgende Entgegenhaltung aus dem parallelen US-Pa-tent hingewiesen: D3 US 6 155 713. Von der Anmelderin wurden in der mündlichen Verhandlung noch folgende Druck-schriften eingereicht: D4 DE 36 04 955 C2 D5 DE 43 35 301 C1. - 5 - Die Anmelderin stellt den Antrag, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Patent-amts vom 14. Januar 2005 aufzuheben, 2. das Patent 101 33 657 mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 10, Beschreibung Spalte 1 bis 4 überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 4. Dezember 2007, einzige Figur wie Offenlegungsschrift zu erteilen. Wegen der weiteren abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das Verfahren ge-mäß Anspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Anspruch 6 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteil-hafte Ausgestaltungen der unabhängigen Ansprüche, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgenein-richtung mit wenigstens einem C-Bogen und einem daran angeordneten Festkör-perbilddetektor und eine entsprechende Röntgeneinrichtung. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren (und eine entsprechende Vorrichtung) anzugeben, bei dem einerseits die Vorteile eines Festkörperbildde-tektors verwendet werden können, zum Anderen ohne Detektoraustausch auch im Rahmen der Cardangiographie gearbeitet werden kann (siehe OS, Absatz [0004]). Fachmann ist aufgrund der behandelten Strahlenphysik bei Röntgengeräten ein Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfahrung in Medizintechnik. - 6 - Die Ansprüche sind zulässig, da sie unverändert die ursprünglich eingereichten Ansprüche sind. Der Anmeldungsgegenstand ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Die vom Senat im Ladungs-zusatz vom 24. April 2007 geäußerten Bedenken konnte die Anmelderin durch die Vorlage der Druckschriften D4 und D5 ausräumen. Diese Druckschriften stehen aber dem Anmeldungsgegenstand - wie auch die übrigen Druckschriften - nicht patenthindernd entgegen. Aus der Druckschrift D4 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Be-schreibung) ist ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit einem C-Bogen 3 und einer Steuereinrichtung (Mikrocomputer 11) gemäß den Merkmalsgruppen M1, M2 und M4 bekannt. Aus der Druckschrift D4 ist jedoch kein Festkörperbilddetekor gemäß Merkmalsgruppe M3 sondern ein als Röntgen-bildverstärker ausgebildeter Strahlenempfänger 4 bekannt (siehe Spalte 2, Zei-len 10 bis 13), der auch nicht drehbar sondern lediglich linear verschiebbar am C-Bogen angebracht ist (siehe Spalte 3, Zeile 23). Entsprechend ist auch eine Er-mittlung einer beliebigen Stellung des Festkörperbilddetektors bezüglich des C-Bogens gemäß dem Verfahrensschritt M5 und eine Bilddrehung gemäß Verfah-rensschritt M6 aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Die Druckschrift D4 offen-bart lediglich die Ermittlung einer Kollisionsgefahr (siehe Spalte 2, Zeilen 60 bis 61) für einen linear am C-Bogen verfahrbaren Röntgenbildverstärker, wodurch aber die Bedenken des Senats im Ladungszusatz (s. o.) ausgeräumt sind. Die Druckschriften D1, D2 und D5 gehen über diesen Stand der Technik nicht hin-aus, da sie ebenfalls keine am C-Bogen drehbar angebrachten Strahlenempfänger offenbaren, sondern höchstens die linear verstellbaren Strahlenempfänger wie in Druckschrift D4 (siehe D1, Fig. 2; D2, Fig. 3 und 4; D5, Fig. 1). - 7 - Aus der Druckschrift D3 (siehe insbesondere die Fig. 4 mit zugehöriger Beschrei-bung) ist ein Verfahren zum Betrieb einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit einem drehbar angebrachten Festkörperbilddetektor (solid state detector 12) und einer Steuereinrichtung (siehe Spalte 9, Zeilen 40 bis 43) gemäß den Merkmals-gruppen M1, M3 und M4 bekannt. Der Detektor ist jedoch nicht an einem C-Bogen gemäß Merkmalsgruppe M2 sondern an einem ausfahrbaren Halteteil (stay por-tion 9) angebracht, das an einer Decke mit einem Schienensystem (rail 4) verfahr-bar ist (siehe Spalte 5, Zeile 47 bis 52). Eine Ermittlung der Stellung des Festkörperbilddetektors im Hinblick auf eine ge-ringe Kollisionsgefahr gemäß Verfahrensschritt M5 und eine Bilddrehung gemäß Verfahrensschritt M6 sind aus der Druckschrift D3 nicht bekannt. Mit der Röntgeneinrichtung gemäß der Druckschrift D3 ist es möglich, eine Detek-toranordnung (detecting portion 3) unabhängig von einer Röntgenquelle zu positio-nieren (siehe Spalte 1, Zeilen 9 bis 15) bzw. die Detektoranordnung mit zwei ver-schiedene Röntgenquellen (x-ray generating portion 2, 3) zu betreiben (siehe Spalte 5, Absatz 1). Dabei wird bewusst gegenüber dem von der Druckschrift D3 ausgehenden Stand der Technik (siehe Fig. 1) abgegangen und auf einen C-Bo-gen verzichtet (siehe Spalte 10, Zeilen 52 bis 58). Für den Fachmann ist es daher nicht nahe liegend, die aus der Druckschrift D3 bekannte beliebige drehbare An-ordnung eines Strahlenempfängers in einer Röntgeneinrichtung auf ein C-Bogen Röntgengerät gemäß den Druckschriften D1, D2, D4 oder D5 zu übertragen. Selbst wenn der Fachmann bei einem C-Bogen Röntgengerät gemäß der Druck-schrift D4 auf dem C-Bogen einen beliebig drehbaren Festkörperdetektor gemäß der Druckschrift D3 anordnen würde und diese Verdrehbarkeit auch bei der Posi-tionsermittlung mit geringer Kollisionsgefahr gemäß Merkmalsgruppe M5 berück-sichtigen würde, hätte er aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Anregung, die damit aufgenommen Bilder in Abhängigkeit von den bekann-- 8 - ten Positionsdaten über die Drehlage des Festkörperbilddetektors gemäß Merk-malsgruppe M6 zu korrigieren. Da der Gegenstand des nebengeordneten Vorrichtungsanspruches 6 die entspre-chenden Vorrichtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen im Anspruch 1 auf-weist, ist er ebenfalls neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 6 sowie die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher gewährbar. Der angefochtene Beschluss war des-halb aufzuheben und das Patent zu erteilen. Dr. Winterfeldt Dr. Morawek Karcher Bernhart Pü
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