BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 22/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2006 035 502…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richter Kätker, Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmererbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIAuf die 31. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patent-anmeldung ist das Patent DE 10 2006 036 502 mit der Bezeichnung "Prüfstand und Verfahren zum Überprüfen eines Verhaltens eines Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 3. April 2008 erfolgt.Gegen das Patent hat die Firma A… GmbH,S…-Straße in M…, mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008,eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt als Fax und in Reinschrift am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfä-higkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht.- 3 -Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die DruckschriftenD1: EP 1 037 030 B1 (nicht vorveröffentlichte ältere Anmel-dung, entspricht der vorveröffentlichen DE 199 10 967 A1 aus dem Prüfungsverfahren)D2: Benutzerhandbuch Puma Open V1.3, Juli 2004D3: DE 38 12 824 A1D4: PowerPoint-Präsentation AVL Nordiska Seminar, Sept. 2005D5: PowerPoint-Präsentation "Challenges for Hybrid Powertrain Testing", Juni 2006D6: PowerPoint-Präsentation "Prüfstände für Hybridfahr-zeuge", Juni 2006D7: Konferenzunterlagen MTZ-Konferenz Motor 2006: "An-forderungen an Prüfstände für Hybridfahrzeuge", Juni 2006D8: ATZ 10/204 Seiten 934 - 941: "Vernetzung von Steuerge-räten an Antriebsstrang-Prüfständen"D9: ATZ 12/2003 Seiten 1170 - 1177, "Dynamischer An-triebsstrangprüfstand"D10: Konferenzbeitrag "HIL-Simulation des Verbundes von Fahrwerk- und Triebstrang-Regelsystemen".Im Prüfungsverfahren waren außerdem noch die DruckschriftenD11: DE 42 10 576 C1 undD12: DE 103 28 461 A1in Betracht gezogen worden.- 4 -Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Mit Beschluss vom 3. März 2010 hat die Patentabteilung 33 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts den Einspruch als zulässig erachtet und das Patent wider-rufen, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nach der Druckschrift D3 nahegelegt sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 6. April 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. April 2010.Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent unverändert mit den erteilten Patentan-sprüchen 1 bis 8 weiter. Sie wurde ordnungsgemäß geladen, ist aber - wie ange-kündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Von der Patentinhaberin liegt der schriftliche Antrag vor, den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.Die Einsprechende stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:M1 Prüfstand (1) zum Überprüfen eines Verhaltens eines An-triebsstrangs (2) eines KraftfahrzeugsM2 mit einer an einer Welle (3) des Prüfstands (1) angebrachten momentengeregelten, elektrischen Belastungsmaschine (4) zum Nachbilden eines Rads des Kraftfahrzeugs und- 5 -M3 einer Simulationseinrichtung (5) zum Simulieren von Eigen-schaften des Kraftfahrzeugs und zum Bestimmen eines Soll-drehmoments (MS) zum Ansteuern des Belastungsmaschi-ne (4) unter Berücksichtigung eines Bremsmoments (MB),dadurch gekennzeichnet, dassM4 ein fahrunterstützendes System (11) des Kraftfahrzeugs mit einem Einfluss auf ein Bremsen des Rads nachgebildet ist undM5 mittels einer Bremsanforderung des fahrunterstützenden Systems (11) zum Bremsen des Rads das Bremsmo-ment (MB) bestimmbar ist.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende erteilte nebengeordnete Patent-anspruch 5 lautet:N1 Verfahren zum Überprüfen eines Verhaltens eines Antriebs-strangs (2) eines Kraftfahrzeugs,N2 der eine an einer Welle (3) angebrachte, momentengeregel-te, elektrische Belastungsmaschine aufweist, mit der ein Rad des Kraftfahrzeugs nachgebildet wird, undN3 mittels einer Simulationseinrichtung (5) Eigenschaften des Kraftfahrzeugs simuliert und ein Solldrehmoment (MS) zum Ansteuern der Belastungsmaschine (4) unter Berücksichti-gung eines Bremsmoments (MB) bestimmt werden,- 6 -dadurch gekennzeichnet, dassN4 ein nachgebildetes fahrunterstützendes System (11) des Kraftfahrzeugs, das einen Einfluss auf ein Bremsen des Rads hat,N5 eine Bremsanforderung zum Bremsen des Rads erzeugt und mittels dieser Bremsanforderung das Bremsmoment (MB) bestimmt wird.Hinsichtlich der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.II.1. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.2. Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der gesetzlichen Ein-spruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert wor-den. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Die verteidigten erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind identisch mit den ur-sprünglichen Patentansprüchen 1 bis 8 und somit zulässig.4. Die Erfindung betrifft einen Prüfstand und ein Verfahren zum Überprüfen eines Verhaltens eines Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).- 7 -Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, kann bei bekannten Si-mulationseinrichtungen das Verhalten eines Fahrzeugs und dessen Reifen auf der Fahrbahn realitätsnah simuliert werden, das in einem Fahrzeug- und einem Rei-fenmodell berücksichtigt wird. Wie ein solches Bremsmoment berücksichtigt wird, wird im in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik nicht weiter ausgeführt (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).Dem Streitpatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes realitätsna-hes Überprüfen eines Verhaltens eines Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs an einem Prüfstand zu ermöglichen (vgl. Absatz [0003] der Streitpatentschrift).Erfindungsgemäß ist ein fahrunterstützendes System des Kraftfahrzeugs mit ei-nem Einfluss auf ein Bremsen des Rads nachgebildet. Mittels einer Bremsanforde-rung des fahrunterstützenden Systems zum Bremsen des Rads kann das Brems-moment bestimmt werden (vgl. Absatz [0004] des Streitpatents).Aufgrund der vorliegenden Erfindung kann an dem Prüfstand der Einfluss des fahrunterstützenden Systems überprüft werden (vgl. Absatz [0005] der Streitpa-tentschrift.5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist durch den Stand der Tech-nik nach der Druckschrift D3 nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Prüf-ständen für Kraftfahrzeuge befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik.- 8 -So ist aus der Druckschrift D3 (vgl. Seite 2, erster Absatz und Anspruch 1, Prüf-stand zum Testen des Antriebsstrangs eines Fahrzeuges) ein Prüfstand zum Überprüfen eines Verhaltens eines Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs [= Merk-mal M1] bekannt,mit einer an einer Welle (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, Welle 8, 10, 12, 14) des Prüfstands angebrachten momentengeregelten, elektrischen Belastungsma-schine (als Belastungsaggregate eingesetzte elektrische Maschinen, Belastungs-maschine 9, 11, 13 und 15) zum Nachbilden eines Rads des Kraftfahrzeugs (vgl. Seite 4, zweiter Absatz, Radmomente der Belastungsmaschine, Radträgheitsmo-mente werden mechanisch simuliert durch Anpassung der Maschinenträgheitsmo-mente der Belastungsmaschinen) [= Merkmal M2] undeiner Simulationseinrichtung (vgl. die Figur 7 mit Beschreibung, Simulation des blockierenden oder durchdrehenden Rades) zum Simulieren von Eigenschaften des Kraftfahrzeugs und zum Bestimmen eines Solldrehmoments zum Ansteuern der Belastungsmaschine (vgl. Seite 3, zweiter Absatz, Beschleunigungs- und Ver-zögerungskräfte bzw. -momente an den Antriebswellen der Belastungsmaschinen werden nachgebildet) unter Berücksichtigung eines Bremsmoments (vgl. Seite 6, Zeilen 13 bis 16, Bremsmoment, Bremsmoment-Sollwert) [= Merkmal M3].Weiterhin ist auf Seite 2, Zeilen 30 bis 35, als allgemeingültig angegeben, dass mit der Simulationseinrichtung durchdrehende oder (bei zu großem Bremsmoment beim Bremsen) blockierende Räder und deren Auswirkungen auf den Antriebs-strang untersucht werden können und somit auch Antiblockier- und Antischlupf-Einrichtungen (die fahrunterstützende Systeme darstellen) untersucht werden kön-nen. Weitere Anregungen in diese Richtung kann der Fachmann den auf der Sei-te 6, Zeilen 13 bis 35, beschriebenen Ausführungsbeispielen entnehmen. Damit erhält der Fachmann den Hinweis, den Prüfstand so auszugestalten, dass damit neben dem nachgebildeten Rad auch ein fahrunterstützendes System (Anti-blockier-Einrichtung) mit einem Einfluss auf ein Bremsen (Bremsmoment, Blockie-- 9 -ren des Rads) des Rads nachgebildet ist, wie im Merkmal M4 beansprucht wird. Diese Möglichkeit wird der Fachmann selbstverständlich in Erwägung ziehen, um den Prüfstand noch universeller einsetzbar zu machen.Dabei ist dem Fachmann bekannt, dass das Bremsmoment zum Bremsen des Rads abhängig von einer Bremsanforderung des fahrunterstützenden Systems ist und somit mittels einer Bremsanforderung des fahrunterstützenden Systems (Anti-blockier-Einrichtung) zum Bremsen des Rads das Bremsmoment bestimmbar ist [= Merkmal M5].Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fach-mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druck-schrift D3.6. Gleiches gilt auch für den Gegenstand des erteilten Verfahrensanspruchs 5, der inhaltlich lediglich eine Umformulierung des erteilten Patentanspruchs 1 in Verfah-rensmerkmale darstellt. Da in der Druckschrift D3 zusätzlich zum Prüfstand auch das verwendete Verfahren offenbart ist, ergibt sich mit den Überlegungen zu An-spruch 1, dass auch das Verfahren nach Anspruch 5 durch die Druckschrift D3 na-hegelegt ist.7. Auch die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 lassen, wie der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erkennen, was von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde.Dr. Häußler Kätker Dr. Müller ZimmererPü
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