BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 25/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 383.8-33 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I . Die Patentanmeldung wurde am 8. Januar 1998 unter der Bezeichnung "NEUTRA-lisierende XY-Energieflussregler (N-XY-EFR) und (N-EFR)" beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgt am 15. Juli 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung in der Anhörung vom 11. April 2000 mit Beschluss gleichen Datums aus den im Bescheid vom 8. Februar 2000 ausgeführten Gründen zurückgewiesen, wonach dem Gegen-stand der Anmeldung die technische Brauchbarkeit fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der geltende, ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet: "Neutralisierende Energieflussregler mit dem Oberbegriff (N-EFR)- (N-XY-EFR) zu automatischer, entstatisierender Auflösung elektronischer- und erdmagnetischer Energiestau-felder, nebst Ortung und Behebung körperlicher Funktions-störungen für ein besseres Lebensheil- und Wohl "Gesund-heitsschutz" in Übereinstimmung mit dem cosmoenergeti-schen/naturgemässen Energiekrauslaufgesetz, dadurch gekennzeichnet, dass die Bauform, wie sie unter Fig. 1 a+b zeichnerisch dargestellt und gem. Zif. 1-9 in deren Funktions-weise beschrieben, x-förmig gestaltet ist und deren Stabele-mente einfachst-geradlinig, aufgebaucht, bogenförmig, unter-schiedlichst gross, hohlvollprofielig, flach-, kant-, rund- und/ oder ovalförmig, wie unter Fig. 4 zeichnerisch dargestellt, mit - 3 - daran angebrachter, mehr oder weniger grossen, rosettenför-miger Radarsetten (2+3) und Umformwerk-e, Störungsorter, Weisungsgeber mit Funktionsradar in einem (7-9), doppel-funktionierende Energieleitbahnen (gegenläufige) Energie-leitbahnen für pos. + negt. (5+6) mit gegenläufig-doppelfunk-tionierendem Belebungsindikator (8) "Fig. 3 und 9 miteinbe-zogen" sein können; um so, jeglichen Ansprüchen u. Gege-benheiten, nebst individueller Zuordnungsbedingtheit gerecht zu werden und bestmögliche Neutralisierungseffektivität zu erreichen. Die hierbei Verwendung findenden, energieleiten-den- und reinigenden Baustoffe sind; hauptsächlich Blau-farbe und Rosafarbe und gem. Bedingtheit beliebig andere Farbtönungen zu ornamentaler Ausstattung; dann Rosen-, Kristall-, Edelquarzmehl-, Sand- u. Splitt. Diese Stoffe bilden die Bauform mittels Auf- od. Einfärbung, Auf- oder Einfü-gung, Auf- oder Einlegierung in die Gebrauchsartikel/Gegen-stände vielfältigster Arten, Grössen und Formen; der Bran-chen; Elektronik, Textil, PVC, Glas, Keramik, und Papier, wobei vorbenannte Baustoffe den Grundstoffen solcher Branchenerzeugnisse, gem. Verträglichkeit und Bedingtheit beigefügt werden (ob mit oder ohne) X-Y-Bauformen! wobei der mengenmäßige Anteil des Quarzstoffes höchstens 38% beträgt. Solche N-X-EFR können in Einzelbauform/Stück-en, wie auch in einer, mehr oder weniger, an- bzw. übereinander, flä-chendeckender Kombinationsbauform sein, womit ein best-möglicher Gesundheitsschutz am Körper und in dessen näheren oder weiteren Umbereich geboten ist. Die Funkti-onsweise und Leistungseffektivität dessen ist gem. Fig. 4 und 13, %-tual als Richtlinie ausgewiesen und es ist sogar - 4 - möglich die 300%-Marke, bezogen auf übliche, naturgem. saubere Gegebenheit zu erreichen." Für den Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten verwiesen. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, "jegliche Energiestaufelder, weitge-hendst in allen Lebensbereichen, automatisch aufzulösen, bzw. erst gar nicht ent-stehen zu lassen, krankmachende Abstrahlungen und Abdunstungen zu verhin-dern, bzw. zu neutralisieren um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewähren" (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 34). Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder schriftsätzlich aus, dass die Begründung der Zurückweisung seiner Patentanmeldung nicht sachgemäß, unrichtig und ungerechtfertigt sei. Er vertritt die Auffassung, die Erfindung sei ausführbar und technisch brauchbar und stehe im Einklang mit der Technik und der Natur. Auch habe sich die angegebene Wirkungsweise der Erfindung in mehrmals wie-derholten Versuchen bestätigen lassen. Schließlich weist der Anmelder darauf hin, dass die Erfindung "in Übereinstim-mung mit dem cosmoenergetischen/naturgemäßen Energiekreislaufgesetz" funkti-oniere. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil ihm die technische Brauchbarkeit fehlt. Der Senat hat die im Prüfungsverfahren und im Beschwerdeschriftsatz vorgetra-genen Tatsachen und Argumente überprüft und sieht keinen Grund, von der Beur-teilung der Prüfungsstelle abzuweichen. Wie bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, muss nach ständiger Rechtsprechung eine Erfindung technisch brauchbar sein (BGH GRUR 1965, 298, 301). An der technischen Brauchbarkeit, die sich als besonderer Aspekt der Ausführbarkeit darstellt, fehlt es, wenn das technische Ergebnis, das erreicht werden soll, oder die angestrebten Wirkungen mit den angegebenen Mit-teln nicht erzielt werden (BGH BlfPMZ 1985, 117, 118; siehe auch Benkard PatG GbmG, 9. Auflage, PatG § 1, Rdn 71 mwN), wenn also die gestellte Aufgabe durch die angegebene Lehre nicht gelöst werden kann. So verhält es sich im vorliegenden Fall, da dem Anmeldungsgegenstand in den Anmeldungsunterlagen und dem sonstigen Vorbringen des Anmelders Wirkungen zugeschrieben werden, die mit anerkannten naturwissenschaftlichen und techni-schen Prinzipien nicht vereinbar sind. Zur Lösung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe sind "neutralisierende Energieflussregler" vorgesehen, die nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ausgestattet sind mit einer aus den Figuren 1 bis 9 ersichtlichen X-förmig ausgestalteten Bauform, deren Stabelemente je nach Ansprüchen und Gegebenheiten "einfachst –geradlinig, aufgebaucht, bogenförmig, unterschied-lichst groß, hohlvollprofilig, flach-, kant-, rund- und/oder ovalförmig", "mit daran angebrachter, mehr oder weniger großen, rosettenförmiger Radarsetten" und - 6 - "Umformwerke, Störungsorter, Weisungsgeber mit Funktionsradar in einem, dop-peltfunktionierende (gegenläufige) Energieleitbahnen für positiv und negativ mit gegenläufig-doppeltfunktionierendem Belebungsindikator" sein können. Die dabei Verwendung findenden "energieleitenden und reinigenden Baustoffe" sind haupt-sächlich Blaufarbe und Rosafarbe und je nach Bedingung beliebige andere Farb-tönungen "zu ornamentaler Ausstattung". Weiterhin sind als Baustoffe Rosen-, Kri-stall-, Edelquarzmehl, Sand und Splitt angegeben. Über die Funktionsweise der erfindungsgemäßen Energieflussregler ist der Beschreibung entnehmbar, dass sie "sich automatisch, wie die Gedankenbildung, der Blutkreislauf und die Atmung, durch deren kosmo und erdmagnetischen Eigenschaften der hierbei Verwendung findenden Bau-Zusatzstoffe Quarz-Edel-sand, Rosaquarz, Kristallquarz, Blaufarbe, Rosafarbe u.ä.m." vollzieht (Offenle-gungsschrift, Spalte 1, Zeilen 23 bis 31). Nach den Angaben in den Anmeldungsunterlagen sollen die beanspruchten Ener-gieflussregler aufgrund ihrer charakteristischen Bauform in Verbindung mit bestimmten Baustoffen "außer der Neutralisierung äußerer erd- und/oder elektro-magnetischer Aufladungen auch eine Ortung körperlicher Funktionsstörungen mit Meldung an die Funktionssteuerungszentrale im Gehirn, worauf diese sofort rea-giert und die Abwehrkräfte mobilisiert/aussendet", bewirken (Offenlegungsschrift, Spalte 6, Zeile 54 bis Spalte 7, Zeile 23; vgl. auch Spalte 9, Zeilen 22 bis 29 sowie Oberbegriff des Anspruchs 1). Ein Funktionieren der anmeldungsgemäßen Ener-gieflussregler ist jedoch aus physikalischen und biologischen Gründen auszu-schließen. So ist es im Hinblick auf die anerkannten Gesetzmäßigkeiten der Physik nicht nachvollziehbar, wie mit den angegebenen Mitteln erdmagnetische und elektro-magnetische Felder, die in den Anmeldungsunterlagen im Zusammenhang mit elektrischen und elektronischen Geräten und Wasseradern angeführt (Spalte 5, Zeilen 56 bis 62; Spalte 6, Zeilen 11 bis 18; Spalte 9, Zeilen 35 bis 49 und - 7 - Spalte 11, Zeilen 2 bis 9) als "Energiestaufelder" bzw. "Magmastanfelder" bezeich-net werden (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 15), automatisch neutrali-siert bzw. aufgelöst werden könnten. Denn eine Auflösung oder Neutralisierung von magnetischen bzw. elektromagnetischen Feldern erfolgt nach gefestigten wis-senschaftlichen Erkenntnissen entweder durch die Erzeugung gegengerichteter Felder mit stromdurchflossenen Leitern bzw. spannungsbeaufschlagten Elektro-den oder Antennen oder durch Abschirmung mit gut magnetisierbaren bzw. leitfä-higen Materialien. Es widerspricht diesen Erkenntnissen, dass dieselbe Wirkung durch Gegenstände erzielbar sein soll, die lediglich bestimmte Formelemente auf-weisen und aus schlecht magnetisierbaren und schlecht leitfähigen Stoffen wie etwa Quarz, Sand und Splitt bestehen. Es ist auch nicht erkennbar, wie körperliche Funktionsstörungen mit den darge-legten Energieflussreglern behoben werden könnten. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass man mit den erfindungsgemäßen Gegenständen Störstellen am Körper aufspüren könnte, wäre es nach gefestigten biologischen Erkenntnissen nicht möglich, die entsprechende Information an das Gehirn zu melden, so dass dieses sofort reagieren und die dementsprechenden Abwehrkräfte mobilisieren würde. Zur Aufnahme einer Information und zum Auslösen von Körperreaktionen ist das Gehirn nämlich an die mit ihm über das Nervensystem verbundenen körpereige-nen Sinnesorgane und biochemischen Regelkreise gebunden. Es widerspricht die-sen Erkenntnissen, dass dieselbe Wirkung durch Einwirkung eines Gegenstandes erzielbar sein soll, der sich außerhalb des Körpers befindet und mit dem Gehirn stofflich nicht verbunden ist. An dieser Betrachtung kann auch der Einwand des Anmelders nichts ändern, wonach sich die angegebene erfindungsgemäße Wirkungsweise bei Testarbeiten bestätigt habe. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2000 vorgelegten Versuchsbe-schreibungen basieren auf der Beobachtung des Heilungsprozesses von Insekten-stichen sowie des Ermüdungsvorganges bei einer mehrstündigen Fernsehschau. Diese Beschreibungen entsprechen jedoch nicht den Anforderungen, die an Ver-- 8 - suche zu stellen sind, die objektiven wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen haben. Da die Versuchsdurchführung der Zwischenschaltung einer Testperson bedarf, müsste in einem solchen Fall die Wirksamkeit der erfindungsgemäßen Energieflussregler mit statistischen Mitteln in einer kontrollierten Studie nachge-wiesen werden. Ein Hinweis auf die Durchführung einer solchen Erhebung ist in den gesamten Unterlagen aber nicht zu finden. So fehlt allein schon die für die Belegung der statistischen Aussagefähigkeit der beschriebenen Versuche notwen-dige Angabe der Anzahl der beteiligten Testpersonen. Untersuchungen, die vom Menschen unabhängige technisch-naturwissenschaftliche Ergebnisse erbringen, sind damit nicht gegeben. Aus diesem Grund sind die beschriebenen Versuche nicht geeignet, vernünftige, auf anerkannten Naturgesetzen basierende Zweifel an den behaupteten Wirkungen auszuräumen. Schließlich greift auch der Einwand, die Erfindung funktioniere "in Übereinstim-mung mit dem cosmoenergetischen/naturgemäßen Energiekreislaufgesetz", nicht durch, denn ein solches Energiekreislaufgesetz, das der Anmelder in der Beschreibung der Patentanmeldung (vergleiche Offenlegungsschrift, Spalte 10, Zeilen 33 bis 49) und im Schriftsatz vom 5. Februar 2000 (Seite 2) mit dem Hin-weis u.a. auf eine "kosmische Lebensenergie" und einen "Tausendblättrigen Lotus" darlegt, ist nicht Gegenstand anerkannter naturwissenschaftlich-techni-scher Erkenntnis. Da auch die Unteransprüche und die übrigen Anmeldeunterlagen ganz offensicht-lich im Widerspruch zu den anerkannten naturwissenschaftlich-technischen Er-kenntnissen stehen und somit nicht die Grundlage eines entsprechend einge-schränkten, gewährbaren Hauptanspruchs bilden können, hat der Senat eine – im - 9 - Übrigen vom Anmelder nicht beantragte – mündliche Verhandlung nicht für erfor-derlich erachtet. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr
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