BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 25/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 25 137.4-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie des Rich-ters Dipl.-Phys. Dr. Kraus und des Richters k.A. Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 15. November 2000 aufgehoben und das Patent er-teilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Medizinisches Untersuchungsgerät mit Mitteln zur Erfassung von Patienten- und/oder Gerätebewegungen Anmeldetag: 13. Juni 1997. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2002, Beschreibung Seite 1, 1a, 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 19. März 2002, Beschreibung Seite 2, 3, eingegangen am 13. Juni 1997, 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, eingegangen am 13. Juni 1997. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde am 13. Juni 1997 unter der Bezeichnung „Medizini-sches Untersuchungsgerät mit Mitteln zur Erfassung von Patienten- und/oder Ge-rätebewegungen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Of-fenlegung erfolgte am 7. Januar 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 15. November 2000 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 lauten: "1. Medizinisches Untersuchungsgerät zur Erzeugung von Bildern eines Untersuchungsobjektes (2) mit einer Bildelektronik (12), der von einem Detektor Bildinformationen zugeführt werden, und mit Sensoren (15, 18) für die Erfassung der räumlichen Koordinaten des Untersuchungsobjektes (2), aus deren Ausgangssignalen ein den Bewegungen des Untersuchungsobjektes (2) entsprechendes Differenzsignal ermittelt wird, das der Bildelektronik (12) zur Bildkor-rektur bei Bewegungsartefakten zugeführt wird. 2. Medizinisches Untersuchungsgerät zur Erzeugung von Bildern eines Untersuchungsobjektes (2) mit einer Bildelektronik (12), der von einem Detektor Bildinformationen zugeführt werden und mit Sensoren (15, 18) für die Erfassung der räumlichen Koordinaten mechanischer Geräteteile aus deren Ausgangssignalen ein den Bewegungen dieser Geräteteile entsprechendes Differenzsignal ermittelt wird, das der Bildelektronik (12) zur Bildkorrektur bei Be-wegungsartefakten zugeführt wird. 3. Gerät nach Anspruch 1, bei dem an dem Lagerungstisch (1) für das Untersuchungsobjekt (2) Magnetelemente (13) zur Erzeugung von Magnetfeldern vorgesehen sind, die durch Sensoren (15), die am Untersuchungsobjekt (2) anbringbar sind, erfaßt werden. 4. Gerät nach Anspruch 2, bei dem Magnetelemente (13) zur Erzeugung von Magnetfeldern vorgesehen sind, die dazu dienen, mit Hilfe eines Sensors (18) an einer Katheterspitze die aktuelle räumliche Lage der Katheterspitze zu erfassen. - 4 - 5. Untersuchungsgerät nach einem der Ansprüche 2 bis 4, bei dem ein Interventionsinstrument (20) oder eine Bildakquisitionseinheit (3, 4, 5, 12) frei im Raum einstellbar gelagert ist, dem Geber (21) zur Erzeugung einer der räumlichen Lage des Instruments (20) ent-sprechenden Information zugeordnet sind, so daß durch Verglei-chen dieser Information mit der von den Sensoren (15, 18) gelieferten Information eine Ausrichtung des Instruments (20) er-möglicht ist." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein medizinisches Un-tersuchungsgerät zur Erzeugung von Bildern eines Untersuchungsobjektes so auszubilden, dass Bildartefakte aufgrund von Patienten- und/oder mechanischen Gerätebewegungen weitgehend vermieden sind (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2002 Seite 1a, Z. 1-5). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass aus der US 55 66 220 ein Computer-Tomograph bekannt sei, bei dem zur Vermeindung von temperaturbedingten Fokusverschie-bungen vorgeschlagen werde, abhängig von der Temperatur entweder eine elekt-ronische Kompensation der Detektorsignale oder eine Verschiebung der Röntgen-röhrenanode oder eine Bewegung des Elektronenstrahls vorzusehen. Die Be-stimmung von räumlichen Koordinaten eines Geräteteils zur direkten Beeinflus-sung der Bildelektronik sei dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Die weitere im Prüfungsverfahren genannte Entgegenhaltung DE 42 10 121 C1 zeige eine Rönt-gendiagnostikanordnung, bei der die Bildwiedergabefrequenz in Abhängigkeit von der Bewegungsgeschwindigkeit des Herzens gesteuert werde. Bei dieser Anord-nung sollen die Bewegungen des Herzens in der Bildelektronik durchaus sichtbar bleiben, es solle nur eine Synchronisation mit dem Herzschlag erreicht werden. Auch dieser Druckschrift seien keine Anregungen zur Bestimmung von räumlichen Koordinaten eines Untersuchungsobjekts zu entnehmen. - 5 - Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Ansprü-che 1 bis 5, Beschreibung S. 1, 1a, 4) im übrigen mit den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen (Beschreibung S. 2 und 3, 3 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 4) zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Ge-genstände der Ansprüche 1 bzw. 2 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 3, Z. 5 bis 13 und der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 ist in dem ur-sprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 3, Z. 5 bis 13 sowie S. 3, Z. 15 bis 25 offenbart. Die Ansprüche 3 bis 5 entsprechen den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 unter Hinzufügung des Merkmals auf der ur-sprünglichen Beschreibungsseite 3, Z. 1 bis 5 in den Anspruch 3. Die gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 sind neu, denn keiner der beiden entgegengehaltenen Druckschriften ist ein medizinisches Unter-suchungsgerät zu entnehmen, bei dem zur Bildkorrektur bei Bewegungsartefakten mit Hilfe von Sensoren die räumlichen Koordinaten des Untersuchungsobjekts oder von Geräteteilen erfasst werden und aus diesen Signalen ein der Bewegung entsprechendes Differenzsignal gebildet wird, das der Bildelektronik zugeführt wird. - 6 - Den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Aus der Druckschrift US 55 66 220, im Folgenden (1) genannt, ist ein Röntgen-Computertomograph bekannt, bei dem verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung von Ringartefakten, verursacht durch eine temperaturabhängige Verschiebung des Röntgenfokus, vorgeschlagen werden. Diese Verschiebung des Röntgenfokus wird bedingt durch den hohen Energieeintrag in die Anode, verbunden mit einer entsprechenden Temperaturerhöhung des Anodenmaterials und damit einherge-hend mit einer Ausdehnung des Anodenmaterials (vgl. Sp. 2, Z. 7-38). Der Rönt-gen-Computertomograph besteht aus einer Röntgenröhre 22 mit rotierender Anode, einem Spalt 23 und einem Mehrkanaldetektor 24. Zwischen Röntgenröhre und Detektor ist der Patient P gelagert. Die Auswertung der Detektorsignale erfolgt mittels entsprechender Auswerteschaltungen 25,26,27,28,29 (vgl. Fig. 5 in Ver-bindung mit Sp. 4 Z. 24ff). Zur Korrektur der Ringartefakte, verursacht durch die oben angesprochenen Temperaturschwankungen (vgl. Sp. 2, Z. 7ff), wird mittels einer Detektorschaltung 30 die Verschiebung des Röntgenfokus bestimmt und ein entsprechendes Signal an die Bildelektronik 25,26,27,28,29 ausgegeben, um mit Hilfe der in einem Speicher 31 abgelegten Korrekturdaten eine Bildkorrektur vor-zunehmen. Für die Detektorschaltung 30 kommen entweder Temperatursensoren an der Anode (vgl. Fig. 19 und Sp. 7, Z. 62ff), ein zusätzlicher Detektor zur Bestimmung der Fokusverschiebung (vgl. Fig. 10 und Sp. 6, Z. 48ff) oder Einrichtungen zur Be-stimmung der Temperatur aus dem Anodenstrom und der Röntgenemissionsdauer (vgl. Fig. 17 und Sp. 7, Z. 18ff) zum Einsatz. Die Bestimmung der oben angespro-chenen Korrekturdaten erfolgt vor der eigentlichen Patientenuntersuchung mit Hilfe eines „Phantoms“, gefüllt mit Wasser, welches in den Bereich zwischen Röntgenröhre und Detektor eingebracht wird. Mit diesem „Phantom“ werden Auf-nahmen bei verschiedenen Temperaturen der Röntgenröhre durchgeführt und die - 7 - Ergebnisse in dem Speicher 31 als Korrekturdaten abgelegt (vgl. Fig. 7 in Verbin-dung mit Sp. 5, Z. 49-65). Neben der angesprochenen Korrektur der Detektorsignale wird in der Druckschrift (1) alternativ die Korrektur des Fokuspunktes über eine direkte Beeinflussung der Anodenposition (vgl. Fig. 20 und Sp. 9, Z. 51ff) bzw. eine Beeinflussung des Elekt-ronenstrahls (vgl. Fig. 22 und Sp. 10, Z. 39ff) vorgeschlagen. In der Druckschrift (1) werden zwar Bewegungsartefakte verursacht durch die Be-wegung von Geräteteilen (hier speziell der Anode) korrigiert, aber im Unterschied zu den Gegenständen der Ansprüche 1 bzw. 2 erfolgt die Korrektur auch im Falle der Verwendung des zusätzlichen Detektors nur auf der Basis eines eindimensio-nalen Koordinatenwerts, der als Parameter für die Auswahl eines Satzes von Kor-rekturdaten dient, die ihrerseits für die Korrektur der Detektorsignale verwendet werden. Die Korrekturdaten werden hierbei in einem vorher durchgeführten Kalib-rierlauf mit Hilfe eines „Phantoms“ bestimmt und in einem Speicher abgelegt. Selbst wenn der Durchschnittsfachmann, ein Diplomphysiker oder Diplomingeni-eur der Fachrichtung Elektrotechnik, statt der in (1) aufgezeigten eindimensionalen eine dreidimensionale Koordinatenbestimmung vornehmen würde, so gelangt er nicht, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 2. Denn bei diesen Gegenständen der vorliegenden Anmeldung erfolgt die Weiter-verarbeitung der räumlichen Koordinatenwerte in einer aus der Druckschrift (1) nicht angeregten Weise. So wird aus den räumlichen Koordinaten zunächst ein der Bewegung entsprechendes Differenzsignal bestimmt, das danach direkt – also ohne Auswahl eines vorher bestimmten Satzes von Korrekturdaten – zur Korrektur der Bewegungsartefakte in der Bildelektronik dient. - 8 - Die Druckschrift DE 42 10 121 C1, im Folgenden (2) genannt, beschreibt eine Röntgendiagnostikanordnung mit einer Röntgenapparatur 1, entsprechenden Auswerteeinheiten 15,17,18 und einem Bildwiedergabegerät 19 zur Darstellung des Untersuchungsbildes (vgl. Fig. 3 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 44ff). Weiter weist diese Anordnung einen Sensor 20 zur Detektion der Herzbewegung auf, der ein Ausgangssignal einerseits 21 an eine Einrichtung 22 zur Steuerung der gepulsten Röntgenquelle 2,3 in dem Röntgenapparat 1 und andererseits 29 an eine Bildaus-gabesteuerschaltung 30 abgibt, die ihrerseits anhand des Signals 29 die Bildwie-derholfrequenz des Bildwiedergabegerätes 19 steuert (vgl. Fig. 3 und Sp. 4, Z. 9-40). Die in der Druckschrift (2) beschriebenen Sensoren sind zur Aufzeichnung eines Elektrokardiogramms und nicht zur Bestimmung der räumlichen Koordinaten eines Untersuchungsobjekts geeignet. Der Durchschnittsfachmann erhält demnach kei-nerlei Hinweise, für die Korrektur von Bewegungsartefakten die räumlichen Koor-dinaten eines Untersuchungsobjekts heranzuziehen. Der Druckschrift (2) können deshalb auch keine Anregungen im Hinblick auf die Weiterverarbeitung der räum-lichen Koordinaten zur Korrektur der Bewegungsartefakte entsprechend den Ge-genständen der Ansprüche 1 bzw. 2 entnommen werden. Auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) gelangt der Fach-mann nicht zu den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2. Denn keine der Entgegenhaltungen gibt ihm eine Anregung, zur Korrektur von Bewegungsartefakten Sensoren einzusetzen, mit denen die Bestimmung der räumlichen Koordinaten von einem Untersuchungsobjekt bzw. von Geräteteilen möglich ist, um ausgehend von den räumlichen Koordinaten ein der Bewegung entsprechendes Differenzsignal abzuleiten und dieses Differenzsignal direkt auf die Bildelektronik einwirken zu lassen. Die Patentansprüche 1 und 2 sind daher gewährbar. - 9 - Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 5 ent-halten sinnvolle Ausgestaltungen der Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 2 und sind zusammen mit den Ansprüchen 1 und 2 ebenfalls gewährbar. Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Pr
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