BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 25/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 49 034 … - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Rich-terin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2002 aufgehoben. Das Patent 198 49 034 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2003, Beschreibung Seite 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 11. März 2003, 1 Blatt Zeichnung, gemäß Patentschrift 198 49 034. G r ü n d e I Auf die am 23. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereich-te Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung Elektro-kardiogramm-Anordnung erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 11. Mai 2000 erfolgt. - 3 - Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. Januar 2002 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Basis der in der mündli-chen Verhandlung eingereichten neuen Patentansprüche 1 bis 3 in beschränkter Fassung weiter. Die Patentansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Elektrokardiogramm-(EKG-)Anordnung mit m (m > 2) Ablei-tungskanälen (1, 2, ..., m) zur Lokalisation von QRS-Kom-plexen in einem Elektrokardiogramm und mit einer zentra-len Logikeinheit (14), dadurch gekennzeichnet, daß - in den mehreren Ableitungskanälen (1, 2, ..., m) n (2
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