BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 25/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 42 44 797.6-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler, der Richterin Hartlieb und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 S des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. Dezember 2004 aufgehoben und das Patent DE 42 44 797 erteilt. Bezeichnung: Laseroszillatorvorrichtung Anmeldetag: 1. Oktober 1992 Die Priorität der Anmeldung in Japan (Az: JP 253717/91) vom 1. Oktober 1991 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 8. Januar 2008 Beschreibung, Seiten 1 bis 24, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 8. Januar 2008 10 Blatt Zeichnungen Figuren 1-13, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2008. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 42 44 797.6-54 wurde als Teilanmel-dung aus der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 42 33 094.7-33 am 1. Okto-- 3 - ber 1992 unter der Bezeichnung "Laseroszillatorvorrichtung mit Spiegelwinkelein-stellung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung der Stammanmeldung erfolgte am 15. April 1993. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. De-zember 2004 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 12 ge-genüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Pa-tentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentan-sprüche 1 bis 4 mit angepasster Beschreibung eingereicht hat. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 lauten: 1. Laseroszillatorvorrichtung mit einem durch einen Totalreflek-tor (26) und einen Teilreflektor (32) gebildeten Laserresonator, bei dem innerhalb des Laserresonators ein erster Spiegel (28) und ein zweiter Spiegel (30) so angeordnet sind, dass sich zwischen To-talreflektor (26) und erstem Spiegel (28) ein erster Strahl (20), zwi-schen dem ersten Spiegel (28) und dem zweiten Spiegel (30) ein zweiter Strahl (22) und zwischen dem zweiten Spiegel (30) und dem Teilreflektor (32) ein dritter Strahl (24) ergeben, die einen ins-gesamt z-förmigen Strahlengang bilden, dadurch gekennzeichnet, dass die vom ersten Strahl (20) und dem zweiten Strahl (22) auf-gespannte Ebene nicht koplanar zu der durch den zweiten Strahl (22) und den dritten Strahl (24) aufgespannten Ebene ist. 2. Laseroszillatorvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass nahe am ersten Spiegel (28) eine erste Blende (15) und nahe am zweiten Spiegel (30) eine zweite Blende (16) ange-ordnet sind. - 4 - 3. Laseroszillatorvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass der erste Spiegel (28) und der zweite Spie-gel (30) an entgegengesetzten Enden des Laserresonators ange-ordnet sind. 4. Laseroszillatorvorrichtung nach einem der Ansprüche 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der ersten und zweiten Spiegel (28, 30) verstellbar gelagert ist. Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: D1 JP 60-254684 A D2 DE 31 49 044 A1 D3 DE 38 07 709 A1. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 S des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2004 aufzuhe-ben und das Patent DE 42 44 797 zu erteilen aufgrund folgender Unterla-gen: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung S. 1 bis 24, 10 Blatt Zeich-nungen Figuren 1 bis 13, jeweils überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 8. Januar 2008. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Laseroszillatorvorrichtung gemäß Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betref-fen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen er-füllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Erfindung betrifft eine Laseroszillatorvorrichtung, die einen z-förmigen Strah-lengang im Laserresonator aufweist (Beschreibung Seite 3, letzter Absatz). Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Laseroszillatorvorrich-tung anzugeben, bei der parasitäre Oszillationen vermieden werden (Beschrei-bung Seite 8, 2. Absatz). Fachmann bei Laseroszillatoren ist ein Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufs-erfahrung auf dem Gebiet der Laser. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im neuen Anspruch 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5 (siehe Offenlegungsschrift der Stamman-meldung) in Verbindung mit den Fig. 7 und 8 mit zugehöriger Beschreibung. Die Merkmale in den Unteransprüchen 2, 3 und 4 ergeben sich jeweils aus den ur-sprünglichen Ansprüchen 6, 5 und den Fig. 23 bis 25 mit zugehöriger Beschrei-bung. Gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird eine Laseroszillatorvorrichtung mit einem z-förmigen Strahlengang beansprucht, wie sie z. B. aus der Druckschrift D1 (siehe Fig. 3) oder der Druckschrift D2 (siehe Fig. 1) bekannt ist. Eine Anordnung der drei Strahlen gemäß dem Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1, wonach die vom ers-ten Strahl und dem zweiten Strahl aufgespannte Ebene nicht koplanar zu der durch den zweiten Strahl und den dritten Strahl aufgespannten Ebene ist, ist aus den Druckschriften D1 bis D3 nicht bekannt. Dies wurde vom Prüfer auch bereits - 6 - in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 3. Dezember 2004 als erfindungswe-sentlich anerkannt (siehe Seite 5, Absatz 4). Die Strahlen des z-förmigen Strahlen-ganges bei den Laserresonanzvorrichtungen gemäß den Druckschriften D1 und D2 liegen vielmehr in einer gemeinsamen Ebene so dass die vom ersten und drit-ten Strahl mit dem zweiten Strahl aufgespannten Ebenen koplanar angeordnet sind. Eine Anregung, parasitäre Oszillationen dadurch zu vermeiden, dass diese beiden Ebenen nicht koplanar zueinander angeordnet werden, wie dies insoweit im gel-tenden Patentanspruch 1 beansprucht wird, vermögen diese beiden Druckschrif-ten dem zuständigen Fachmann nicht zu geben. Die Entgegenhaltung D3 liegt, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, vom beanspruchten Gegenstand noch weiter ab. Der geltende Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar. Die Unteransprü-che 2 bis 4 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1. Sie werden von dessen Patentfähigkeit mitgetra-gen. Dr. Winterfeldt Dr. Häußler Hartlieb Dr. Morawek Pü
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