BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 26/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 016 589.6-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart- 2 -beschlossen:1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 27. April 2007 aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: Tragbare PulsmesseinrichtungAnmeldetag: 6. April 2006Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentanspruch 1, eingegangen bei Gericht am 4. Septem-ber 2007 und die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 10 vom Anmeldetag,Beschreibung Seiten 1 bis 8 vom Anmeldetag undZeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 6. April 2006 unter der Bezeichnung "Tragbare Pulsmesseinrichtung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 17. Januar 2008.- 3 -Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):M1 Tragbare Pulsmesseinrichtung,M2 mit einer Sensorschicht (3) zur Pulsmessung undM3 einem Feuchtigkeitsspeicherelement (5), das die Sensor-schicht (3) auf einer Seite bedeckt,dadurch gekennzeichnet,M4a dass die Sensorschicht (3) über eine abschnittsweise aufgebrach-te Elastomerschicht (4) mit dem Feuchtigkeitsspeicherelement (5) verklebt ist.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. April 2007 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ge-genüber dem durch die DruckschriftD1 WO 02/071935 A1verkörperten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Der Zurückweisung lag der Patentanspruch 1 vom 23. April 2007 zugrunde, der lautet (mit Merkmalsgliederung und hervorgehobenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1):M1 Tragbare Pulsmesseinrichtung,M2 mit einer Sensorschicht (3) zur Pulsmessung undM3 einem Feuchtigkeitsspeicherelement (5), das die Sensor-schicht (3) auf einer Seite bedeckt, dadurch gekennzeichnet, dassM4b die unmittelbar aufeinander liegenden Seiten der Sensor-schicht (3) und des Feuchtigkeitsspeicherelement (5) über eine abschnittsweise aufgebrachte, teilflächenförmige Elastomer-schicht (4) miteinander verklebt sind.- 4 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage des am 4. September 2007 eingegangenen Patentanspruchs 1 und der ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 10 weiter.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung und hervorgehobe-nen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1):M1 Tragbare Pulsmesseinrichtung,M2 mit einer Sensorschicht (3) zur Pulsmessung undM3 einem Feuchtigkeitsspeicherelement (5), das die Sensor-schicht (3) auf einer Seite bedeckt,dadurch gekennzeichnet,M4c dass die unmittelbar aneinander liegenden Seiten der Sensor-schicht (3) und des Feuchtigkeitsspeicherelements (5) über eine abschnittsweise aufgebrachte, teilflächenförmige Elastomer-schicht (4) miteinander verklebt sind.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 27. April 2007 aufzuheben und das Patent mit dem neu eingereichten Patenanspruch 1 vom 31. August 2007, den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 10 und im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen, zu erteilensowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.Wegen der abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -IIDie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem An-spruch 1, die übrigen Unterlagen erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden Anfor-derungen.Die Erfindung betrifft eine tragbare Pulsmesseinrichtung mit einer Sensorschicht und einem Feuchtigkeitsspeicherelement, wie sie aus der D1 bekannt ist.Gemäß der Beschreibung soll der Sensor gegenüber diesen bekannten Ausfüh-rungen verbessert werden und insbesondere eine verbesserte Schweißabsorption gewährleistet sein (siehe Offenlegungsschrift, Absätze [0002, 0003, 0004]).Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1, die gegenüber dem Stand der Technik neu ist und sich für den Fachmann, einem mit der Entwicklung von derartigen (Sport-)Geräten vertrauten Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auch nicht in nahe-liegender Weise ergibt.Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Die geänderten Merkmale in Merkmalsgrup-pe M4c sind in der ursprünglichen Beschreibung S. 7, 1. Absatz (= Offenlegungs-schrift Absatz [0020] („unmittelbar aneinander liegende Seiten“)), S. 3 le. Absatz (= Offenlegungsschrift Absatz [0008] („teilflächenförmig“)) und S. 7, 1. Absatz (= Offenlegungsschrift Absatz [0020] („miteinander verklebt“)) offenbart.Patentfähigkeit des Anspruchs 1:Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift D1.- 6 -Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 4 mit zugehöriger Be-schreibung) ist eine tragbare Pulsmesseinrichtung bekannt, mit einer Kontakt-schicht 2, 22, 32, 42 (contact layer, sensor part) als Sensorschicht und einerFeuchtigkeitsschicht (moisture layer), die als Abdeckschicht 3, 23, 33, 41 (seal layer) oder als Feuchtigkeitsspeicherelement (layer with moisture absorption) aus-gebildet ist (Merkmalsgruppen M1 bis M3). Aus der D1 sind somit zwei Ausfüh-rungsformen bekannt: Eine wasserdichte Abdeckschicht, die die Kontaktschicht feucht halten soll (siehe Seite 4, vorletzter Absatz) oder eine Absorptionsschicht, die als Speicherelement Feuchtigkeit absorbiert (siehe Seite 2, Zeile 2 und An-spruch 4) und so ebenfalls die Kontaktschicht feucht halten soll. Zur ordnungsge-mäßen Funktion des Sensors muss offensichtlich die Kontaktschicht feucht gehal-ten werden (siehe Seite 4, vorletzter Absatz, letzter Satz). Die beiden Schichten, Kontaktschicht und Feuchtigkeitsschicht, liegen zwar unmittelbar aneinander ge-mäß Merkmalsgruppe M4c, aber eine Verklebung mit einer teilflächenförmigen, abschnittsweise aufgebrachten Elastomerschicht ist aus der D1 nicht bekannt.Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Gemäß der D1 wird zum Stand der Technik die Befestigung eines Sensors an ei-nem Körper durch Klebebänder als problematisch bezeichnet (siehe Seite 1, Ab-satz 3, „Strips, …“) und soll durch einen in ein Kleidungsstück integrierten Sensor verbessert werden. Dazu wird bevorzugt die Kontaktschicht durch Einnähen, Ein-weben (Webware) oder Einstricken (Maschen- oder Wirkware) von leitfähigen Fa-sern erzeugt (siehe Seite 2, Absatz 3). Die Feuchtigkeitsschicht kann ebenfalls durch Einnähen, Einweben, Einsticken oder mittels Klebeband mit dem Stoff des Kleidungsstücks verbunden werden (siehe Seite 2, Absatz 4). Gemäß den Ausfüh-rungsbeispielen nach den Fig. 1 bis 6 werden beide Schichten ausschließlich ein-gewebt und die Feuchtigkeitsschicht ist eine wasserdichte Abdeckschicht. Der Fachmann wird daher gemäß der D1 integrierte, eingewebte Schichten bevorzu-gen, wobei eine Feuchtigkeitsschicht als wasserdichte Abdeckschicht ausgebildet ist. Die erwähnte Möglichkeit der Befestigung mit Klebeband (sticker tape) macht - 7 -bei einem normalerweise wasserundurchlässigen Klebeband nur mit einer wasser-dichten Abdeckschicht als Feuchtigkeitsschicht Sinn und nicht mit einer speicher-fähigen Absorptionsschicht. Der Fachmann wir gemäß der Druckschrift D1 somit höchstens angeregt, eine wasserdichte Abdeckschicht mit einem Klebeband an ei-nem Kleidungsstück mit integrierter Sensorschicht zu befestigen. Für einen Fach-mann ist die Befestigung mit einem Klebeband aber wegen der Bewegung beim Sport problematisch, wie es in der D1 für die Befestigung eines Sensors bereits erwähnt wird (siehe Seite 1, Absatz 3). Der Fachmann wird daher durch die Druck-schrift D1 nicht veranlasst, ein Feuchtigkeitsspeicherelement über eine abschnitts-weise aufgebrachte, teilflächenförmige Elastomerschicht mit einer Sensorschicht zu verkleben. Darüber hinaus ist eine Klebeverbindung mit einem Klebeband kei-ne Klebeverbindung mit einer Elastomerschicht.Die im Zurückweisungsbeschluss aufgeführte Begründung, dass die Befestigung aus der Druckschrift D1 notwendigerweise durchlässig für Feuchtigkeit sein muss (siehe Seite 3, Absatz 2), ist unzutreffend, da dies für die bevorzugt angegebenen wasserundurchlässigen Abdeckschichten nicht notwendig ist.Rückzahlung der Beschwerdegebühr:Da die Prüfungsstelle der Anmelderin ihr Äußerungsrecht in verfahrensfehlerhafter Weise abgeschnitten hat, ist es aus Gründen der Billigkeit angezeigt, die Be-schwerdegebühr zurückzuerstatten § 80 Abs. 3 PatG (Schulte, PatG, 8. Auflage, § 73, Rdn. 132, 135).Die Zurückweisung einer Anmeldung darf nach § 48 S. 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 S. 2 PatG nicht auf „Umstände“ oder „Gründe“ gegründet werden, die dem Anmelder noch nicht mitgeteilt waren (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Auflage, § 48, Rdn. 14). Ein neuer Anspruch stellt ein neues Patentbegehren dar, zu dessen Nichtgewäh-rung ein Anmelder sich äußern können muss. Gegenüber dem ursprünglichen Pa-tentanspruch 1 wurde mit dem Patentanspruch 1 vom 23. April 2007 beansprucht, - 8 -dass die Sensorschicht und die Feuchtigkeitsspeicherschicht "unmittelbar aufei-nander liegen" und über eine "teilflächenförmige" Elastomerschicht miteinander verklebt sind. Der Anspruch wurde somit hier weder rein redaktionell noch formal, z. B. einteilig anstatt zweiteilig, geändert. Da die vorgenommenen Änderungen, auch wenn sie nur gering waren, nicht unter diese Kategorien fallen, sondern inhaltlicher Art waren, wäre der geänderte Anspruch erneut zu bescheiden gewe-sen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartKo
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