BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 27/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent DE 198 59 135…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2008 aufgehoben und das Patent DE 198 59 135 wi-derrufen.G r ü n d eIAuf die am 21. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangene Patentanmeldung wurde das Patent 198 59 135 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Eintreiben eines Drahtstifts, insbesondere eines Kirschner-drahts, in Knochenmaterial“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Juli 2006.Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Vorrichtung (1) zum Eintreiben eines langgestreckten Drahtstifts, insbesondere eines Kirschnerdrahts (2), in ein Knochenmaterial,mit einer Vortriebsvorrichtung, die an dem Drahtstift angreift,- 3 -der in die Vorrichtung (1) vom vorderen freien Vorrichtungsende her durch eine in der Vorrichtung ausgebildete Führungshülse (5) hindurch eingeschoben ist,in der der Drahtsstift längsverschiebbar aufgenommen und geführt ist,wobei die Vortriebsvorrichtung von einem Anschlagstöße erzeu-genden Hammerteil (9) angetrieben ist,das seinerseits periodisch angetrieben ist, dadurch gekennzeich-net,dass die Vortriebsvorrichtung an dem Drahtstift klemmittelfrei an-greift,indem die Vortriebsvorrichtung als elastische Stoßwellen übertra-gendes Übertragungsstück (11) ausgebildet ist,an das der Drahtstift mit seinem freien Stirnende durch Längsver-schiebung des Drahtstiftes in der Führungshülse stumpf ansetzbar ist undvon dem die Anschlagstöße des Hammerteils (9) in Form von pe-riodischen Stoßimpulsen durch die freie Stirnfläche des Drahtstifts hindurch in diesen einleitbar sind,so dass sich die Stoßimpulse in dem Drahtstift jeweils in Form ei-ner Kompressionswelle unter periodisch fortschreitendem Eintrei-ben des aus dem vorderen freien Vorrichtungsende herausragen-den Drahtstiftes in das Knochenmaterial fortpflanzen.Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 22. Ja-nuar 2008 in vollem Umfang aufrechterhalten.Eine Beschwerdebegründung hat die Einsprechende nicht eingereicht.- 4 -Die Einsprechende beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Januar 2008 aufzuheben und das Patent 198 59 135 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht patentfähig ist. Er ist nicht mehr neu gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift E9. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren. Mit der Ladung zu der von beiden Beteiligten hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung hat der Senat in einem Ladungszusatz mitgeteilt, dass nach vorläufi-ger Auffassung des Berichterstatters der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift E9 (SU 128109) neuheitsschädlich vorweg genommen wird.Daraufhin hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zu-rückgenommen.Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-spruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben worden ist. Denn der u. a. auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegen-standes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sin-ne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden.- 5 -Das Streitpatent befasst sich mit einer Vorrichtung zum Eintreiben eines langge-streckten Drahtstifts in ein Knochenmaterial mit einem Anschlagstöße erzeugen-den Hammerteil.Nach Merkmalen gegliedert lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen, wobei zur besseren Übersicht die Merkmale gemäß den Bauteilen der Vorrichtung neu gruppiert wurden und in den Merkmalsgruppen M8, M10, M11 und M12 die "Vor-triebsvorrichtung" gemäß Merkmalsgruppe M4 durch "Übertragungsstück" ersetzt wurde:M1 Vorrichtung (1) zum Eintreiben eines langgestreckten Drahtstifts, insbe-sondere eines Kirschnerdrahts (2), in ein Knochenmaterial,M2 mit einem Drahtstift,M3 mit einer in der Vorrichtung ausgebildeten Führungshülse (5)M4 mit einer Vortriebsvorrichtung, die als elastische Stoßwellen übertragen-des Übertragungsstück (11) ausgebildet ist undM5 die an dem Drahtstift angreift,M6 wobei der Drahtstift in die Vorrichtung (1) vom vorderen freien Vorrich-tungsende her durch die Führungshülse (5) hindurch eingeschoben ist,M7 wobei der Drahtstift längsverschiebbar in der Führungshülse aufgenom-men und geführt ist,M8 wobei das Übertragungsstück von einem Anschlagstöße erzeugenden Hammerteil (9) angetrieben ist,M9 wobei das Hammerteil periodisch angetrieben ist,M10 wobei das Übertragungsstück an dem Drahtstift klemmittelfrei angreift,M11 wobei der Drahtstift an das Übertragungsstück mit seinem freien Stirn-ende durch Längsverschiebung des Drahtstiftes in der Führungshülse stumpf ansetzbar ist undM12 wobei von dem Übertragungsstück die Anschlagstöße des Hammer-teils (9) in Form von periodischen Stoßimpulsen durch die freie Stirnfläche des Drahtstifts hindurch in diesen einleitbar sind,- 6 -M13 so dass sich die Stoßimpulse in dem Drahtstift jeweils in Form einer Kom-pressionswelle unter periodisch fortschreitendem Eintreiben des aus dem vorderen freien Vorrichtungsende herausragenden Drahtstiftes in das Knochenmaterial fortpflanzen.Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Me-dizintechnik, der Erfahrungen in der Entwicklung entsprechender Nagelwerkzeuge hat.Dieser Fachmann entnimmt der Druckschrift E9 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit englischer Übersetzung) als bekannt:M1= eine Vorrichtung zum Eintreiben eines langgestreckten Drahtstifts in ein Knochenmaterial,M2= mit einem Drahtstift (siehe Seite 1, Absatz 1 der Übersetzung "needles, nails"),M3= mit einer in der Vorrichtung ausgebildeten Führungshülse 7 (anvil, siehe die Aussparung im Amboss 7 in Fig. 2 für den Drahtstift),M4= mit einer Vortriebsvorrichtung, die als elastische Stoßwellen übertragen-des Übertragungsstück 7 (anvil) ausgebildet ist(Führungshülse und Übertragungsstück sind hier einstückig als Am-boss 7 ausgebildet, wie es gemäß dem Streitpatent ausdrücklich eben-falls möglich ist (siehe Absatz [0014])) undM5= die an dem Drahtstift angreift,M6= wobei der Drahtstift in die Vorrichtung vom vorderen freien Vorrichtungs-ende her durch die Führungshülse hindurch eingeschoben ist (siehe Aus-sparung in Fig. 2),M7= wobei der Drahtsstift längsverschiebbar in der Führungshülse aufgenom-men und geführt ist,M8= wobei das Übertragungsstück von einem Anschlagstöße erzeugenden Hammerteil 5 (armature) angetrieben ist,- 7 -M9= wobei das Hammerteil periodisch angetrieben ist (siehe Seite 2, letzter Absatz der Übersetzung "2-20 Hz"),M11= wobei der Drahtstift an das Übertragungsstück mit seinem freien Stirn-ende durch Längsverschiebung des Drahtstiftes in der Führungshülse stumpf ansetzbar ist undM12= wobei von dem Übertragungsstück die Anschlagstöße des Hammerteils in Form von periodischen Stoßimpulsen durch die freie Stirnfläche des Drahtstifts hindurch in diesen einleitbar sind.Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass der Drahtstift in die Aussparung im Amboss 7 eingeführt wird, bis seine Stirnseite den Boden der Aussparung be-rührt, um so die Schläge vom Hammerteil 5 über den Amboss 7 auf den Drahtstift übertragen zu können. Somit wird mit dem identischen konstruktiven Aufbau des Nagelwerkzeugs gemäß der Druckschrift E9 wie beim Nagelwerkzeug nach dem Streitpatent zwangsläufig ebenfalls die mit Merkmalsgruppe M13 beanspruchte Funktion erfüllt, nämlich dass sich die Stoßimpulse in dem Drahtstift jeweils in Form einer Kompressionswelle unter periodisch fortschreitendem Eintreiben des aus dem vorderen freien Vorrichtungsende herausragenden Drahtstiftes in das Knochenmaterial fortpflanzen.Diese Funktion entspricht auch dem mit Merkmalsgruppe M10 beanspruchten klemmmittelfreien Angreifen des Übertragungsstücks an dem Drahtstift, da die An-schlagstöße in Übereinstimmung mit dem Streitpatent durch die freie Stirnfläche des Drahtstiftes hindurch in diesen einleitbar sind (siehe M12). Die in der Fig. 2 der Entgegenhaltung E9 gezeigte Halteschraube im Amboss 7 dient lediglich dem Halten des Drahtstiftes in dem Amboss, aber nicht der Übertragung der Anschlag-stöße des Hammerteils auf den Drahtstift, so wie der Fachmann dieses Merk-mal M10 gemäß dem Streitpatent versteht. Siehe dazu auch Absatz [0004] der Streitpatentschrift, wonach bei anderen herkömmlichen Nagelwerkzeugen die An-schlagstöße über eine Klemmvorrichtung übertragen werden, welches aufwendige Klemm- und Greifvorrichtungen mit hohem baulichem Aufwand und erhöhtem - 8 -Energieverbrauch erfordert. Die vom Streitpatent vorgeschlagene "klemmfreie" Lö-sung über die Einleitung der Anschlagstöße in die Stirnfläche des Drahtstifts ist aber aus der Druckschrift E9 ebenfalls bekannt.Die Merkmale des Gegenstands gemäß dem Anspruch 1 sind somit alle aus der Druckschrift E9 bekannt.Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen, was durch das Fehlen der Vollmacht gemäß § 25 Abs. 1 PatG auf Seiten des Patentinhabers nicht gehindert wird (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 25 Rn. 44).Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerKo
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