BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 27/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. September 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 043 261.7-52…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie am 11. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur dynamischen Anpassung von Prüfständen" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M vom 5. November 2008 aus den Gründen des Bescheids vom 2. Juni 2008 zurückge-wiesen worden, nachdem die Anmelderin mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 mit-geteilt hat, dass im Hinblick auf den genannten Bescheid eine Äußerung in der Sa-che nicht beabsichtigt ist.Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1: DE 103 25 349 A1D2: DE 34 16 496 A1D3: EP 1 491 874 B1D4: EP 0 340 206 B1D5: AT 008 090 U2 undD6: US 4 939 985entgegengehalten worden.Im Prüfungsbescheid vom 2. Juni 2008 hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Anmeldetag im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D2 und D4 bzw. D2 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Unter Bezugnahme auf diesen Prüfungs-bescheid erfolgte am 5. November 2008 die Zurückweisung der Anmeldung, ge-gen die sich die Beschwerde der Anmelderin richtet.- 3 -Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der ursprüngli-chen Patentansprüche 1 bis 8 als Hauptantrag und der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2011, weiter.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:M1 Verfahren zur dynamischen Anpassung von Prüfständen mit-tels der Kompensation von dynamischen Merkmalen einer Prüfstandsankopplung (2),M2 welche durch eine Torsionsfederdämpfung (1a, 2a) oder durch eine Torsionsfederdämpfung (1a, 2a) und eine Rota-tionszwischenmasse (1b, 2b) oder durch eine Vielzahl von Einheiten, jeweils bestehend aus einer Torsionsfederdämp-fung (1a, 2a) und einer Rotationszwischenmasse (1b, 2b), bezeichnet ist,M3 und welche einerseits einen Prüfling (7) am Prüfstand ankop-pelt und andererseits mit einem Prüfstandsantrieb (5) ver-bunden ist, wobeiM4 - zwischen der nicht angepassten Prüfstandsankopplung (2) und einem Prüfstandsantrieb (5) mindestens eine physikali-sche Bauteilvariable eines mechanischen Übertragungsele-ments von mindestens einem Sensor (4) aufgenommen und in Form eines Sensorsignals (10) einer dynamischen Anpas-sung (8) zugeführt wird,- 4 -M5 - die dynamischen Anpassung (3) mindestens ein modifizier-tes Sensorsignal (11) ausgibt und mindestens einer Sollwert-vorgabe (6) zuführt,M6 - mindestens ein Sollwert (12) der dynamischen Anpas-sung (3) zugeführt und von dieser modifiziert wird und als mindestens ein modifizierter Sollwert (13) dem Prüfstandsan-trieb (5) zugeführt wird,dadurch gekennzeichnet, dassM7 die dynamische Anpassung (3) durch einen Vierpol (8) dar-gestellt ist.Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:M1 Verfahren zur dynamischen Anpassung von Prüfständen mit-tels der Kompensation von dynamischen Merkmalen einer Prüfstandsankopplung (2),M2 welche durch eine Torsionsfederdämpfung (1a, 2a) oder durch eine Torsionsfederdämpfung (1a, 2a) und eine Rota-tionszwischenmasse (1b, 2b) oder durch eine Vielzahl von Einheiten, jeweils bestehend aus einer Torsionsfederdämp-fung (1a, 2a) und einer Rotationszwischenmasse (1b, 2b), bezeichnet ist,- 5 -M3 und welche einerseits einen Prüfling (7) am Prüfstand ankop-pelt und andererseits mit einem Prüfstandsantrieb (5) ver-bunden ist, wobeiM4 - zwischen der nicht angepassten Prüfstandsankopplung (2) und einem Prüfstandsantrieb (5) mindestens eine physikali-sche Bauteil variable eines mechanischen Übertragungsele-ments von mindestens einem Sensor (4) aufgenommen und in Form eines Sensorsignals (10) einer dynamischen Anpas-sung (8) zugeführt wird,M5 - die dynamischen Anpassung (3) mindestens ein modifizier-tes Sensorsignal (11) ausgibt und mindestens einer Sollwert-vorgabe (6) zuführt,M8 die sowohl für eine nicht angepasste Prüfstandsankopplung als auch für eine angepasste Prüfstandsankopplung aus ei-nem Sensorsignal einen Sollwert für den Prüfstandsantrieb berechnet, wobei bei einer nicht angepassten Prüfstandsan-kopplung ein durch die dynamische Anpassung modifiziertes Sensorsignal und ein modifizierter Sollwert verwendet wer-den,M6 - mindestens ein Sollwert (12) der dynamischen Anpas-sung (3) zugeführt und von dieser modifiziert wird und als mindestens ein modifizierter Sollwert (13) dem Prüfstandsan-trieb (5) zugeführt wird,- 6 -wobeiM7 die dynamische Anpassung (3) durch einen Vierpol (8) dar-gestellt ist,M9 dessen Parameter entsprechend einer gewünschten Übertra-gungsfunktion berechnet und vorgegeben werden.Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 5. November 2008 aufzuhe-ben und das Patent DE 10 2007 043 261 mit den Patentansprü-chen 1 bis 8, der Beschreibung und der Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen,hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag übergebenen Ansprüchen 1 bis 8, im Übrigen mit den genannten Unterlagen.Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt worden (§ 73 Abs. 1, Abs. 2, PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.- 7 -Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Erfindung ein Verfahren zur dynamischen Anpassung von Prüfständen, insbe-sondere für die Anpassung von längsdynamischen Prüfständen (vgl. Seite 1, Zei-len 5 bis 7 der ursprünglichen Beschreibung).Bei technischen Anlagen unterscheidet sich häufig das reale Übertragungsverhal-ten des Systems von einem idealen beziehungsweise gewünschten Übertragungs-verhalten. So können beispielsweise die in einem Prüfstand eingebauten Federn und Massen, insbesondere Rotationsmassen, häufig nicht so nachgebildet wer-den, dass sie einem realen Betriebsaufbau entsprechen, wie vielleicht einem Auto mit Motor, Getriebe, Wellen und Rädern. Dies ist insbesondere bei der Betrach-tung von Prüfständen dann der Fall, wenn auf dem Prüfstand unterschiedliche Konfigurationen nachgebildet werden sollen. Verschiedene Konfigurationen kön-nen beispielsweise durch einen Motor mit oder ohne Getriebe oder unterschiedli-che Gänge des Getriebes jeweils für sich betrachtet unterschiedliche Systemcha-rakteristika aufweisen (vgl. Seite 1, Zeilen 9 bis 22 der ursprünglichen Beschrei-bung).Prüfstandsanpassungen sind bei dem Wechsel zwischen Systemkonfigurationen, die zu unterschiedlicher Zeit auf einem Prüfstand betrieben werden, notwendig, da eine Prüfstandsankopplung unterschiedliche Auswirkungen auf jede Konfiguration zeigt (vgl. Seite 1, Zeilen 24 bis 28 der ursprünglichen Beschreibung).Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur dynamischen Anpassung bereitzustellen, an dem verschiedene Arten von Prüflingen getestet werden können, ohne den Prüfstand wesentlich mechanisch umzubauen (vgl. Sei-te 1, Zeile 30 bis 33 der ursprünglichen Beschreibung).- 8 -Hauptantrag:Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag sind die ursprünglichen einge-reichten Patentansprüchen 1 bis 8 und damit zulässig.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu, er er-gibt sich jedoch für den Fachmann einen mit der Entwicklung von Prüfständen be-fassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Messtechnik, in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2.So ist aus der Druckschrift D2 (vgl. Seite 8, Zeile 30, bis Seite 9, Zeile 34: "…ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Nachbildung dynamischer Drehmo-ment-Anteile, insbesondere zum Simulieren von Prüfstandträgheitsmomenten, ... bei denen die Simulationsgüte verbessert wird. Dabei soll die elastische Ankopp-lung an den Prüfling wie im realen Fahrzeug berücksichtigt werden", Seite 21, Zei-len 1 und 2: "…eine gezielte Anpassung an die Fahrzeugdynamik.") ein Verfahren zur dynamischen Anpassung von Prüfständen mittels der Kompensation von dy-namischen Merkmalen einer Prüfstandsankopplung (= Merkmal M1) bekannt,welche (vgl. die Figur 2 mit Beschreibung) durch eine Torsionsfederdämpfung (vgl. Seite 11, Zeilen 4 bis 5: "Die elastische Welle 11, 14 weist eine Federkonstante C und ein Dämpfungsmaß d auf.")oder durch eine durch eine Torsionsfederdämpfung (C, d) und eine Rotationszwi-schenmasse (Masse des Prüfstands 15)oder (vgl. die Figur 3 mit Beschreibung, 3-Massensystem) durch eine Vielzahl von Einheiten, jeweils bestehend aus einer Torsionsfederdämpfung (CKFZ, dKFZ, C, d) und einer Rotationszwischenmasse (Jpr 19, JKFZ 20), bezeichnet ist (= Merk-mal M2),- 9 -und welche (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) einerseits einen Prüfling (Prüf-ling 10, Verbrennungsmotor) am Prüfstand (über die Kupplungen 12, 13 und die elastische Welle 11 am Prüfstand 15) ankoppelt und andererseits mit einem Prüf-standsantrieb (elektrische Maschine 15) verbunden ist (= Merkmal M3),wobei (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) zwischen der nicht angepassten Prüf-standsankopplung (elastische Welle 11) und einem Prüfstandsantrieb (elektrische Maschine 15) mindestens eine physikalische Bauteilvariable (Prüfstandswinkelge-schwindigkeit oder Drehzahl) eines mechanischen Übertragungselements (Ab-triebswelle 14) von mindestens einem Sensor (Drehzahlsensor 17) aufgenommen und in Form eines Sensorsignals einer dynamischen Anpassung (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung, insbesondere Seite 14, zweiter Absatz, elektrische Schaltungs-anordnung) zugeführt wird (= Merkmal M4),wobei die (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung, insbesondere Seite 14, drit-ter Absatz) dynamische Anpassung (elektronische Funktionsglieder 24, 25, 27, 32, 33, 34) mindestens ein modifiziertes Sensorsignal ("Das von der Summationsstel-le 32 abgegebene Signal MPR ist ein durch die elektronischen Funktionsglieder 24, 25, 27, 32, 33, 34 gebildeter leistungsarmer Sollwert.") ausgibt und mindestens ei-ner Sollwertvorgabe (Sollwert) zuführt (= Merkmal M5),und wobei mindestens (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung) ein Sollwert (Summa-tionsstelle 32) der dynamischen Anpassung (Momentenregelkreis 34) zugeführt und von dieser modifiziert (Momentenregler 36) wird und als mindestens ein modi-fizierter Sollwert (Stromregelkreis 37) dem Prüfstandsantrieb (elektrische Maschi-ne 15) zugeführt wird (= Merkmal M6).Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass die dy-namische Anpassung statt allgemein durch einen Mehrpol, wie es die in den Figu-ren 4 und 5 bei der Druckschrift D2 gezeigte Schaltung darstellt, speziell durch ei-nen Vierpol dargestellt wird, wie im Merkmal M7 beansprucht ist.- 10 -Dem Fachmann sind jedoch auch Mehrpole in Form von Vierpolen allgemein ge-läufig und er wird je nach Bedarf den entsprechenden benötigten Mehrpol einset-zen. Beabsichtigt der Fachmann z. B. für eine umfassendere und genauere dyna-mische Anpassung von Prüfständen nicht nur einen Parameter, wie die in der Druckschrift D2 erwähnte Drehzahl, sondern mehrere Parameter wie z. B. Dreh-zahl und Drehmoment durch Sensorsignale zu messen und zu verarbeiten, ist es für ihn nahegelegt, bei einem Prüfstand speziell einen Vierpol zur Modellbeschrei-bung einzusetzen (= Merkmal M7), wodurch sich somit bis zu vier Übertragungs-funktionen realisieren lassen.Auch die von der Anmelderin vorgebrachten Argumente, wonach beim Anmel-dungsgegenstand nicht nur Drehzahlen sondern auch Drehmomente gemessen werden, und die Struktur des Regelungskreises anders sei als beim Stand der Technik nach der Druckschrift D2 führten zu keiner geänderten Auffassung des Senats, da diese Merkmale keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 finden.Hilfsantrag:Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist durch die ursprüng-liche Offenbarung nicht gedeckt und damit unzulässig.So wird im gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 neu aufgenomme-nen Merkmal M8 beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag neben der nicht ange-passten Prüfstandsankopplung auch eine angepasste Prüfstandsankopplung be-ansprucht. Diese weist jedoch, wie aus der Figur 2 mit Beschreibung, insbesonde-re Seite 6, Zeilen 15 bis 18 ("Da entsprechend Figur 2 die Prüfstandsankopplung bereits angepasst ist, ist die dynamische Anpassung 3 beziehungsweise der Vier-pol 4 im Regelkreis entfernt worden."), vorliegender Anmeldung hervorgeht, keine dynamische Anpassung bzw. keinen Vierpol mehr auf, wie jedoch in den Merkma-len M4, M5 und M7 weiterhin unverändert und somit auch in diesem Zusammen-hang beansprucht ist.- 11 -Außerdem werden bei einer nicht angepassten Prüfstandsankopplung durch die Sollwertvorgabe (6) weder aus einem Sensorsignal ein Sollwert für den Prüf-standsantrieb berechnet noch aus einem modifizierten Signal ein modifizierter Sollwert, wie ebenfalls im Merkmal M8 beansprucht, sondern, wie aus der Figur 1 mit Beschreibung vorliegender Anmeldung hervorgeht, aus einem modifizierten Sensorsignal ein Sollwert berechnet.Mit den nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 des Haupt- und Hilfsantrags fällt aufgrund der Antragsbindung auch der jeweilige nebengeordnete Patentan-spruch 7 sowie die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstän-de der nebengeordneten Patentansprüche und der Unteransprüche nicht patentfä-hig sind.Da sich das Beanspruchte als nicht patentfähig erweist, ist die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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