BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 28/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 198 43 680 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Rich-terin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 23. September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungs-empfänger-Anordnung“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 24. Februar 2000 erfolgt. Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Der Einsprechende II hat während des Einspruchsverfahrens mit Schriftsatz vom 24. Januar 2001 sei-nen Einspruch zurückgenommen. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. April 2002 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Basis eines Hauptantrags und von 5 Hilfsanträgen weiter. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag das erteilte Patent mit folgendem Patentanspruch 1 zugrunde: - 3 - "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle und Strahlungsempfänger eine Patientenliege ange-ordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und Strah-lungsempfänger relativ zu der Patientenliege in x und y Richtung veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement umfaßt, an welchem sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt sind." Dem Hilfsantrag 1 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die üb-rigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen: "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege (1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger relativ zu der Patientenliege in X und Y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) un-terhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement umfasst, an welchem sowohl die Röntgenstrahlungs-quelle (6) als auch der Strahlungsempfänger (7) in X und Y Rich-tung bewegbar befestigt ist." Dem Hilfsantrag 2 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die üb-rigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen: - 4 - "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege (1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x und y Richtung veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Pati-entenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Hal-teelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist." Dem Hilfsantrag 3 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die üb-rigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen: "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege (1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass, die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Pati-entenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Hal-teelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist." - 5 - Dem Hilfsantrag 4 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die üb-rigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen: "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege (1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist, und der Abstand senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege (1) und Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken liegender Patient die Beine anwinkeln kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement (2) umfasst, wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist." Dem Hilfsantrag 5 liegt folgender Patentanspruch 1 zugrunde, an den sich die üb-rigen erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen: "Urologischer Arbeitsplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, wobei zwischen Röntgenstrah-lungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) eine Patientenliege (1) angeordnet ist und die Lage von Röntgenstrahlungsquelle (6) und Strahlungsempfänger (7) relativ zu der Patientenliege (1) in x und y Richtung veränderbar ist, wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist und der Abstand - 6 - senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege (1) und Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken liegender Patient die Beine anwinkeln kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteelement (2) umfasst, das sich senkrecht zu der durch die Pati-entenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, wobei an dem Hal-teelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist." Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, einen urologischen Ar-beitsplatz zu schaffen, bei welchem die bekannten Nachteile des Standes der Technik vermieden werden und insbesondere die Position des Patienten und des Halteelements für Strahlungsquelle und Strahlungsempfänger auch dann unver-ändert bleibt, wenn ein anderer diagnostisch relevanter Bereich des Patienten in die Bildmitte der Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung zu positionieren ist (vgl. Sp. 1, Z. 25-33 der Streitpatentschrift). In der mündlichen Verhandlung spielten folgende im Verfahren befindliche Druck-schriften eine Rolle: (1) US 4 602 378 (2) DE 42 10 423 C1 (3) DE 34 06 717 A1 (7) DE 43 25 214 C2. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin aus, dass aus den Druckschriften (2) und (7) jeweils gattungsbildende urologische Arbeitplätze mit einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsdetektor-Anordnung gemäß An-spruch 1 nach Hauptantrag bekannt seien. Diese Anordnungen seien dabei so am Boden abgestützt, dass es zu Behinderungen des Arztes kommen könne. Mit dem - 7 - Gegenstand nach Anspruch 1 solle deshalb das Problem gelöst werden, für das ärztliche Personal einen komfortablen Zugang zum Patienten zu ermöglichen. Durch das patentgemäße Halteelement werde dieses Problem gelöst, wobei gleichzeitig die Bewegung von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsdetektor unabhängig voreinander vorgenommen werden könne. Den beiden gattungsbil-denden Druckschriften seien keine Anregungen zu entnehmen, diese Problem-stellung durch das Vorsehen eines Halteelementes zu lösen und die gattungs-fremde Druckschrift (1) werde der Fachmann bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems nicht heranziehen, da diese keinen urologischen Arbeitsplatz sondern einen Röntgenarbeitsplatz zeige. Denn ein Röntgenarbeitsplatz müsse ganz anderen Anforderungen genügen als ein urologischer Arbeitsplatz, so komme es bei einem Röntgenarbeitsplatz insbesondere auf einen möglichst klei-nen Abstand zwischen Röntgenquelle und Patient sowie Patient und Strahlungs-detektor an, während beim urologischen Arbeitsplatz der operative Aspekt im Vor-dergrund stehe. Aus diesen Gründen liege es fern, die Druckschrift (1) zu berück-sichtigen. Die weiterhin genannte Druckschrift (3) beschreibe ebenfalls keinen urologischen Arbeitsplatz und zeige zudem kein mit der Patientenliege verbunde-nes Halteelement. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 führt die Patentinhaberin weiter aus, dass die Gegenstände dieser jeweiligen Patentansprüche 1 sich durch die Aufnahme weiterer Merkmale, die in der Figur der Patentschrift offenbart seien, noch mehr vom relevanten Stand der Technik abheben und demnach jeder auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten, hilfsweise das Patent gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 in dieser Reihenfolge, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, im übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrecht-zuerhalten. - 8 - Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag sei aus der Druckschrift (1) bekannt, da dieser ne-ben den gattungsbildenden Merkmale auch sämtliche Merkmale des Kennzei-chens zu entnehmen seien. Es fehle zwar in (1) die explizite Angabe des Begriffs „urologisch“, aber der Fachmann erkenne, dass sich die in der Druckschrift (1) ge-zeigte Anordnung auch als urologischer Arbeitsplatz eigne, wie ein Blick bei-spielsweise auf die Fig. 3 zeige. Im übrigen seien urologische Arbeitsplätze aus den Druckschriften (2) und (7) bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe mithin zumindest gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) oder (1) und (7) auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruhe gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da aus (2) bereits die Anordnung der Röntgenröhre oberhalb der Patientenliege und die des Strahlungs-empfängers unterhalb der Patientenliege bekannt sei. Im Hinblick auf die Ansprü-che 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 führt die Einsprechende aus, dass die neu aufgenommenen Merkmale in den erteilten bzw. ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart seien, und damit eine unzulässige Erweiterung vorliege. Im übrigen be-ruhe keiner dieser Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, da diese neuen Merkmale bereits aus der Druckschrift (1), vgl. dort das Bezugszeichen 54, und den Druckschriften (2) bzw. (7) bekannt seien. Hinsichtlich des Merkmals, dass sich das Halteelement senkrecht zu der durch die Patientenliege aufgespannten Ebene erstrecke, führt die Einsprechende noch aus, dass dieses Merkmal auch der Druckschrift (3) zu entnehmen sei. Diese zeige ein Röntgenschichtaufnahmegerät, bei dem ein Röntgenstrahlenempfänger über eine zum Halteelement nach Streitpatent vergleichbare Stange mit einer Röntgen-strahlungsquelle verbunden sei. Diese Stange verlaufe dabei ebenfalls senkrecht zu der durch die Patientenliege aufgespannten Ebene. - 9 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. A. Hauptantrag Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 5, der geltende Anspruch 1 spe-ziell in dem ursprünglichen Anspruch 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet: Urologischer Arbeitsplatz mit a) einer Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung, b) wobei zwischen Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger eine Patientenliege angeordnet ist und c) die Lage von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger relativ zu der Patientenliege in X- und Y-Richtung veränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) die Anordnung ein fest mit der Patientenliege (1) verbundenes Halteele-ment umfasst, e) an welchem sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungs-empfänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt sind. - 10 - Aus der Druckschrift (7) ist ein urologischer Arbeitsplatz mit einem Röntgenstrah-ler 7 und einem Röntgenbildverstärker 8 (entspricht der Röntgenstrahlungsquelle- und Strahlungsempfänger-Anordnung gemäß Merkmal a)) bekannt, wobei zwi-schen Röntgenstrahler 7 und Röntgenbildverstärker 8 ein Patientenlagerungstisch 3 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 23-25 und Z. 41-46; ent-spricht Merkmal b)). Dabei ist die Lage des Röntgenstrahlers 7 und des Röntgen-bildverstärkers 8 relativ zum Patientenlagerungstisch in X- und Y-Richtung verän-derbar (vgl. Sp. 2, Z. 57-65; entspricht Merkmal c)). Das Vorsehen eines Halte-elements, welches mit dem Patientenlagerungstisch verbunden ist, ist in dieser gattungsbildenden Druckschrift (7) nicht angeregt. Wie den Figuren der Druckschrift (7) zu entnehmen ist, reicht der Sockel 1 für die Halterung von Röntgenstrahler und Röntgenbildverstärker noch bis in einen Be-reich knapp vor der vorderen Kante des Patientenlagerungstisches (vgl. insbeson-dere Fig. 2), was zu einer Behinderung des Arztes führen kann. Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung von urologischen Arbeitsplätzen langjährig tä-tiger Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, welcher angeregt durch den Arzt vor dem Problem steht, für das ärztliche Personal einen komfortableren Zugang zum Patienten zu ermöglichen, wird ausgehend von der Anordnung ge-mäß der Druckschrift (7) nach Lösungsmöglichkeiten suchen, störende Trageele-mente der Röntgenanordnung aus dem unmittelbaren Behandlungsbereich weit-gehend zu entfernen. Bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems wird er auch das engere Fach-gebiet der Röntgenuntersuchungsarbeitsplätze mit einbeziehen, da auch bei die-sen Arbeitsplätzen ein komfortabler Zugang des ärztlichen Personals zum Pati-enten erforderlich ist. Dabei fällt sein Blick auf die Druckschrift (1). Aus dieser ist ein Röntgenarbeitplatz mit einer Röntgenstrahlungsquelle- 82 und einer Strah-lungsempfänger-Anordnung 72,74 bekannt, wobei zwischen Röntgenstrahlungs-quelle 82 und Strahlungsempfänger 72,74 eine Patientenliege 62 angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 3-8 in Verbindung mit Sp. 5, Z. 7-8, 16-21 und 28-33). Die Lage von - 11 - Röntgenstrahlungsquelle 82 und Strahlungsempfänger 72,74 ist relativ zu der Pa-tientenliege und für beide unabhängig in x und y Richtung veränderbar (vgl. Sp. 5, Z. 21-27). Der Röntgenarbeitsplatz nach (1) weist somit ebenfalls die Merkmale a) bis c) auf. Der Druckschrift (1) ist weiter zu entnehmen, dass am Rahmen 54 der Patienten-liege 62 über Rahmenteile 330,332 mehrere Führungsstangen 300,302,540,542 befestigt sind. Auf den Führungsstangen 300,302 ist eine bewegliche Halterung bestehend aus Lagern 296,298, einem Schlitten 290, weiteren Führungsstangen 242,244 und einem Rahmen 168 mit darin angeordneter Röntgenstrahlungsquelle 82 aufgesetzt. Über entsprechende Motoren und Gewindestangen kann diese be-wegliche Halterung und damit die Röntgenstrahlungsquelle 82 sowohl in X- wie Y-Richtung bewegt werden (vgl. Fig. 2, 15-18 in Verbindung mit Sp. 8, Z. 24-58 und Sp. 9, Z. 13-27). Die Führungsstangen 540,542 tragen eine weitere bewegliche Halterung bestehend aus Lagern 496,498,500,502, Verbindungselementen 504,506,508,510, weiteren Führungsstangen 490,492 und einem Schlitten 432 mit auf diesem aufgesetzten Strahlungsempfänger 72,74. Diese weitere bewegliche Halterung und damit der Strahlungsempfänger können mit Hilfe entsprechender Motoren ebenfalls in X- und Y-Richtung bewegt werden (vgl. Fig. 2, 11-14 in Ver-bindung mit Sp. 10, Z. 46-68 und Sp. 11, Z. 26-36). Die Röntgenstrahlungsquelle 82 und der Strahlungsempfänger 72,74 sind somit über die zugeordneten beweg-lichen Halterungen mit den Führungsstangen 300,302,540,542 verbunden, welche wiederum direkt mit der Patientenliege verbunden sind. Diese aus (1) bekannten mit der Patientenliege verbundenen Führungsstangen 300,302,540,542 entsprechen dem patentgemäßen Halteelement (Merkmal d)) an dem, wie oben dargelegt, die Röntgenstrahlungsquelle und der Strahlungsemp-fänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt sind (Merkmal e)). Aus der Druck-schrift (1) ist demnach ein Röntgenarbeitsplatz nach den Merkmalen a) bis e) be-kannt. Durch diese in (1) beschriebene Konstruktion werden bewegliche Trageteile für Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger im Sockelbereich um die - 12 - Patientenliege entbehrlich und es ist nur mehr ein Sockel erforderlich, der gegen-über der vorderen Kante der Patientenliege zurückgesetzt ist (vgl. u.a. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5, Z. 2). Dadurch wird ein komfortablerer Zu-gang des ärztlichen Personals zum Patienten ermöglicht. Überträgt der Fachmann vor dem Hintergrund der Problemstellung, für das ärztli-che Personal einen komfortableren Zugang zum Patienten zu ermöglichen, diese in der Druckschrift (1) beschriebene Lehre auf den gattungsgemäßen urologischen Arbeitsplatz so gelangt er auf naheliegende Weise zum Gegenstand nach An-spruch 1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähig-keit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 5, da nur über das Patent im Ganzen entschieden werden kann. B. Hilfsantrag 1 Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Aufnahme von Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Kennzeichen des Anspruchs 1, dem Ersetzen des letzten Wortes im Anspruch 1 durch das Wort „ist“ und der Aufnahme folgendes zusätzlichen Merkmals in den Oberbegriff des Anspruchs 1: f) wobei die Röntgenstrahlungsquelle (6) oberhalb der Patientenliege und der Strahlungsempfänger (7) unterhalb der Patientenliege (1) angeordnet ist, Das neue Merkmal ist den erteilten Unterlagen in der Figur und der Beschreibung Sp. 1, Z. 58-66 bzw. den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der Figur und dem zweiten Blatt der Beschreibung, Z. 13-20 zu entnehmen und beschränkt den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise. - 13 - Wie zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus den Druckschriften (7) bzw. (1) ein urologischer Arbeitsplatz bzw. ein Röntgenarbeitplatz bekannt, bei denen die Röntgenstrahlungsquelle jeweils unterhalb der Patientenliege angeordnet ist und der Strahlungsempfänger entsprechend oberhalb. Eine hierzu gleichwertige An-ordnung ergibt sich, wenn man Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfän-ger vertauscht, wie dies auch aus dem einschlägigen Fachgebiet der urologischen Arbeitsplätze bekannt ist. So ist beispielsweise der Druckschrift (2) eine Anord-nung zu entnehmen, bei der der Röntgenstrahler 4 oberhalb der Patientenlage-rungsplatte 2 angeordnet ist und der Röntgenbildverstärker (entspricht dem Strahlungsempfänger) entsprechend unterhalb. Die geeignete Anordnung von Röntgenstrahlungsquelle und Strahlungsempfänger wird der Fachmann deshalb auf rein handwerkliche Weise vornehmen. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der Druckschriften (7) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. C. Hilfsantrag 2 Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Aufnahme von Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Merkmal d) des Anspruchs 1, dem Ersetzen des letzten Wortes im Anspruch 1 durch das Wort „ist“, der Aufnahme folgendes zusätzlichen Merkmals in das Kennzeichen des An-spruchs 1 nach dem Merkmal d) sowie dem Ersetzen des Merkmals e) durch ein an das neue Merkmal g) angepasstes Merkmal e’): g) das sich senkrecht zu der durch die Patientenliege (1) aufgespannten Ebene erstreckt, e’) wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X- und Y-Richtung bewegbar befestigt ist. - 14 - Das neue Merkmal g) ist den erteilten Unterlagen bzw. ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar. In der gesamten Beschreibung findet sich kein Hinweis, wie das Halteelement im Bezug auf die Patientenliege räumlich angeordnet ist. Nur die Fig. 1, welche in einer sehr schematischen und perspektivischen Form das Zu-sammenwirken von Säule 3, Halteelement 2, beweglichen Halterungen 4,5, Rönt-genstrahlungsquelle 6, Strahlungsempfänger 7 und Patientenliege 1 zeigt, könnte als Beleg der ursprünglichen Offenbarung herangezogen werden. Dieser Figur ist ein Halteelement zu entnehmen, welches einerseits ein von der Patientenliege aus gesehen sich nach oben bzw. nach unten erstreckendes Teil aufweist und ande-rerseits am oberen bzw. unteren Ende dieses Teils jeweils ein parallel zur Patien-tenliege verlaufendes Teil aufweist, an dem sich die beweglichen Halterungen be-finden. Dieser einzigen Figur ist weder in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die sich nach oben und unten erstreckenden Teile des Halteelements genau senk-recht zur Ebene der Patientenliege angeordnet sind, noch umfasst die Formulie-rung des Merkmals g) die beiden ebenfalls zum Halteelement gehörenden, parallel zur Ebene der Patientenliege verlaufenden Teile. Für den Fachmann ist der Figur demnach kein senkrecht zu der durch die Patientenliege aufgespannten Ebene sich erstreckendes Halteteil entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher gegenüber der erteilten Fas-sung wie auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. - 15 - D. Hilfsantrag 3 Der Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal f) (vgl. Hilfsantrag 1) im Oberbegriff des Anspruchs 1. Es gelten deshalb die zum Hilfsantrag 2 gemachten Ausführungen zur fehlenden Offenbarung des Merkmals g) in entsprechender Weise. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der erteilten Fassung wie auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. E. Hilfsantrag 4 Der Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch die Aufnahme weite-rer Bezugszeichen in den Oberbegriff und eines Bezugszeichens in das Kennzei-chen des Anspruchs 1, dem Ersetzen des Merkmals e) durch das vom Hilfsantrag 2 bekannte Merkmal e’) und durch die Aufnahme eines neuen Merkmals hinter dem Merkmal f) in den Oberbegriff des Anspruchs 1: h) und der Abstand senkrecht zur Patientenliege (1) zwischen Patientenliege (1) und Röntgenstrahlungsquelle (6) so groß ist, dass ein auf dem Rücken liegender Patient die Beine anwinkeln kann, e’) wobei an dem Halteelement (2) sowohl die Röntgenstrahlenquelle (6) als auch der Strahlungsempfänger in X und Y Richtung bewegbar befestigt ist. Das Merkmal e’) ist gegenüber dem Merkmal e) nur rein sprachlich verändert. Ob das neue Merkmal h) im Oberbegriff des Anspruchs 1 in den erteilten bzw. ur- - 16 - sprünglichen Unterlagen offenbart ist, kann dahinstehen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Für einen urologischen Arbeitsplatz ist es in der Regel erforderlich, dass der Pati-ent seine Beine anwinkeln kann. Aus diesem Grund muss der Abstand zwischen dem Patiententisch und der Röntgenstrahlungsquelle ausreichend groß sein, da-mit auch in dieser Lage des Patienten eine Röntgenaufnahme möglich ist. Diese Anforderung ist für urologische Arbeitsplätze bekannt, wie ein Blick in die Druck-schriften (2) bzw. (7) zeigt. Auch dort sind jeweils Patientenliegen gezeigt, die für die Lage eines Patienten mit angewinkelten Beinen geeignet sind (vgl. in (2) die Position der Beinhalter in Fig. 1 und in (7) den Patienten P in Fig. 1). Der Abstand der Röntgenstrahlungsquelle in (2) bzw. des Strahlungsempfängers in (7) von der Patientenliege ist dabei so gewählt, dass die Beine des Patienten auch während der Röntgenuntersuchung angewinkelt bleiben können. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher ebenfalls aus einer Zusammenschau der Druckschriften (7) und (1) sowie dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen Anspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. F. Hilfsantrag 5 Der Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 4 durch das vom Hilfsantrag 2 bekannte zusätzliche Merkmal g) im Kennzeichen des Anspruchs 1. Es gelten demnach die zum Hilfsantrag 2 gemachten Ausführungen zur fehlenden Offenbarung des Merkmals g) in entsprechender Weise. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit gegenüber der erteilten Fassung wie auch der ursprünglichen Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden. - 17 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Pr/Be
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