BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 29/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 58 703.8-35 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 7. Juni 1999 aufgehoben, soweit er die Trennanmel-dung 197 58 703.8-35 betrifft, und die Sache aufgrund des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 an das Deut-sche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückverwie-sen. G r ü n d e I. Die vorliegende, ein "Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operati-onsgerät sowie ein derartiges Operationsgerät" betreffende Patentanmeldung ist durch Ausscheidung aus der Stammanmeldung P 197 00 270.6 hervorgegangen. Anmeldetag ist der 7. Januar 1997. Die Offenlegung der Stammanmeldung er-folgte am 16. Juli 1998. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 7. Juni 1999 die Stammanmeldung aus den Gründen des Erstbescheids vom 16. Oktober 1998 zurückgewiesen, in welchem die Anmeldung unter Hinweis auf die Vielzahl von unterschiedliche Gegenstände betreffenden, nebengeordneten Patentansprüchen als uneinheitlich und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen bezeichnet worden war. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2001 die Ausscheidung der Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 13-38 erklärt und dazu neue Patentansprüche 1-38 - 3 - und Beschreibungsseiten 1-19 sowie vier Blatt Zeichnungen (Figuren 1-9) vor-gelegt hat, welche Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind. Der geltende in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2003 eingereichte Anspruch 1 lautet: "Multifunktionales endoskopisches Operationsgerät mit - einem Ultraschallgenerator der Ultraschall zum Schneiden von Gewebe erzeugt. - einem HF-Generator, der Hochfrequenz zum zusätzlichen Schneiden und/oder Koagulieren von Gewebe erzeugt, und - einem Handstück, das wenigstens einen Kanal für eine Spül- und/oder Absaugfunktion aufweist, und - das über ein Anschlussmittel mit Anschlussleitungen wie elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und Abflussleitungen etc verbunden ist. dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Ultraschallgenerator mindestens eine Kompensationsspule angeordnet ist, die hochfre-quente Signalanteile mit über 500 kHz unterdrückt, und dass die spannungsführenden Kabel und den Kern der Kompensations-spule gewickelt sind und sich deren Magnetfelde im Kern kompensieren." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Operationsgerät an-zugeben, das trotz gleichzeitiger Integration von Ultraschallfunktion und Hoch-frequenzanwendung in einem Handstück ausreichend lange funktionstüchtig ist (vgl. S. 4 Z. 3-7 der Beschreibung vorliegender Ausscheidungsanmeldung). Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen EP 06 24 344 A2, im Folgenden (1) genannt, ein gattungsbildendes multifunktio- - 4 - nales Operationsgerät bekannt sei, dem ebenso wie den weiteren entgegenge-haltenen Druckschriften WO 94 22 378 A1, im Folgenden (2) genannt, und WO 93 15 850 A1, im Folgenden (3) genannt, keine Anregungen im Hinblick auf die erfindungsgemäße Weiterbildung nach den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen seien. Durch die neu formulierten Ansprüche 1 bis 30 sei zudem die im Prüfungsverfahren gerügte Uneinheitlichkeit der Patentanmeldung beseitigt. Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache auf-grund des in der mündlichen Verhandlung überreichten An-spruchs 1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das im Beschwerde-verfahren geänderte Patentbegehren hat eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen und die andererseits vom Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht ausreichend geprüft werden konnte (PatG § 79 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3). Der Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 34 bis 37 und der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung S. 12 und 17, jeweils letzter Absatz so-wie in den Patentansprüchen 34 bis 37 und Beschreibungsseiten 12 und 17, je-weils letzter Absatz, der Ausscheidungsanmeldung offenbart. - 5 - Der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegende Mangel der Uneinheitlich-keit ist durch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 2 bis 30, die sich sämtlich dem Patentanspruch 1 unterordnen, ausgeräumt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften (1) bis (3) neu, denn keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein multifunktionales endoskopi-sches Operationsgerät zu entnehmen, das von dem Ultraschallgenerator eine Kompensationsspule aufweist, die hochfrequente Signalanteile über 500 kHz un-terdrückt, wobei die spannungsführenden Kabel um den Kern der Kompensations-spule gewickelt sind und sich deren Magnetfelder im Kern kompensieren. Das multifunktionale endoskopische Operationsgerät nach dem Anspruch 1 beruht gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift (1) ist ein gattungsgemäßes multifunktionales endoskopi-sches Operationsgerät bekannt, mit - einem Ultraschallgenerator 14, der Ultraschall zum Schneiden von Ge-webe erzeugt (vgl. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 5-11). - einem HF-Generator 11, der Hochfrequenz zum zusätzlichen Schnei-den und/oder Koagulieren von Gewerbe erzeugt (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 32-44), und - einem Handstück 1, das wenigstens einen Kanal 5,6 für eine Spül- und/oder Absaugfunktion aufweist (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 10-20), und das über ein Anschlussmittel 16,17,22 mit Anschlussleitungen, wie elektrischen Leitungen 22, Flüssigkeitszu- und -abflussleitungen 16,17, etc. verbunden ist (vgl Fig. 1 und Sp. 4 Z. 10-20 sowie Z. 44-46). - 6 - Die genaue schaltungstechnische Ausgestaltung des Ultraschallgenerators wird in der Druckschrift (1) nicht dargelegt und es finden sich in (1) auch keine Hinweise, vor dem Ultraschallgenerator eine Kompensationsspule vorzusehen, um damit hochfrequente Signalanteile zu unterdrücken. Die Druckschrift (2) beschreibt ebenfalls ein multifunktionales endoskopisches Operationsgerät mit einem Ultraschallgenerator 53, mit einem HF-Generator 57 und mit einem Handstück 10, das mindestens einen Spül- und/oder –Absaugkanal aufweist und über ein Anschlussmittel 47,60,59 mit Anschlussleitungen, wie elektrischen Leitungen 49, Flüssigkeitszu- 44,46 und -abflussleitungen 43 verbunden ist (vgl. Fig. 1, 3 und 5 in Verbindung mit S. 5, Z. 20-26, S. 8 Z. 1-13 und S. 9, Z. 3-21). Auch in dieser Druckschrift (2) sind keine schaltungs-technischen Details des Ultraschallgenerators beschrieben und es finden sich auch keine Anregungen, hochfrequente Signalanteile vor dem Ultraschallgenera-tor mittels einer Kompensationsspule zu unterdrücken. Der Druckschrift (3) ist weiter ein multifunktionales endoskopisches Operationsge-rät mit einem Ultraschallgenerator (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung), ei-ner Quelle für Hochfrequenz zum Schneiden und/oder Koagulieren von Gewebe (vgl S. 11, Z. 25-27) und einem Handstück (vgl. S. 11 Z. 7) zu entnehmen. Das Handstück weist dabei einen Kanal für eine Spülfunktion 125,127 und einen für eine Absaugfunktion 128 auf (vgl. S. 12, Z. 20-28) und ist über Anschlussmittel 118 mit Anschlussleitungen 120, wie elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und -abflussleitungen verbunden (vgl. S. 11, Z. 32 bis S. 12, Z. 9 und S. 12, Z. 20-28). Am Ausgang des Ultraschallgenerators ist in (3) eine Spule 4 sowie ein Transfor-mer T zur Anpassung der unterschiedlichen Impedanzen von Piezokristallen auf der einen Seite und Ultraschallgenerator auf der anderen Seite angeordnet (vgl. Fig. 1A und S. 6, Z. 27-31). Über den genauen Aufbau der Spule 4 bzw. des Transformers T werden in (3) keine weiteren Angaben gemacht. Demnach sind auch dieser Druckschrift keine - 7 - Anregungen zu entnehmen, zur Unterdrückung von hochfrequenten Signalanteilen über 500 kHz die spannungsführenden Kabel so um den Kern einer Kompensati-onsspule zu wickeln, dass sich deren Magnetfelder im Kern kompensieren. Auch der von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung gewürdigten US 53 91 144 sind nach Prüfung durch den Senat im Hinblick auf die erfindungs-gemäße Weiterbildung keine Anregungen zu entnehmen. Somit ist das kenn-zeichnende Merkmal, wonach "vor dem Ultraschallgenerator mindestens eine Kompensationsspule angeordnet ist, die hochfrequente Signalanteile mit über 500 kHz unterdrückt, wobei die spannungsführenden Kabel um den Kern der Kompen-sationsspule so gewickelt sind, dass sich deren Magnetfeld im Kern kompensiert", auch bei einer Zusammenschau sämtlicher im Verfahren befindlicher Druckschrif-ten nicht nahegelegt. Damit lässt sich mit den bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften die Zu-rückweisung der Anmeldung nicht begründen. Da sich die bisherige Prüfung der Anmeldung nur auf die zwischenzeitlich beho-bene Uneinheitlichkeit bezog und nicht auszuschließen ist, dass bei einer Re-cherche bezüglich der Merkmale des geltenden Anspruchs 1 noch relevanter Stand der Technik ermittelt wird, war antragsgemäß Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu beschließen. Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung wurde seitens des Senats von einer Prüfung und Überarbeitung der Unteransprüche sowie der übrigen Un-terlagen abgesehen. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößer Hu
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