BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 29/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. September 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 006 152.7-52…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung ist am 10. Februar 2006 unter Inanspruchnahme einer inne-ren Priorität vom 23. Dezember 2005 unter der Bezeichnung "Verfahren zur Rege-lung und Überwachung eines Messsystems, sowie Messsystem selbst" beim DPMA eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 5. Juli 2007 erfolgt.Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hinge-wiesen:D1 DE 102 55 698 A1D2 DE 199 17 268 A1D3 US 4 563 904.Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen, da der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit geänderten Patentansprüchen 1 und 2 vom 6. Januar 2009 wei-terverfolgt.Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 vom 6. Januar 2009 lauten (Merkmalsglie-derung hinzugefügt):M1 Verfahren zur Regelung und Überwachung eines Messsys-tems, insbesondere eines Durchflussmesssystems, dadurch gekennzeichnet,- 3 -M2 dass neben der Messung der Klemmenspannung Uk undM3 des Klemmenstromes Ik auchM4 der ohm'sche Widerstand,M5 sowie die Induktivität,M6 sowie die Größe des Referenzwiderstandes undM7 den MagnetisierungsstromM8 in zyklischen wiederkehrenden Abständen gemessen undM9 PLW5HIHUHQ]ZHUWHQ]X,N8N5FX,ȝ/VSDXVHLQHU]XYRUL-gen Kalibrierungsmessung verglichen und gespeichert wer-den.M10 wobei die Daten als historische Daten aufgezeichnet undM11 aus den Entwicklungstrends der jeweilig genannten Größen in Gänze eine Bewertung für zu erwartende Betriebsausfälle oder Wartungen berechnet werden.N1 Messsystem, mit Regelung und Überwachung desselben, insbesondere ein Durchflussmesssystem,N2 bei welchem Sensoren zur Messung der Klemmenspan-nung Uk,N3 des Klemmenstromes Ik,N4 des ohm'schen Widerstandes Rcu,N5 des Magnetisierungsstromes IȝN6 der Induktivität Lsp sowieN7 des Referenzwiderstandes Rfe messbar sind,N8 sowie einen Timer,N9 der in zyklischen Abständen die jeweils aktuell gemessenen Werte in eine Datenspeichereinrichtung schreibt.N10 und dass innerhalb einer Auswerteeinrichtung die historisch aufgezeichneten Daten ausgewertet, und aus den Trends zu erwartende Ausfallzeiten berechenbar sind.- 4 -Die Anmelderin hält die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 in der bean-tragten Fassung für neu und erfinderisch.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2008 aufzuhe-ben und das Patent DE 10 2006 006 152 mit den am 6. Januar 2009 als Hilfsantrag eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 sowie der Beschreibungsseite 1a, im Übrigen mit der Be-schreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift, zu erteilen.Mit einem Ladungszusatz war die Anmelderin noch auf folgende Druckschrift hin-gewiesen worden:D4 US 6 697 742 B1.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Regelung und Überwachung eines Messsystems, insbesondere eines Durchflussmessgerätes, sowie ein entspre-chendes Messsystem. Gemäß der Beschreibungseinleitung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren sowie ein Messsystem dahingehend weiterzu-entwickeln, dass es von äußeren Störeinflüssen unabhängig ist (siehe Offenle-- 5 -gungsschrift, Absatz [0006]). Zur Lösung werden gemäß dem Patentanspruch 1 bei einem magnetisch induktiven Durchflussmesser verschiedene Größen der das Magnetfeld erzeugenden Spule zyklisch gemessen und mit Referenzwerten vergli-chen, wobei die Daten als "historische Daten" aufgezeichnet und aus den Entwick-lungstrends der Größen eine Bewertung für zu erwartende Betriebsausfälle oder Wartungen berechnet werden.Die Patentansprüche 1 und 2 vom 6. Januar 2009 sind zulässig. Der Patentan-spruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2, wo-bei in Merkmalsgruppe M9 lediglich noch die Kürzel für die verschiedenen gemes-senen Größen eingefügt wurden und der Patentanspruch 2 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D4 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns, einem Ingenieur der Fachrichtung Elektro-technik mit Fachwissen auf dem Gebiet der Durchflussmessung, ergibt.Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die einzige Fig. mit zugehöriger Be-schreibung, Anspruch 1 und Absatz [0018]) ist ein Verfahren zur Regelung und Überwachung eines magnetisch induktiven Durchflussmesssystems bekannt (=M1), bei dem neben der Messung der Klemmenspannung (=M2) und des Klem-menstromes (=M3) auch der ohm'sche Widerstand (=M4) in zyklischen wiederkeh-renden Abständen gemessen wird (=M8). Da aus der Druckschrift D1 gemäß dem Patentanspruch 1 auch allgemein bekannt ist, beliebige elektrische Größen des Systems zur Regelung und Überwachung zu messen, wird der Fachmann weitere Größen heranziehen, um das Messsystem von Störeinflüssen unabhängig zu ma-chen.- 6 -Aus der Druckschrift D4 ist dem Fachmann hierzu ebenfalls bei der Überwachung eines magnetisch induktiven Durchflussmessers bekannt (siehe Anspruch 1), die Induktivität (siehe Spalte 4, Zeilen 50 ff., =M5) und dabei auch die Größe eines Referenzwiderstandes (siehe Spalte 6, Formel (2) und Zeile 63 bis 65, =M6) und den Magnetisierungsstrom (siehe Spalte 5, Zeilen 15 bis 27, =M7) in zyklisch wie-derkehrenden Abständen zu messen (siehe Spalte 5, Zeilen 45 bis 54). Der in der Anmeldung im Patentanspruch 1 als Referenzwiderstand beanspruchte Wider-stand (M6) bezeichnet gemäß der Beschreibung den Widerstand für Eisenverlus-te Rfe (siehe Absatz [0017] und Fig.), der in der Druckschrift D4 dem Verlustwider-stand Rloss entspricht (siehe Fig. 2). Wie die einzelnen Größen aufgrund des an-genommenen Ersatzschaltbildes für die Magnetspulen (siehe Fig.) gemessen oder ermittelt werden, wird in der Anmeldung nicht angegeben. Im Gegensatz dazu wird in der Druckschrift D4 die Messung ausführlich erläutert (siehe Spalte 4, Zei-le 50 bis Spalte 7, Zeile 2 und Ersatzschaltbild gemäß Fig. 2).Aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D4 sind dem Fach-mann Verfahren zur Regelung und Überwachung eines magnetisch induktiven Durchflussmessers mit Messgrößen gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M8 be-kannt, bei dem die gemessenen Größen gemäß Merkmalsgruppe M9 auch mit Re-ferenzwerten aus zuvorigen Messungen verglichen und gespeichert werden, wo-bei die Daten auch gemäß Merkmalsgruppe M10 als historische Daten aufge-zeichnet werden (siehe D1, Anspruch 1: "… indem die besagten Größen fortlau-fend ermittelt und abgespeichert werden, und aus dieser Historie eine plötzliche oder driftende Veränderung automatisch erkannt wird." und D4, Spalte 1, Zei-len 30 bis 37: "… comparing the measured parameters to stored parameters, …This may allow calibration drift to be assessed reliably".)Gemäß der Merkmalsgruppe M11 soll noch aus den Entwicklungstrends der jewei-lig genannten Größen in Gänze eine Bewertung für zu erwartende Betriebsausfäl-le oder Wartungen berechnet werden. Darin sieht die Anmelderin nach den Aus-führungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung den entscheidenden - 7 -Unterschied zum Stand der Technik und ein in der Praxis lange vorhandenes Be-dürfnis, welches durch eine neue Geräte-Generation in überraschender Weise durch die Erfindung der Anmelderin befriedigt wird.Dieser Argumentation konnte sich der Senat nicht anschließen, da gemäß dem Stand der Technik bereits bekannt war, die Messgrößen automatisch zyklisch zu ermitteln, aufzuzeichnen und auszuwerten (siehe D1, Patentansprüche 1 bis 7) und damit eine driftende Veränderung automatisch zu erkennen (siehe An-spruch 1). Diese als Historie, Drift oder Entwicklungstrend bezeichnete Messreihe gemäß der Druckschrift D1 auch zur automatischen Selbstdiagnose des Durch-flussmessers zu verwenden (siehe Anspruch 1) entspricht einer Bewertung oder Berechnung für zu erwartende Betriebsausfälle oder Wartungen. Neben der auf-gabenhaften Formulierung in Merkmalsgruppe M11 werden in der Anmeldung kei-ne weiteren Angaben gemacht, wie aus den Messreihen auf den nächsten Be-triebsausfall oder die nächste Wartung des Durchflussmessers geschlossen wer-den kann. Vor diesem Hintergrund können die von der Anmelderin vorgebrachten - im Übrigen nicht belegten - Hilfskriterien (lange anhaltendes Bedürfnis aus der Praxis, überraschender Erfolg) keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Standes der Technik geben.Diese Hilfskriterien (früher: "Beweisanzeichen") können eine erfinderische Tätig-keit für sich genommen weder begründen noch ersetzen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage; GRUR 2007, 997 - Wellnessgerät). Sie können nach ständiger BGH-Rechtsprechung lediglich im Einzelfall Anlass geben, bekannte Lö-sungen besonders kritisch darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen der Er-findung bieten und nicht erst aus Ex-post-Sicht eine zur Erfindung führende Anre-gung zu enthalten scheinen (BGH, GRUR 2010, 44 - Dreinahtschlauchfolienbeu-tel).- 8 -Diese kritische Überprüfung durch den Senat hat vorliegend zum Ergebnis geführt, dass sich das Verfahren des Patentanspruchs 1 aufgrund der im Beschluss darge-legten Hinweise in den Druckschriften D1 und D4 für den Fachmann in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.4. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der Patentanspruch 2 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel), der im Übrigen lediglich die korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale zu den Verfah-rensmerkmalen im Patentanspruch 1 aufweist.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy