BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 30/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 42 593.4 _______________________ Bernhart und des Richters am Oberlan-desgericht Karcher am 5. Dezember 2007 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts un-ter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. - 2 - beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Wei-terbehandlung aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 wird zurück-gewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat das Patentamt die Patentanmeldung 103 42 593.4-54 zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem Be-schwerdeführer am 12. Dezember 2006 zugestellt worden. Gegen den Zurückwei-sungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 Be-schwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Weiter-behandlung in Bezug auf die verstrichene Beschwerdefrist beantragt. Zur Begrün-dung führt der Beschwerdeführer aus, er habe den Zurückweisungsbeschluss des Patentamtes zwar in der 50. oder 51. Kalenderwoche des Jahres 2006 erhalten. Unglücklicherweise habe er den Zurückweisungsbeschluss und die sich daraus für die Patentanmeldung ergebenen Folgen und die durch ihn zu ergreifenden Maß-nahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt und durch einen persönlichen Fehler nicht bearbeitet. Auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 wird Bezug genommen. Am 2. April 2007 habe er den gesamten Vorgang wiedergefunden. Die Beschwerdegebühr hat er am 24. Mai 2007 über-wiesen. - 3 - II Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Wer ohne Verschul-den verhindert war, gegenüber dem Patentgericht eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist nach § 123 Abs. 1 PatG auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Ge-mäß § 73 Abs. 2 findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung statt. Sie ist schriftlich beim Patentamt einzulegen. Diese Frist hat der Beschwer-deführer, dem der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Patentamtes vom 16. November 2006 am 12. Dezember 2006 zugestellt worden war, nicht eingehal-ten. Seine Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 ist am 25. Mai 2007 beim Patentamt eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht ohne sein Ver-schulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Verschulden umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rdn. 35). Fahrlässig handelt dabei derjenige Beteiligte, der nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sach-gerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den kon-kreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt (Busse, a. a. O. § 123 Rdn. 36). Ist für einen Beteiligten die Bedeutung eines Bescheids des Patentamtes unklar, muss er sich diesbezüglich erkundigen (Busse, a. a. O. § 123 Rdn. 40). Der Be-schwerdeführer hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, das eine Beschwerde nur innerhalb der 1-Monatsfrist eingelegt werden kann. Dies um so mehr, als der Beschluss der Patentamtes vom 16. November 2006 eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält. Dass der Beschwerdeführer auf-grund familiärer Umstände einer besonderen Belastung ausgesetzt war, hat der Senat als zutreffend unterstellt, ohne dass jedoch eine abweichende rechtliche Beurteilung veranlasst wäre. - 4 - Auch eine Weiterbehandlung nach § 123 a PatG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Weiterbehandlung nur bei einer vom Patentamt be-stimmten Frist erfolgen. Keine Anwendung findet diese Vorschrift auf gesetzlich bestimmte Fristen (Busse, a. a. O. § 123 a Rdn. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der versäumten Frist um die einmonatige gesetzliche Beschwerdefrist des § 73 PatG, so eine Weiterbehandlung außer Betracht bleiben muss. Dr. Winterfeldt Dr. Morawek Bernhart Karcher Pü
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