BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 301/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 102 07 021 … - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Schuster sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Das Patent 102 07 021 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Patentschrift Spalte 1 Zeile 3 bis Spalte 2 Zeile 8 ersetzt wird durch die in der Verhandlung vorgelegten Beschreibungsseiten 1 und 2. G r ü n d e I. Auf die am 20. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. März 2003 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautet: "Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang mit u-förmig über Ösen, in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6), mit einer Vor-hangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist, und einer Wi- - 3 - ckelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vorhangs (7) aufwickelt, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4) für eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist, dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme der Zugschnüre (6) besitzt, dass die Ösen der Umlenkelemente (5) von dem Vorhang (79 abgewinkelt sind, dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vor-hangleiste (1) angeordnet ist, dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung (10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen." Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 und 3 wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Aufzugsvorrichtung für einen Raff-vorhang bereitzustellen, bei dem der Vorhangstoff auch bei breiten Raffvorhängen gleichmäßig gerafft wird (in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 vorgelegte Beschreibungsseite 2, Abs 2). Zur Begründung des Einspruchs stützt sich die Einsprechende auf die folgenden Entgegenhaltungen: (D1) DE 44 39 423 C1 (D2) EP 0 282 957 B1. Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentan-spruch 1 gegenüber dem in der D1 offenbarten Stand der Technik nicht patentfä-hig. So sei in der D1 ein Mitnehmer beschrieben, dessen Aufgabe es sei, die Zugschnur mitzunehmen. Der Fachmann entnehme diesem Stand der Technik, dass die Spannung der Zugschnur vom Eigengewicht des Vorhanges herrühre - 4 - und dass er zum Raffen lediglich einen Mitnehmer auf der Wickelwelle anzuord-nen habe. Dieser Mitnehmer sei sowohl bei der D1 als auch beim Patent fester Bestandteil der Welle und habe in beiden Fällen die gleiche Funktion. Dabei komme es nicht darauf an, wie diese Funktion erfüllt werde. Somit sei es egal, ob ein Haken wie bei der D1 oder eine Scheibe mit Einschnitt wie beim Patent ver-wendet werde. Schließlich seien auch bei der D1 im Bereich der Welle Ösen vor-handen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Patent-schrift Sp 1 Z 3 bis Sp 2 Z 8 ersetzt wird, durch die in der Verhand-lung vorgelegten Beschreibungsseiten 1 und 2. Er führt aus, dass die Zugschnur stets gespannt sein müsse, da ein Raffvorhang sonst nicht funktioniere. Bei der D1 seien zwar Führungsringe vorhanden, diese stünden jedoch nicht ab, sondern hingen schlaff herunter. Somit hänge auch die Zugschnur durch, weshalb zu deren Mitnahme ein Fanghaken erforderlich sei. Demgegenüber sei beim Patentgegenstand durch die abgewinkelten Ösen iVm den Abstandshaltern sichergestellt, dass die Zugschnur in die Aussparung der Scheibe gelange. Im Gegensatz zur D1, nach der die Zugschnur im herunterge-lassenen Zustand außer Eingriff mit dem Haken stehe, habe die Zugschnur beim Patent immer Kontakt mit der Mitnehmerscheibe und werde so geführt, dass sie stets in die Aussparung eingreifen könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaber und der Senat daraus ab-schließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufs-grundes ziehen können. Der Einspruch hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Das Patent war deshalb in dem vom Patentinhaber beantragten Um-fang aufrechtzuerhalten, § 61 PatG. Der – erteilte – Patentanspruch 1 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sind formal zulässig, denn sie stimmen mit den am Anmeldetag eingereich-ten Ansprüchen überein. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1: Aufzugsvorrichtung für einen Raffvorhang a) mit u-förmig über Ösen in Umlenkelementen (5) geführte Zugschnüre (6), b) mit einer Vorhangleiste (1), an der der Vorhang (7) befestigt ist, c) und einer Wickelwelle (2), die die Zugschnüre (6) beim Raffen des Vor-hangs (7) aufwickelt, dadurch gekennzeichnet, d) dass auf der Wickelwelle (2) mindestens eine Mitnehmerscheibe (4) für eine oder mehrere Zugschnüre (6) fest angeordnet ist, e) dass die Mitnehmerscheibe (4) eine Aussparung (10) zur Aufnahme der Zugschnüre (6) besitzt, f) dass die Ösen der Umlenkelemente (5) von dem Vorhang (7) abgewinkelt sind, - 6 - g) dass die Wickelwelle (2) so über Abstandselemente (3) an der Vorhang-leiste (1) angeordnet ist, h) dass die Zugschnüre (6) im gespannten Zustand in der Aussparung (10) der Mitnehmerscheibe (4) liegen. Die Aufzugsvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik fehlt es allein schon an der auf der Wickelwelle fest angeordneten Mit-nehmerscheibe. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Die D1 betrifft einen Raffvorhang mit einer Aufzugsvorrichtung (Anspruch 1, Figur 2). Wie aus der Figur 2 iVm der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, werden Zugschnüre (20, 120, 220) U-förmig über Ösen in Umlenkelementen (Führungs-ringe (30, 31, 130, 131)) geführt (Sp 5 Zn 25ff) (Merkmal a)). Es ist eine Vorhangleiste (Befestigungsschiene (40)), vorhanden, an der der Vor-hang (100) befestigt ist (Figur 2 in Verbindung mit S 6 Zn 16ff) (Merkmal b)). Mit einer Aufwickelwelle (50) werden die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs aufgewickelt (Sp 6 Zn 23 bis 62 (Merkmal c)). Damit ist die D1 gattungsbildend. Außerdem ist dort beschrieben, dass die Wickelwelle (50) auf ihrem Umfang min-destens einen mit seinem Umlaufbereich im Bereich des waagrecht verlaufenden Abschnitts (24) der Zugschnur liegenden nocken- oder hakenförmigen Zugschnurmitnehmer (60) trägt, der im entrafften Zustand des Vorhanges außer - 7 - Eingriff mit der Zugschnur steht und der zum Aufwickeln einer oder mehrerer Zug-schnüre bei umlaufender Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift (Sp 6 Zn 39 ff). Es ist dort auch ausgeführt, dass der Zugschnurmitnehmer die verschiedenstarti-gen Ausgestaltungen aufweisen kann, und es wird auf die in den Figuren 9a bis 9d und 10 dargestellten Ausführungsformen hingewiesen (Sp 6 Z 63 bis Sp 7 Z 34). Es wird auch erwähnt, dass die Möglichkeit besteht, den Wellenkörper der Aufwi-ckelwelle mit einem Zugschnurmitnehmer zu versehen, der am Außenumfang der Aufwickelwelle so angeformt ist, dass eine hakenförmige Ausgestaltung sich ergibt (Sp 7 Zn 35 ff). Insgesamt ist jedoch stets nur ein Formkörper mit aus dem Au-ßenmantel der Wickelwelle herausragendem haken- oder nockenförmigem Ab-schnitt beschrieben. Selbst wenn dem Fachmann – wie von der Einsprechenden vorgetragen – zuge-billigt wird, dass die Wirkung des Hakens nach der D1 die gleiche ist wie diejenige der Mitnehmerscheibe mit Aussparung, ergibt sich der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 erst nach Kenntnis der Lehre des Patents. Denn in der D1 fehlt jegli-che Anregung zu einer speziellen Ausgestaltung des Zugschnurmitnehmers als Mitnehmerscheibe mit einer Aussparung, wie es in den im Patentanspruch 1 an-gegebenen Merkmalen d) und e) beschrieben ist, bei der die Zugschnur perma-nent anliegt und somit besser geführt ist. Infolgedessen kann die D1 erst recht keinen Hinweis darauf geben, die Ösen der Umlenkelemente abzuwinkeln (Merkmal f) und die Wickelwelle so über Abstands-elemente an der Vorhangleiste anzuordnen (Merkmal g), dass die Zugschnüre im gespannten Zustand in der Aussparung der Mitnehmerscheibe liegen, wie es im Merkmal h angegeben ist. Die sonst noch im Verfahren befindliche D2 betrifft einen Raffvorhang mit Zug-schnüren (Anspruch 1). Dort sind die Zugschnüre nicht u-förmig geführt und es ist auch keine Wickelwelle vorhanden, die die Zugschnüre beim Raffen des Vorhangs - 8 - aufwickelt. Somit kann die D2 keinen Anstoß in Richtung der patentgemäßen Lö-sung geben. Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Gesamtheit der die Mit-nehmerscheibe sowie die Ösen und Abstandselemente betreffenden, im kenn-zeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale nicht nachge-wiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung der beiden Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis. Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausge-staltungen der Aufzugsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Schuster Dr. Maksymiw Pr
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