BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 301/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 102 45 274 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek beschlossen: Das Patent DE 102 45 274 wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Erteilung des am 27. September 2002 beim Deutschen Patent- und Marken-amt angemeldeten Patents 102 45 274 mit der Bezeichnung "Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung von zu behandelnder Zahnsubstanz und eines Schut-zes des umgebenden Zahnfleisches und/oder benachbarter Zähne" ist am 12. Au-gust 2004 veröffentlicht worden. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lau-tet: M1 Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung von zu behan-delnder Zahnsubstanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches und/oder benachbarter Zähne vor dentalen Be-handlungsmitteln, M2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, M3 das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbst-härtend vernetzt und ein elastomeres Material ergibt. - 3 - Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug ge-nommen. Gegen das Patent ist am 11. November 2004 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, sein Gegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierzu verweist die Einspre-chende u. a. auf folgende Druckschriften: D1: DE 199 15 004 A1 D5: US 6 305 936 B1. Die Einsprechende beantragt, das Patent DE 102 45 274 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 102 45 274 in der erteilten Fassung aufrechtzuer-halten, hilfsweise mit den Hilfsanträgen 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 15. Juni 2007, eingegangen am selben Tag, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen. Der Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 1 lautet: M1' Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung von zu behan-delnder Zahnsubstanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches einschließlich des Zahnfleischsaumes vor dentalen Behandlungsmitteln, M2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, M2a ausgewählt aus der Gruppe der A- oder C-Silikone, - 4 - M3 das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend vernetzt und ein elastomeres Material ergibt. Der Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 2 lautet: M1' Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung von zu behan-delnder Zahnsubstanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches einschließlich des Zahnfleischsaumes vor dentalen Behandlungsmitteln, M2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, M2a ausgewählt aus der Gruppe der A- oder C-Silikone, M3 das gemischt M3a im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu be-handelnde Zahnsubstanz herum auf das umgebende Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes auf-gebracht, M3 bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend ver-netzt und ein elastomeres Material ergibt M3b und ausgehärtet abdeckend und abdichtend an dem die zu behandelnde Zahnsubstanz umgebenden Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes anhaftet. Der Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 3 lautet: M1'' Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung von zu behan-delnder Zahnsubstanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches vor dentalen Behandlungsmitteln, M2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, M2a' ausgewählt aus der Gruppe der A-Silikone, M3 das gemischt - 5 - M3a im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu be-handelnde Zahnsubstanz herum auf das umgebende Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes auf-gebracht M3 bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend ver-netzt und ein elastomeres Material ergibt M3b und ausgehärtet abdeckend und abdichtend an dem die zu behandelnde Zahnsubstanz umgebenden Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes anhaftet. Der in Merkmal N2 hinsichtlich eines Interpunktionsfehlers durch den Senat be-richtigte Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 4 lautet: N1 Verwendung einer Abdeckmasse N2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, N3 das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend vernetzt, ein elastomeres Material ergibt und N4 aus der Gruppe der A- oder C-Silikone ausgewählt ist N5 zur Herstellung einer Isolierung von zu behandelnder Zahn-substanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnflei-sches einschließlich des Zahnfleischsaumes vor dentalen Behandlungsmitteln. Der in Merkmal N2 hinsichtlich eines Interpunktionsfehlers durch den Senat be-richtigte Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 5 lautet: N1 Verwendung einer Abdeckmasse N2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, N3 das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend vernetzt, ein elastomeres Material ergibt und N4 aus der Gruppe der A- oder C-Silikone ausgewählt ist - 6 - N5' zur Herstellung einer Isolierung von zu behandelnder Zahn-substanz vor dentalen Behandlungsmitteln N6 durch Aufbringen der Abdeckmasse im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu behandelnde Zahnsub-stanz herum auf das umgebende Zahnfleisch einschließ-lich des Zahnfleischsaumes und Aushärten zu einer an dem die zu behandelnde Zahnsubstanz umgebenden Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes an-haftenden, abdeckenden und abdichtenden Abdeckmas-se. Der in Merkmal N2 hinsichtlich eines Interpunktionsfehlers durch den Senat be-richtigte Anspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) gemäß Hilfsantrag 6 lautet: N1 Verwendung einer Abdeckmasse N2 umfassend ein Mehrkomponentensystem, N3 das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend vernetzt, ein elastomeres Material ergibt und N4' aus der Gruppe der A-Silikone ausgewählt ist N5' zur Herstellung einer Isolierung von zu behandelnder Zahn-substanz vor dentalen Behandlungsmitteln N6 durch Aufbringen der Abdeckmasse im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu behandelnde Zahnsub-stanz herum auf das umgebende Zahnfleisch einschließ-lich des Zahnfleischsaumes und Aushärten zu einer an dem die zu behandelnde Zahnsubstanz umgebenden Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes an-haftenden, abdeckenden und abdichtenden Abdeckmas-se. - 7 - Die in den Ansprüchen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Hauptantrag bzw. in den Ansprüchen zu den Hilfsanträgen 5 und 6 gegenüber dem Hilfsan-trag 4 hinzugekommenen Merkmale sind jeweils hervorgehoben. Die Patentinhaberin hält die Gegenstände der Ansprüche 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Ansprüche 1 des Haupt- und der Hilfsanträge 1 bis 3 eigentlich Mittelansprüche seien, die in ihrem Kern Verwen-dungsansprüchen entsprechen würden. Eine Abdeckmasse gemäß diesen An-sprüchen und insbesondere die Verwendung einer Abdeckmasse gemäß den An-sprüchen 1 der Hilfsanträge 4 bis 6 seien aus dem Stand der Technik weder be-kannt noch nahe gelegt. Das Abformmaterial gemäß der Druckschrift D1 würde dem Fachmann eine Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolierung mit entspre-chenden Anhaftungs- und Abdichtungseigenschaften gegenüber dentalen Be-handlungsmitteln nicht nahe legen. Nach Auffassung der Einsprechenden enthalten auch die Hilfsanträge nichts Pa-tentfähiges. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis ein-schließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung zuständig. Ablauf und Aufhebung die-ser befristeten Zuständigkeitsregelung durch das "Gesetz zur Änderung des pa-tentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 26. Ju-ni 2006 stehen dem nicht entgegen. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" (vgl. hierzu ausführlich BPatG - 8 - Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04 sowie BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II). Der zulässige Einspruch hat auch Erfolg, denn die Gegenstände des erteilten Pa-tentanspruchs 1 und der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge sind nicht patentfähig (§§ 1, 3, 4 PatG). Dem erteilten Anspruch 1 und den Ansprüchen 1 nach den Hilfs-anträgen 1 bis 3 fehlt die Neuheit. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 bis 6 ergeben sich für den zuständigen Fachmann, hier aufgrund der behandelten Polymerchemie ein Dipl.-Chemiker mit Erfahrungen bei der An-wendung von entsprechenden Produkten im Dentalbereich, in nahe liegender Wei-se aus dem Stand der Technik. Das Patent ist daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Der Streitpatentgegenstand betrifft eine Abdeckmasse zur Herstellung einer Isolie-rung vor dentalen Behandlungsmitteln im Mund eines Patienten bzw. die Verwen-dung einer Abdeckmasse zu diesem Zweck (Streitpatentschrift Absatz [0001]). Die Abdeckmasse kann z. B. zum Schutz des Zahnfleisches bei einer Säure-Behand-lung eines Zahnes eingesetzt werden. Gemäß der Beschreibungseinleitung wur-den dazu bisher perforierte Spanntücher aus Gummi (Kofferdam) oder polymeri-sierbares Material eingesetzt. Es wurden z. B. lichthärtende Acrylatsysteme ver-wendet, die mittels Belichtung durch eine Polymerisationslampe aushärten. Nach-teilig ist dabei die hohe Wärmeentwicklung und die Freisetzung toxischer Mono-mere oder oligomerer Struktureinheiten geringen Molekulargewichts (siehe Absät-ze [0004] und [0005]). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Abdeckmasse zur Herstel-lung einer Isolierung von zu behandelnder Zahnsubstanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches und/oder benachbarter Zähne vor dentalen Behand-lungsmitteln zur Verfügung zu stellen, die gegenüber dem Stand der Technik - 9 - schneller applizierbar, bequemer und weniger toxisch in der Anwendung ist (siehe Absatz [0011]). Die Ansprüche gemäß den Haupt- und Hilfsanträgen sind zulässig. Sie ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen und der ursprünglich einge-reichten Beschreibung, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat. Die Zulässigkeit wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten. 1. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag: Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Anspruch 1 beansprucht eine Abdeckmasse und ist daher eindeutig der Pa-tentkategorie für Gegenstände, d. h. einem Erzeugnispatent für Erzeugnisse, Sa-chen, Vorrichtungen, Stoffe oder Mittel zuzurechnen. Durch die Bezeichnung als "Abdeckmasse" kann es sich schon nicht um ein Mittelpatent gemäß der Formulie-rung "Mittel für …." handeln, für die überhaupt nur eine entsprechende Auslegung als Erzeugnis- oder Verwendungspatent in Frage käme (siehe Benkard, PatG 10. Aufl., § 1, Rdn. 39). Bei einem Erzeugnispatent wird der Schutzbereich durch die Aufnahme von Zweck-, Wirkungs-, Funktionsangaben oder Verwendungshinweisen im Patentan-spruch im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besseren Ver-ständnis der Erfindung dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der betreffen-den Vorrichtungsteile haben können (siehe BGH GRUR 1979, 149, LS - "Schieß-bolzen" und BGH GRUR 1991, 436 ff., 441 IV.2.c. und LS 3 - "Befestigungsvor-richtung II"). - 10 - Gemäß dem Anspruch 1 wird ein als "Abdeckmasse" bezeichneter Stoff bean-sprucht, der gemäß Merkmalsgruppe M1 zur Herstellung einer Isolierung vor den-talen Behandlungsmitteln dienen soll. Dies stellt einen unbeachtlichen Verwen-dungshinweis dar, da daraus keine besonderen physikalischen Eigenschaften für den Stoff abgeleitet werden können. Der Schutz der Zähne und/oder des Zahnflei-sches vor beliebigen dentalen Behandlungsmitteln schränkt den Stoff höchstens auf solche Stoffe ein, die geeignet sind, bei einem Patienten im Mundraum einge-setzt zu werden, und schließt somit z. B. gesundheitsgefährdende oder toxische Stoffe aus. Aus der Druckschrift D1 ist somit ein Stoff bekannt (siehe Abformmaterial gemäß Anspruch 1), der für den Einsatz im Mundraum eines Patienten geeignet ist (siehe Seite 1, Absatz 2; gemäß Merkmalsgruppe M1), umfassend ein Mehrkomponen-tensystem (siehe Seite 5, Zeilen 37 bis 47 und Anspruch 7; gemäß Merkmalsgrup-pe M2), das gemischt bei Umgebungstemperatur im Mundraum selbsthärtend ver-netzt und ein elastomeres Material ergibt (siehe Seite 2, Zeilen 23 bis 25 und 11, 12; gemäß Merkmalsgruppe M3). Die Erzeugnismerkmale im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sind somit alle aus der Druckschrift D1 bekannt. 2. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1: Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich in Merkmalsgruppe M1' und durch die Einschränkung des Mehrkomponentensystems gemäß Merkmalsgruppe M2a auf A- oder C-Silikone. In Merkmalsgruppe M1' wurde lediglich der unbeachtliche Verwendungshinweis durch Streichung von "und/oder benachbarter Zähne" und Hinzufügung von "ein-- 11 - schließlich des Zahnfleischsaumes" abgeändert, ohne dadurch aber die physikali-schen Eigenschaften des beanspruchten Stoffes zu konkretisieren. Da aus der D1 auch die Verwendung von A-Silikon gemäß Merkmalsgruppe M2a bekannt ist (sie-he Anspruch 1 und Seite 2, Zeilen 15 bis 21), sind die Erzeugnismerkmale im An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls alle aus der Druckschrift D1 bekannt. 3. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2: Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich durch die zusätzlichen Merkmalsgruppen M3a und M3b zur Umschreibung der beanspruchten Silikone. Gemäß Merkmalsgruppe M3a soll das Silikon "im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu behandelnde Zahnsubstanz herum auf das umgebende Zahn-fleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes aufgebracht" werden, welches, den Zustand betreffend, bei dem Silikon gemäß der Druckschrift D1 zwangsläufig ebenfalls der Fall ist (siehe Seite 1, Zeilen 8 bis 12), während der Ort des Auftrags des Silikons als Verwendungshinweis zur Umschreibung dessen physikalischer Ei-genschaften unbeachtlich ist. Gemäß Merkmalsgruppe M3b soll das Silikon "ausgehärtet abdeckend und ab-dichtend an dem die zu behandelnde Zahnsubstanz umgebenden Zahnfleisch ein-schließlich des Zahnfleischsaumes anhaften". Besondere physikalische Eigen-schaften des beanspruchten Silikons lassen sich daraus nicht ableiten, da es mit dem gemäß Druckschrift D1 verwendeten Silikon identisch ist und somit auch identische Eigenschaften aufweist. Durch die unspezifizierten und allgemeinen Umschreibungen des Silikons als "abdeckend", "abdichtend" und "anhaftend" ge-- 12 - mäß Merkmalsgruppe M3b sind auch keine Eigenschaften umschrieben, die das als Abdruckmasse gemäß Druckschrift D1 eingesetzte Silikon nicht aufweist. Die Erzeugnismerkmale im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind somit ebenfalls alle aus der Druckschrift D1 bekannt. 4. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3: Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lediglich in Merkmalsgruppe M1'' und durch die Einschränkung des Mehrkomponentensystems gemäß Merkmalsgruppe M2a' auf A-Silikone. In Merk-malsgruppe M1'' wurde in dem unbeachtlichen Verwendungshinweis gegenüber dem Hilfsantrag 2 lediglich der Zusatz "einschließlich des Zahnfleischsaumes" wie-der gestrichen. Da aus der D1 die Verwendung von A-Silikon gemäß Merkmals-gruppe M2a' bekannt ist (siehe Anspruch 1 und Seite 2, Zeilen 15 bis 21), sind die Erzeugnismerkmale im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenfalls alle aus der Druckschrift D1 bekannt. 5. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4: Die Verwendung einer Abdeckmasse gemäß dem Anspruchs 1 gemäß Hilfsan-trag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschrif-ten D5 und D1. - 13 - Als nächstkommender Stand der Technik ist aus der Druckschrift D5 (siehe insbe-sondere die Fig. 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 10, Zeilen 20-67) N1= die Verwendung einer Abdeckmasse (isolation barrier 28) bekannt, N2= umfassend ein Mehrkomponentensystem (siehe Spalte 10, Zeilen 20 bis 32), N3≠ das gemischt im Mundraum durch Lichtstrahlung vernetzt ein elastomeres Material ergibt, N5= zur Herstellung einer Isolierung von zu behandelnder Zahn-substanz und eines Schutzes des umgebenden Zahnflei-sches einschließlich des Zahnfleischsaumes vor dentalen Behandlungsmitteln (siehe Fig. 3 und Spalte 4, Zeilen 51 bis 64). Im Unterschied zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist aus der Druckschrift D5 kein A- oder C-Silikon bekannt, welches im Mundraum selbsthärtend vernetzt (ge-mäß den Merkmalsgruppen N3 und N4), sondern ein durch Lichtstrahlung polyme-risierbares Material (siehe Spalte 10, Zeilen 20 bis 32), welches aus geeigneten Monomeren besteht (siehe Spalte 6, Zeilen 60 bis 67). Durch Zusatz einer speziel-len organischen Komponente, die die komplette Polymerisation reduziert, soll die Hitzeproduktion bei der Polymerisation kontrolliert werden (siehe Spalte 4, Zei-len 15 bis 30). Ein Fachmann, der in Übereinstimmung mit der Aufgabe des Streitpatents ausge-hend von der Lehre der Druckschrift D5 eine schnell applizierbare, bequeme und wenig toxische Abdeckmasse zur Verfügung stellen will (siehe Absatz [0011]), wird sich im Stand der Technik nach entsprechenden Stoffen umsehen. Aus der Druckschrift D1 sind ihm dazu Silikone bekannt, die im Mundraum bei Umge-bungstemperatur selbsthärtend vernetzen und somit ohne Lichtstrahlung bequem und schnell applizierbar sind, die ohne störende Hitzeproduktion vernetzen und - 14 - allgemein anerkannte und unbedenkliche Materialien für die Anwendung im Mund-raum darstellen (siehe Seite 2, Zeilen 22 bis 25). Da aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt ist, dass diese Silikone auch auf beliebige Stellen im Kiefer durch eine Spritze aufgetragen werden können (siehe Seite 2, Zeilen 8 bis 12) und somit auch zwangsläufig dort anhaften, ist es für den Fachmann nahe liegend, die im Mundraum angewendeten Silikone als Abdruckmaterialien auch als Abdeck-masse zu verwenden. 6. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5: Die Verwendung einer Abdeckmasse gemäß dem Anspruchs 1 gemäß Hilfsan-trag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschrif-ten D5 und D1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 durch die zusätzliche Merkmalsgruppe N6 und einer Streichung von "und eines Schutzes des umgebenden Zahnfleisches einschließlich des Zahn-fleischsaumes" in Merkmalsgruppe N5'. Durch die Streichung sind die verbleiben-den Merkmale in Merkmalsgruppe N5' selbstverständlich ebenfalls aus der Druck-schrift D5 bekannt. Nach Merkmalsgruppe N6 wird die Isolierung "durch Aufbrin-gen der Abdeckmasse im fließ- und/oder streichfähigen Zustand um die zu behan-delnde Zahnsubstanz herum auf das umgebende Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes und Aushärten zu einer an dem die zu behandelnde Zahnsub-stanz umgebenden Zahnfleisch einschließlich des Zahnfleischsaumes anhaften-den, abdeckenden und abdichtenden Abdeckmasse" hergestellt. Diese Merkmale sind offensichtlich durch die Druckschrift D5 ebenfalls bekannt, da die Abdeck-masse in fließfähigem Zustand aufgebracht wird (siehe Spalte 5, Zeilen 14 bis 19), der Fachmann sie selbstverständlich auf die entsprechenden abzudeckenden Flä-chen aufbringt und sie die entsprechende Anhaftung und Abdichtung aufweist (sie-he Spalte 4, Zeilen 40 bis 50). Entsprechend der Argumentation zu Hilfsantrag 4 ist es für den Fachmann nahe liegend, auch bei der Lehre gemäß Hilfsantrag 5 - 15 - ausgehend von der Druckschrift D5 Silikone als Abdeckmaterialien zu verwenden, da sie die zusätzlichen Merkmale gemäß Merkmalsgruppe N6 ebenfalls erfüllen. Gemäß Druckschrift D1 sind die Silikone fließfähig, können auf beliebige Flächen aufgebracht werden und haben durch ihre Anhaftung auch zwangsläufig abde-ckende und abdichtende Eigenschaften. 7. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6: Die Verwendung einer Abdeckmasse gemäß dem Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschriften D5 und D1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 durch die zusätzliche Merkmalsgruppe N4', in der die C-Silikone ge-strichen wurden und nur noch A-Silikone beansprucht werden. Da aus Druck-schrift D1 A-Silikone bekannt sind (siehe Anspruch 1), ist der Gegenstand des An-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entsprechend der Argumentation zu Hilfsantrag 5 und 4 ebenfalls für den Fachmann nahe gelegt. Mit dem nicht gewährbaren Ansprüchen 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die weiteren untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 der Anträge (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizgerät"). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Häußler Dr. Morawek Pü
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