BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 305/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. September 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 199 35 308…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 199 35 308 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 28. Juli 1999 angemeldete Patent 199 35 308 (Streitpatent), das eine "Brandlöscheinrichtung" betrifft und dessen Erteilung am 15. April 2004 veröf-fentlicht worden ist, hat die Fa. M…GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom13. Juli 2004 (eingegangen mit Fax und im Original jeweils am 14. Juli 2005) Ein-spruch eingelegt.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet, nach Merkmalen gegliedert:M1 BrandlöscheinrichtungM2 mit einer Vielzahl von an eine Wasserversorgung ange-schlossenen Sprühdüsen (10) undM3 Brandmeldern (6)M4 in einem zu schützenden Raumvolumen (1) sowie- 3 -M5 mit einer von wenigstens einem Brandmelder (6) auslösba-ren Steuerung (7) für die Wasserzufuhr zu den Sprühdü-sen (10),M6 wobei die Brandmelder (6) optische Strahlungsdetektoren umfassen,dadurch gekennzeichnet,M7 dass die Sprühdüsen (10) Wasservernebelungsdüsen sind,M8 deren Sprühkegel ein im Raumvolumen (1) befindliches Ob-jekt (2) sprühschattenfrei überdecken undM9a die Steuerung (7) derart ausgelegt ist, dass pro Brander-kennung ein Löschzyklus bestehend aus zwei Sprühse-quenzen (24) einer Dauer von etwa 10 bis 40 sec undM9b mit einer zwischenliegenden Pause (25) von etwa 20 sec bis 5 min Dauer ausgelöst wird,M9c wobei bei erneuter Branderkennung innerhalb der Pau-se (25) ein neuer Löschzyklus in Gang gesetzt wird.Wegen der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei. Zur Begründung verweist sie auf die EntgegenhaltungenD1 DE 196 27 353 C1D2 Anschreiben der Firma Herzog Ingenieur-Betrieb vom 2. September 1996 mit einer Produktinformation "Herzog-Wassernebel-System" der H.-J. Herzog-Wassernebel-Syste-me, umfassend die Kenn-Bl.-Nr. HBN T 19.01, 19.02, 19.03, 19.05, 19.06 (ohne Datumsangabe)D3 W. Großöhmig/E. Fuchs, "Niederdruck-Wasservernebelungs-Löschanlagen" in brandschutz / Deutsche Feuerwehr-Zeitung 8/1996, Seiten 571 bis 576 und- 4 -D4 EP 0 891 208 B1 undD5 Fachbereichstandard TGL 32 457/04 (DDR), Oktober 1987, Seiten 1 bis 3 "Hochregallager Sprühwasser - Feuerlöschan-lage".Im Prüfungsverfahren wurden ferner noch die in der Patentschrift aufgeführten EntgegenhaltungenE1 DE 23 44 908 C2E2 DE 43 43 887 A1 undE3 DE 195 14 939 C2entgegengehalten.Die Einsprechende erachtet alle Merkmale des Patentanspruchs 1 als durch die D1 vorweggenommen und den Gegenstand des Anspruchs 1 daher als nicht neu; zumindest sei sein Gegenstand jedoch nahegelegt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik in der Zusammenschau.Die Einsprechende beantragt,das Patent DE 199 35 308 zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich beantragt,das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Zu der mündlichen Verhandlung ist sie, wie schriftsätzlich mitgeteilt, nicht erschie-nen.- 5 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgerichts für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zu-ständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 499 f. - Rundsteckverbinder).2. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht, nämlich am 14. Juli 2004 erhoben. Die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerun-gen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieses Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.3. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.3.1. Das Streitpatent betrifft eine Brandlöscheinrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]). Zu bekannten Brandlöscheinrichtun-gen ist dargelegt, dass ein Feuerlöschen mittels einer Sprühwasser- oder Sprink-leranlage erst nach einer vorausgegangenen, durch Rauch- oder Wärmemelder ausgelösten Flammenmeldung ausgeführt wird und zum Löschen relativ große Tropfen versprüht werden, mit denen die Sauerstoffkonzentration in dem Raumvo-lumen über dem Feuer praktisch nicht herabgesetzt werde. Zudem verursachten die großen Wassertropfen auf thermisch sensitiven Oberflächen Schäden und, da - 6 -auch solange gesprüht wird, bis das Feuer gelöscht ist, werde eine relativ große Wassermenge benötigt. Für relativ kleine Gasvolumina werde auch inertes Gas als gasförmiges Löschmittel eingesetzt (Abs. [0004] und [0005]).Daran orientiert sich die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe, eine Brandlösch-einrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, die eine wirksame Brandbekämpfung auch bei erneut zündenden oder erneut auftretenden Feuern bei möglichst geringer Löschmittelbeaufschlagung eines zu schützenden Objekts ermöglicht (Abs. [0006]).3.2. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der erteilte Patentan-spruch 1 gründet inhaltlich auf dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei lediglich das Merkmal [M6] nunmehr dem Oberbegriff zugeordnet ist. Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5. Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche ist von der Einsprechenden im Übrigen nicht bestrit-ten worden.3.3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ist gegenüber den zum Stand der Technik genannten Druckschriften neu, da eine Brandlöscheinrichtung mit sämtlichen in diesem Anspruch aufgeführ-ten Merkmalen aus keiner dieser Druckschriften bekannt ist. Er beruht demgegen-über auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des hier zuständigen Fachmannes, der als ein mit der Entwicklung von Brandlöscheinrichtungen befasster Hochschul-ingenieur mit einschlägiger Berufserfahrung bei der Brandbekämpfung zu definie-ren ist.Bei dem Verfahren zur dynamischen Löschmittelanwendung und der zugehörigen Vorrichtung aus D1 finden keine derart definierten Löschzyklen statt, wie sie im Anspruch 1 beansprucht werden. Vielmehr wird ein Sprühnebel während der ge-samten Dauer eines Brandes in Abhängigkeit der Erfassung während des Brand-verlaufs genommener Daten geregelt (vgl. Anspruch 2). So beginnt Figur 1 fol-- 7 -gend zu einem Zeitpunkt t2 die Sprühnebelzufuhr; sofern die Flamme zum Zeit-punkt t3 abgelöscht ist, wird bis zum Zeitpunkt t4 zum Glutlöschen auf größere Tropfen umgeschaltet und dann erst die Löschanlage abgestellt (vgl. Spalte 7, Zei-len 30 - 52). Somit wird ohne Intervall so lange gelöscht, bis Sensoren das Ende des Brandes feststellen. Die Daten werden gemäß Anspruch 1 (vgl. ab Zeile 50) von den Sensoren geliefert, wobei eine örtlich bestimmte Auswahl der zur Ausbrin-gung von Löschmittel zu öffnenden, räumlich verteilten Löschmittelauswurfvorrich-tungen erfolgt. Dazu fließt auch die Konzentration und Zusammensetzung des Löschmittels mit ein. Weiter ist im Anspruch 1 (ab Zeile 61) angegeben, dass die Steuerung mit einer logisch, räumlich und zeitlich richtigen Verteilung des Lösch-mittels zu einer räumlich gezielten und mengenmäßig gesteuerten Löschmittelbe-aufschlagung des Brandherdes und umgebender Bereiche führt.Ein vorgegebener Löschzyklus mit zwei Sprühsequenzen pro Branderkennung mit dazwischenliegender Pause gemäß den Merkmalen [M9a, 9b] ist damit nicht ge-geben.Ein derartiger Löschzyklus ist aus der Entgegenhaltung auch nicht in naheliegen-der Weise herleitbar. Auch aus den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 40 bis 47 der Druckschrift D1, denen folgend die räumliche Entwicklung des Brandes sowie sei-ne Wechselwirkung mit dem Löschmittel während des Brandgeschehens perio-disch zu erfassen und die Löschmittelauswurfvorrichtung entsprechend anzusteu-ern ist, sodass die in Relation zu den im Brandraum ermittelten Größen stehenden Parameter zur Löschmittelausbringung zyklisch in Abhängigkeit vom Brandverlauf geregelt werden, lässt sich entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auf-fassung nicht auf einen derartigen Löschzyklus schließen, bei dem auch dann, wenn innerhalb der Pause kein Brand erkannt wird, in jedem Fall noch eine Sprüh-sequent erfolgt. Erst Recht enthält die D1 keinen Hinweis darauf, einen derartigen, in jedem Fall aus zwei Sprühsequenzen bestehenden Löschzyklus gemäß dem Merkmal [M9c] bei erneuter Branderkennung innerhalb der Pause erneut in Gang zu setzen, womit beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die - 8 -Aufgabenstellung eine wirksame Brandbekämpfung auch bei erneut zündenden oder erneut auftretenden Feuern bei möglichst geringer Löschmittelbeaufschla-gung eines zu schützenden Objektes ermöglicht wird (vgl. Patentschrift, Abs. [0006]).Zu der in den Merkmalen [M9a - M9c] beanspruchten speziellen Steuerung für die Wasserzufuhr zu den Sprühdüsen gibt auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik keine Anregungen.Die in D3 beschriebenen Niederdruck-Wasservernebelungsanlagen arbeiten im Hinblick auf eine Löschmittelreduzierung u. a. zwar auch im Intervallbetrieb (vgl. das Diagramm "Intervall-Löschen" auf Seite 574 sowie den ersten Absatz auf Sei-te 574 ("einminütige Intervallpausen"). Bei den durchgeführten Versuchen folgen jedoch gemäß dem Diagramm fünf Sprühsequenzen aufeinander; ein neuer Löschzyklus bei erneuter Branderkennung innerhalb einer Intervallpause ist je-doch nicht vorgesehen.Dies trifft auch für die Sprühwasser-Feuerlöschanlage für Hochregallager aus D5zu, deren Steuereinrichtungen das Löschen in Dauerbetrieb oder Intervallbetreib - bspw. eine Minute Löschen, eine Minute Aussetzen - ermöglichen müssen (vgl. Seite 3, Absatz 2.4.4.). Weitere Details zur Steuerung im Hinblick auf die Merkma-le [M9a - M9c] sind nicht angegeben.E1 beschreibt zwar ein Verfahren und eine zugehörige Anlage, bei dem Löschmit-tel für eine Zeitdauer t15 bis t16 (vgl. Figur 3 und Spalte 10) zugeführt und nach einer Einwirkzeit, sofern noch Flammen festgestellt werden, nochmals nachge-löscht wird - t17 bis t18 -; ein vorgegebener Löschzyklus mit einem geg. einge-schobenen neuen Löschzyklus in der Pause [M9a-9c] ist dabei jedoch nicht vorge-sehen und es finden sich auch keine Hinweise dazu, ebenso wenig auf ein Nach-löschen ohne erneute Branderkennung.- 9 -Diesen Druckschriften sind daher weder für sich betrachtet, noch in der Zusam-menschau Anregungen entnehmbar, die den Fachmann ohne erfinderisches Zu-tun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen würden.Die verbleibenden, eingangs genannten Druckschriften liegen vom Streitpatentge-genstand ebenfalls weiter ab. Sie haben in der mündlichen Verhandlung im Übri-gen keine Rolle gespielt.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
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