BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 306/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 100 17 257 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 6. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 25. Oktober 2001 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent mit der Be-zeichnung „Vorrichtung zum Ausdrücken von Teebeuteln“ erteilt worden. Die Ver-öffentlichung der Patenterteilung ist am 26. Juni 2003 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautet: - 3 - "Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln, mit zwei unmittelbar miteinander verbundenen und einstückig geformten Plättchen (11, 12), die federnd elastisch gegeneinander drückbar sind, wobei mindestens eines der beiden Plättchen (11, 12) mit ei-nem Schlitz (16) versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vor-richtung (10) reicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Plättchen (11, 12) keilförmig gegeneinander gerichtete Plättchen (11, 12) sind und dass der Schlitz (16) im und/oder nahe dem Verbindungsbe-reich (13) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (11, 12) als ein von einem seitlichen Rand (21-24) ausgehender Schlitz (16) ausgebildet ist." Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 wird auf den Akteninhalt ver-wiesen. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine in einfacherer Weise zu handha-bende Vorrichtung zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln zu schaffen (Patent-schrift Sp 1 Zn 58 bis 60). Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u.a. auf die Entgegenhal-tung (E1) US 2 800 408 verwiesen. Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentan-spruch 1 u.a. gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu. Die Einsprechende beantragt, - 4 - das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaber haben sich zu dem Einspruch sachlich nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Gemäß § 147 Abs 3 PatG entscheidet über den Einspruch der Beschwerdesenat des Patentgerichts. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaber und der Senat daraus ab-schließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufs-grundes ziehen können. Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen, § 61 PatG. Der – erteilte – Patentanspruch 1 ist formal zulässig, denn er findet seine Stütze in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprüchen 1 und 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1: Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln, - 5 - a) mit zwei unmittelbar miteinander verbundenen und einstückig ge-formten Plättchen (11, 12), b) die federnd elastisch gegeneinander drückbar sind, c) wobei mindestens eines der beiden Plättchen (11, 12) mit einem Schlitz (16) versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vor-richtung (10) reicht, dadurch gekennzeichnet, d) dass die Plättchen (11, 12) keilförmig gegeneinander gerichtete Plättchen (11, 12) sind und e) dass der Schlitz (16) im und/oder nahe dem Verbindungsbereich (13) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (11, 12) als ein von einem seitlichen Rand (21-24) ausgehender Schlitz (16) ausgebildet ist. Aus der E1 (insbesondere Figuren 1, 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung) ist eine Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln bekannt (Titel: „Sanitary Bag Squeezer“; vgl. auch Sp 1 Zn 23ff). Aus den Figuren 1 und 4 in Ver-bindung mit der zugehörigen Beschreibung geht hervor, dass diese Vorrichtung aus einer Platte (12) besteht, die durch längsmittiges Umbiegen geformt wird („.. with the sheet of Material folded on a medial line complementary sections 42 and 44 are provided“ (Sp 2 Zn 68 ff), so dass sie aus zwei unmittelbar miteinander verbundenen und einstückig geformten Plättchen (42, 44) besteht (Merkmal a)). Wie in Sp 2 Zn 59 ff der E1 dargelegt ist, kann das Plättchen beispielsweise aus Kunststoff sein, so dass, wenn man die beiden Plättchen (42, 44) gegeneinander drückt, materialspezifische Rückstellkräfte auftreten. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass im Sinne des Patents die beiden Plättchen „federnd elastisch gegeneinander drückbar“ sind, denn die patentgemäße Vorrichtung wird in der Ausführungsform gemäß dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 9 eben-falls aus Kunststoff hergestellt (vgl. auch Patentschrift Sp 2 Zn 29 ff und 57 ff). Somit ist auch das Merkmal b) erfüllt. - 6 - Aus der Figur 4 geht weiterhin hervor, dass eines der beiden Plättchen, dort Posi-tion (44), mit einem Schlitz (20) versehen ist, der in einer Öffnung (14) in der Mitte bezüglich der Querrichtung der Vorrichtung (vgl. Figur 4) endet, was nichts ande-res bedeutet, als dass mindestens eines der beiden Plättchen mit einem Schlitz versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vorrichtung (10) reicht, wie im Merkmal c) angegeben. Insbesondere aus den Figuren 1 und 4 ist ersichtlich, dass die Platte 40 mittig so umgebogen ist, dass die Plättchen (42, 44) miteinander ein „V“ bilden und mithin keilförmig gegeneinander gerichtet sind (Merkmal d)). Figur 4 zeigt außerdem, dass der Schlitz (20) nahe der quermittigen Biegelinie an dem Plättchen (44) von dessen oberen Rand in der Figur ausgeht, was nichts an-deres bedeutet, als dass der Schlitz (20) nahe dem Verbindungsbereich (der Plättchen) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (42, 44) als ein von ei-nem seitlichen Rand ausgehender Schlitz (20) ausgebildet ist, wie es – als eine Alternative – im Merkmal e) angegeben ist. Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt. Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Ge-genstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden wer den kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 das Schick-sal des Patentanspruchs 1. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Engels Dr. Maksymiw Pr
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