BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 307/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Juni 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 10 2004 023 175…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 10 2004 023 175 wird widerrufen.G r ü n d eIAuf die am 7. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-tentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 023 175 (Streitpatent) mit der Bezeich-nung „Vorrichtung und Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrab-schnittes in einem Abwassernetz“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patent-erteilung ist am 8. Dezember 2005 erfolgt.Gegen das Patent ist am 4. März 2006 Einspruch erhoben worden.Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Entgegen-haltungenD1: DE 197 03 143 C1D2: DE 195 07 250 C2 undD3: DE 198 00 670 A1.- 3 -Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die DruckschriftenD4: DE 201 02 093 U1D5: DE 43 28 575 C2D6: DE 30 28 760 A1D7: US 3 358 497D8: DE 41 35 153 C2 undD9: DE 102 51 823 A1 (siehe Erstbescheid vom 11. Januar 2005) bzw.D9a DE 101 51 823 A1 (siehe P 2400 und Deckblatt der Patentschrift)genannt worden.Dabei ist die D9 nicht vorveröffentlicht.Der Patentinhaber hat außerdem noch zur Definition des Merkmals „schlaucharti-ge Dichtmanschette“ die von der Einsprechenden selbst stammende nachveröf-fentlichte DruckschriftD10: DE 20 2006 000 057 U1eingereicht.Die Einsprechende beantragt,das Patent DE 10 2004 023 175 zu widerrufen.Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und rügt außerdem die Zulässigkeit des Einspruchs.- 4 -Der Patentinhaber beantragt,den Einspruch zu verwerfen,hilfsweisedas Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 21, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen.Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene und ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:M1 Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Ein-laufstutzen sowie Haupt- und/oder Nebenrohren zu prüfen,M2 bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (2, 3) mindestens ein Langkörper (4) längsverschieblich führt,M3 bei der eine Abdichtung der/des Langkörper(s) (4) in der/den Absperrvor-richtung/en (2, 3) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen an dem/den Langkörper/n (4) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitba-ren, schlauchartigen Dichtmanschette (14) erfolgt,M4 bei der die Absperrvorrichtung/en (2, 3) mindestens eine Absperrmanschet-te (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung der Absperrvorrichtung/en (2, 3) zum Abwasserrohr (1) hin besitzt/besitzen,M5 wobei die Dichtmanschette(n) (14) in einem Führungsrohr (13) für mindes-tens einen Langkörper (4) angeordnet ist/sind,- 5 -M6 ein mediendichter Expansionsraum (17) zwischen dem Führungsrohr (13) und der/den Dichtmanschette/n (14) gebildet ist,M7 die Absperrvorrichtung/en (2, 3) einen Stützkörper (9) besitzt/besitzen, auf dem/denen eine Absperrmanschette (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung derAbsperrvorrichtung/en (2, 3) zum Rohr (1) hin angeordnet ist undM8 mindestens eine Schottwand (12) zwischen einem Stützkörper (9) der Ab-sperrvorrichtung/en (2, 3) und dem/den Führungsrohr/en (13) angeordnet sind.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:N1 Vorrichtung zum Befahren und Abdichten eines Abwasser-Rohrsystems,N2 mitführend eine Vorrichtung nach Anspruch 1 als Hauptrohr-Absperrvorrich-tung,N3 auf der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) eine über einen eigenen Versor-gungsschlauch (4) versorgte, selbstauslenkende Nebenrohr-Absperrvorrich-tung (22),N4 wobei der Versorgungsschlauch (4) für die Nebenrohr-Absperrvorrich-tung (22) zwecks Befahrens eines Nebenrohrs (24) oder Nebenrohrsystems mindestens eine Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) längsverschieblich durchsetzt,N5 wobei der Versorgungsschlauch (4) mit Hilfe der mindestens einen Dichtmanschette (14) in der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mediendicht abdichtbar ist,- 6 -N6 und wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mit einer mittels einer Kup-pelstange (23) angekuppelten weiteren Hauptrohr-Absperrvorrichtung (3) zu einem Hauptrohr-Absperrzug (2, 3) ergänzt ist.Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende nebengeordnete Patentanspruch 18 lautet:O1 Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz,O2 betreffend ein Hauptrohr (1), in das ein Nebenrohr (24) einmündet,O3 unter Verwendung einer Vorrichtung nach Anspruch 26 (richtig: 17),O4 wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtungen (2, 3) beiderseits der Einmün-dung des Nebenrohrs (24) positioniert werdenO5 und die Nebenrohr-Absperreinrichtung (22) ferngesteuert selbstauslenkend ohne Verwendung externer Einfahrhilfen beliebig weit in das Neben-rohr (24) oder ein Nebenrohrsystem einfährt,O6 wonach alle drei Absperrvorrichtungen (2, 3, 22) durch Aufblähen ihrer Ab-sperrmanschetten (2a, 2b, 3a, 3b, 32) in den Absperrzustand gebracht wer-den,O7 und auch die Dichtmanschette(n) (14) in dem einen Hauptrohr-Absperrge-rät (2) für den dieses Hauptrohr-Absperrgerät (2) längsverschieblich durch-dringenden Versorgungsschlauch (4) der Nebenrohr-Absperrvorrich-tung (22) infolge Druckbeaufschlagung in den Abdichtzustand gebracht wird/werden,- 7 -O8 und wobei im Anschluss der abgesperrte Prüfraum unter Prüfdruck gesetzt wird, welcher über einen vorgegebenen Zeitraum sensorisch beobachtet wird.Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und 19 bis 21 wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die im Einspruchsschrift-satz nicht wörtlich angesprochenen Merkmale der Vorrichtung „zum mediendich-ten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt- und/oder Ne-benrohren zu prüfen“ (M1), die lediglich den Verwendungszweck der beanspruch-ten Vorrichtung angeben, und die sich für den Fachmann schon auf den ersten Blick aus der Druckschrift D1 ohne Weiteres ergeben.3. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1, - 8 -15 und 18 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig, ebenso die jeweils nachgeordneten Unteransprüche.4. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt- und/oder Neben-rohren zu prüfen und zum Einfahren in ein Abwasser-Nebenrohr (Absatz [0001]).Aufgabe der Erfindung ist es, eine praxistaugliche und zugleich kostengünstige Absperrung für ein Abwasserrohrnetz zu entwickeln, die eine mediendichte Durch-führung eines längsverschieblichen Langkörpers zulässt (Absatz [0011]).5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 sind, wie der Senat im Einzelnen über-prüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbe-sondere gehen die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 auf die ursprünglichen Pa-tentansprüche 1 bis 32 zurück.6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Prüfvorrichtungen für die Dichtigkeitsmessung von Abwasserroh-ren befasstem berufserfahrenem Fachhochschulingenieur, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.Aus der Druckschrift D1 (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung sowie Spalte 1, erster Absatz) ist eine Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrab-schnittes (Kanalrohr) in einem Abwassernetz, um die Dichtigkeit der üblicherweise darin befindlichen Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt-und/oder Nebenrohren zu prüfen (M1), bekannt,bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (Packer 18) mindestens ein Langkörper (Schlauch 12) längsverschieblich führt (M2),- 9 -bei der eine Abdichtung des Langkörpers (Schlauch 12) in der Absperrvorrichtung (Packer 18) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen (Belüften) an dem Langkörper (Schlauch 12) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitbaren Dichtmanschette (innere Dichtkissen 22) erfolgt, die die Form eines doppelten, ringförmigen, einem Fahrradschlauch ähnlichen Schlauches aufweist (siehe Schnittansicht in der Figur) und somit schlauchartig ausgebildet ist (M3),bei der die Absperrvorrichtungen mindestens eine Absperrmanschette (äußere Dichtkissen 14, 16) für die Abdichtung der Absperrvorrichtungen zum Abwasser-rohr (Kanalrohr) hin besitzen (M4),wobei die Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) in einem Führungsrohr (Zylin-der 24) für mindestens einen Langkörper (Schlauch 12) angeordnet sind (M5),ein mediendichter Expansionsraum (siehe Figur, Packer 18) zwischen dem Füh-rungsrohr (Zylinder 24) und den Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) gebil-det ist (M6), unddie Absperrvorrichtungen einen Stützkörper (Zylinder 24) besitzen, auf dem eine Absperrmanschette (äußere Dichtkissen 14) für die Abdichtung der Absperrvor-richtungen zum Rohr hin angeordnet ist (M7).Der Fachmann wird aufgrund von in der Praxis vorhandenen, verschiedenen Ab-wasserrohren mit unterschiedlichen Durchmessern auch Überlegungen hinsicht-lich der Größe, des Gewichts und der Handhabbarkeit entsprechender Absperr-vorrichtungen für unterschiedlich große Abwasserrohre anstellen. Aufgrund seiner Erfahrungen ist ihm geläufig, dass der Vollzylinder (24) nicht beliebig vergrößert und somit das Gewicht der gesamten Absperrvorrichtung vergrößert werden kann, da dann die Handhabbarkeit der Vorrichtung verschlechtert wird, die ja über die Zugseile 25 durch den Kanal gezogen werden muss. Er wird daher zwangläufig zur Material- und Gewichtseinsparung den Vollzylinder (24) hohl ausbilden, wobei die Funktion eines Trägers für die Dichtmanschette (Führungsrohr) und eines Trä-gers für die Absperrmanschette (Stützkörper) erhalten bleiben muss und eine me-diendichte Abdichtung zwischen diesen Körpern ebenfalls gewährleistet sein muss. Der Fachmann wird daher zwangsläufig die Träger dünner ausbilden und - 10 -dazwischen eine oder mehrere mediendichte Schottwände ausbilden, wie es be-reits in der D1 bei der Ausbildung des zweiten Packers 20 (siehe Figur) dargestellt ist, der aufgrund der fehlen Durchführung für einen Langkörper einen größeren Raum abdichten muss und dies mit einem zylinderförmigen Träger und einer darin befindlichen kreisförmigen Schottwand erreicht.Damit gelangt der Fachmann durch die in der Druckschrift D1 angegebene Lehre bereits in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.Auch die Argumente des Patentinhabers, wonach die Schlauchform der bean-spruchten Dichtmanschette unterschiedlich zu der aus der Druckschrift D1 be-kannten Dichtmanschette sei, konnte den Senat nicht überzeugen, da dies im gel-tenden Patentanspruch 1 keinen Niederschlag findet. In diesem wird lediglich be-ansprucht, dass die Dichtmanschette „schlauchartig“ ausgebildet sein soll, was je-doch für alle Arten und Formen von Schläuchen, also z. B. auch für fahrrad-schlauchförmige Ringschläuche zutrifft. Dem Patentinhaber kann zwar zugestimmt werden, dass die Figuren des Streitpatents eher „wasserschlauchartige“ Dicht-manschetten zeigen, der strittige Anspruch 1 ist aber ganz allgemein auf schlauch-artige Dichtmanschetten gerichtet.7. Auch die Gegenstände der geltenden Nebenansprüche 15 und 18 und der gel-tenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und 19 bis 21 lassen, wie der Senat überprüft hat, im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1bis D3 keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was vom Patentinhaber auch nicht vorgetragen wurde.- 11 -Daher war das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerKo
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