BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 308/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Mai 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 10 2004 020 144…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Hartlieb, der Rich-ter Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller- 2 -beschlossen:Das Patent DE 10 2004 020 144 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Anordnung mehrerer seitlich nebeneinander ange-ordneter WägesystemePatentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. Mai 2010Beschreibung, Seiten 2/14 - 8/14, gemäß Patentschrift5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 9, gemäß Patentschrift.G r ü n d eIGegen das Patent DE 10 2004 020 144, dessen Erteilung am 7. Juli 2005 veröf-fentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch erhoben worden.Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.- 3 -In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 hat die Patentinhaberin bean-tragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt in der mündlichen Verhand-lung,übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:Anordnung mehrerer seitlich nebeneinander angeordneter Wäge-systeme nach dem Prinzip der elektromagnetischen Kraftkompen-sation mit jeweils zwei Lenkern, die als Parallelführung einen Last-aufnehmer mit einem gehäusefesten Basisbereich verbinden, und mit mindestens einem Übersetzungshebel, der am Basisbereich gelagert ist und an dessen kurzem Hebelarm über ein Koppelele-ment die vom Lastaufnehmer übertragene Gewichtskraft angreift und an dessen langem Hebelarm eine Spule, die in den Luftspalt eines Permanentmagnetsystems hineinragt, befestigt ist, wobei das Permanentmagnetsystem breiter ist als der aus dem Basisbe-reich, den Lenkern, dem Lastaufnehmer und dem/den Überset-zungshebel(n) gebildete Systemkörper,dadurch gekennzeichnet,dass die Wägesysteme jeweils einen Freiraum (10, 20, 60, 80) aufweisen, in den ein Permanentmagnetsystem eines benachbar-ten Wägesystems hineinragt bzw. in den die Permanentmagnet-systeme benachbarter Wägesysteme hineinragen und dass der Freiraum (10, 20, 60, 80) und das Permanentmagnetsystem (19, 19’, 29, 39, 39’, 69, 89) auf unterschiedlichen Seiten einer gemein-samen horizontalen Mittelebene (100) der Wägesysteme angeord-- 4 -net sind, und dass jedes zweite Wägesystem um eine horizontale Längsachse gedreht eingebaut ist.Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIGemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch auch nach dem Wegfall des § 147 PatG zum 1. Juli 2006 unverändert bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts.Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Senat hält das Patent wie beantragt in beschränktem Umfang aufrecht.Die Prüfung des geltend gemachten Einspruchsgrundes der mangelnden Patent-fähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über die geltende Fassung hinausgehend weiter zu beschränken oder zu widerru-fen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik erfordert weder einen voll-ständigen Widerruf noch eine über die geltende Fassung hinausgehende weitere Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.- 5 -Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin betei-ligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 12, Benkart, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).Dr. Winterfeldt Hartlieb Bernhart Dr. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy