BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 3/09_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am10. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent DE 197 48 853…- 2 -hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. M. Müllerbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2004 aufgehoben und das Patent DE 197 48 853 widerrufen.G r ü n d eIAuf die am 5. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter In-anspruchnahme der japanischen Priorität 9-138673 vom 28. Mai 1997 eingegan-gene Patentanmeldung wurde das Patent 197 48 853 mit der Bezeichnung „Wär-meempfindlicher Luftmassensensor und Einlasssystem einer Brennkraftmaschine“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 7. September 2000.Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit Merkmalsgliederung):M1 Wärmeempfindlicher Luftmassensensor, umfassend:M2 ein in einem Hauptrohr (1) angeordnetes Messrohr (21, 43, 62);M3 ein in dem Messrohr (21, 43, 62) angeordnetes Flussmassenmessele-ment (7) zur Feststellung der Masse eines Gases, welches in dem Hauptrohr (1) fließt; undM4 ein Vergleichmäßigungsteil (24, 27, 30, 33, 36, 48, 51, 54, 57, 63),- 3 -M5 welches zwischen Hauptrohr (1) und Messrohr (21, 43, 62) in Axialrich-tung des Messrohrs (21, 43, 62) angeordnet ist,M6 um das in das Messrohr (21, 43, 62) hineinfließende Gas dadurch zu vergleichmäßigen, dass das in dem Hauptrohr (1) fließende Gas ver-gleichmäßigt wird,M7 wobei das Vergleichmäßigungsteil (24, 27, 30, 33, 36, 48, 51, 54, 57, 63) nicht den gesamten Zwischenraum zwischen Hauptrohr (1) und Messrohr (21, 43, 62) überbrücktM8 und sich nur über die Länge des Messrohrs (21, 43, 62) oder weniger erstreckt.Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 2 weist anstatt der Merkmalsgrup-pe M8 die Merkmalsgruppe M8' auf:M8' und wobei das Vergleichmäßigungsteil (24, 27, 30, 33, 36, 63) am Messrohr (21, 43, 62) angeordnet ist.Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 7 hat folgenden Wortlaut (mit Merk-malsgliederung):N1 Einlasssystem für eine Brennkraftmaschine,N2 umfassend einen wärmeempfindlichen Luftmassensensor nach einem der Ansprüche 1 bis 6,N3 wobei das Hauptrohr (1) ein Einlassrohr (41, 64) ist, in welchem An-saugluft fließt.Für die weiteren abhängigen Patentansprüche 3 bis 6 und 8 wird auf die Patent-schrift verwiesen.- 4 -Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 27. Sep-tember 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.Die Einsprechende beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. September 2004 aufzuheben und das Pa-tent DE 197 48 853 zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen,hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 8 gemäß dem am 17. April 2009 bei Gericht eingegangenem Hilfsantrag,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsan-trag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2009, im Übrigen jeweils mit den erteilten Unterlagen,und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.Die Patentansprüche gemäß dem Hilfsantrag vom 17. April 2009 weisen im Unter-schied zu den erteilten Patentansprüchen lediglich in den Ansprüchen 1 und 2 in Merkmalsgruppe M2 nach dem Wort "Hauptrohr" noch den Zusatz "und außerhalb eines Bypass" auf.Die Patentansprüche gemäß dem Hilfsantrag 2 vom 23. April 2009 weisen im Un-terschied zu den erteilten Patentansprüchen lediglich in den Ansprüchen 1 und 2 - 5 -zwischen Merkmalsgruppe M3 und M4 noch zusätzlich folgende Merkmalsgrup-pen auf:M3.1 ein in dem Messrohr (21, 43, 62) angeordnetes wärmeempfindliches Wi-derstandselement (8) zur Messung der Temperatur des Gases, welches in dem Hauptrohr (1) fließt;M3.2 eine elektrisch mit dem Flussmassenmesselement (7) und dem wärme-empfindlichen Widerstandselement (8) verbundene Regelschaltung (23) zum Aufheizen des Flussmassenmesselement (7) derart,M3.3 dass dieses eine vorgegebene Temperaturdifferenz zu der Temperatur aufweist, welche durch das wärmeempfindliche Widerstandelement (8) gemessen wird,M3.4 wobei die Regelschaltung (23) zudem einen Strom entsprechend der Aufheizung des Flussmassenmesselements (7) in ein Ausgangssignal des wärmeempfindlichen Luftmassensensors umwandelt.Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche neu und vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt seien.Die Einsprechende führt aus, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 ge-mäß den Haupt- und Hilfsanträgen gegenüber der im Einspruchsverfahren u. a. berücksichtigten DruckschriftE5 EP 0 803 712 A2nicht neu seien.Die Patentinhaberin mit Sitz in T…, JP, hat inzwischen auch die mit Be-schluss vom 23. April 2009 angeforderte Vollmacht als Inlandsvertreter (§ 25 Abs. 1 PatG) im Original zu den Akten gereicht - 6 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde ist begründet, da die Gegenstände der Patentansprü-che 1 gemäß den Haupt- und Hilfsanträgen nicht patentfähig sind. Sie sind nicht mehr neu gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift E5.1. Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-spruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden.2. Das Streitpatent befasst sich mit wärmeempfindlichen Luftmassensensoren, wie sie beispielsweise im Ansaugrohr einer Brennkraftmaschine zur Messung der Masse der Ansaugluft verwendet werden.Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Elektrotechnik oder einen Diplom-Physiker, der mit der Konstruktion und dem Betrieb von thermischen Luftmassensensoren vertraut ist.2.1. Der im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Luftmassensensor ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E5 aus der alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt sind. Die Druckschrift E5 ist zwar nachveröf-fentlicht, gilt aber aufgrund ihres älteren Zeitrangs gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG als Stand der Technik bei der Neuheitsprüfung.- 7 -Aus der Druckschrift E5 (siehe insbesondere die Fig. 11a, b in Verbindung mit Fig. 1a, b, jeweils mit zugehöriger Beschreibung) ist einM1= wärmeempfindlicher Luftmassensensor 13 (airflow meter) bekannt, um-fassend:M2= ein in einem Hauptrohr 11 (intake pipe) angeordnetes Messrohr 15 (measuring body);M3= ein in dem Messrohr 15 angeordnetes Flussmassenmesselement 29, 30 (heat generating element und temperature sensing element auf Trä-gern 31, 32 (supporting members)) zur Feststellung der Masse eines Gases, welches in dem Hauptrohr 11 fließt; undM4= ein Vergleichmäßigungsteil 41 (wall),M5= welches zwischen Hauptrohr 11 und Messrohr 15 in Axialrichtung des Messrohrs 15 angeordnet ist (siehe Fig. 11a, b),M6= um das in das Messrohr 15 hineinfließende Gas dadurch zu vergleich-mäßigen, dass das in dem Hauptrohr 11 fließende Gas vergleichmäßigt wird (siehe Spalte 18, Zeilen 13 bis 16: "Thereby, an effect of whirl flow which is generated within the intake pipe 11 on the outlet flow of the by-pass passage 18 is lessened and the outlet flow of the bypass passa-ge 18 is stabilized."),M7= wobei das Vergleichmäßigungsteil 41 nicht den gesamten Zwischen-raum zwischen Hauptrohr 11 und Messrohr 15 überbrückt (siehe Fig. 11a, b)M8= und sich über weniger als die Länge des Messrohrs 15 erstreckt (siehe Seitenansicht gemäß Fig. 11b).2.2. Da die Patentinhaberin die Vollmacht des Inlandsvertreters rechtzeitig vorge-legt hat, hat sie das bis dahin bestehende Verfahrenshindernis beseitigt, so dass die von ihr gestellten Hilfsanträge zu berücksichtigen sind. Sie führen aber nicht zu einer erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents.- 8 -a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom 17. April 2009 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E5, da das weitere Merkmal "und außerhalb eines Bypass" ebenfalls aus der Druckschrift E5 bekannt ist.Gemäß diesem Hilfsantrag ist beim Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das Messrohr in einem Hauptrohr und außerhalb eines Bypass angeordnet (siehe Merkmalsgruppe M2). Bei dem wärmeempfindlichen Luftmas-sensensor gemäß der Druckschrift E5 ist das Messrohr 15 ebenfalls nur in einem Hauptrohr 11 angeordnet (siehe Fig. 11b) und somit auch nicht innerhalb eines weiteren Rohres oder Bypasses.b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. April 2009 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E5, da aus der Druckschrift E5 auch die weiteren Merkmale M3.1 bis M3.4 be-kannt sind.Der wärmeempfindliche Luftmassensensor gemäß Druckschrift E5 weist ebenfallsM3.1= ein in dem Messrohr 15 angeordnetes wärmeempfindliches Wider-standselement 30 (temperature sensing element) zur Messung der Temperatur des Gases auf, welches in dem Hauptrohr 11 fließt; undM3.2= eine elektrisch mit dem Flussmassenmesselement 29 (heat generating element) und dem wärmeempfindlichen Widerstandselement 30 verbun-dene Regelschaltung 14 (circuit module) zum Aufheizen des Flussmas-senmesselement 29 (siehe Spalte 10, Zeilen 25 bis 38) derart,M3.3= dass dieses eine vorgegebene Temperaturdifferenz zu der Temperatur aufweist (siehe Spalte 11, Zeilen 22, 23: "temperature difference be-comes constant"), welche durch das wärmeempfindliche Widerstands-element 30 gemessen wird,- 9 -M3.4= wobei die Regelschaltung 14 zudem einen Strom (siehe Spalte 11, Zei-le 24: "value of current") entsprechend der Aufheizung des Flussmassenmesselements 30 in ein Ausgangssignal des wärmeempfindlichen Luftmassensensors umwandelt ("to measure the intake airflow amount", siehe insgesamt in Spalte 11, Zeilen 19 bis 25).Die Merkmale in den weiteren unabhängigen Patentansprüchen der Haupt- und Hilfsanträge sind ebenfalls alle aus der Druckschrift E5 bekannt. Das Vergleichmä-ßigungsteil 41 ist bei dem Luftmassensensor nach der E5 ebenfalls am Mess-rohr 15 angeordnet (siehe Fig. 11a), gemäß Merkmalsgruppe M8' und der Luft-massensensor 13 ist in einem Einlasssystem für eine Brennkraftmaschine ange-ordnet, wobei das Hauptrohr ein Einlassrohr ist, in welchem Ansaugluft fließt, ge-mäß den Merkmalsgruppen N1 bis N3 (siehe Spalte 8, Zeilen 43 bis 47).Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerKo
Full & Egal Universal Law Academy