BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 309/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 103 61 340 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent DE 103 61 340 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das Patent 103 61 340, dessen Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, ist am 9. Januar 2006 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 103 61 340 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit in vollem Umfang aufrecht. Der im Verfahren be-findliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem Widerruf oder einer Be-schränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts er-sichtlich. - 3 - Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü
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