BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 31/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 29 888 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2000 geändert. Das Patent 44 29 888 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 23. Januar 2003, Beschreibung Spalte 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 23. Januar 2003, 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, gemäß Patent-schrift 44 29 888. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Auf die am 24. August 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Leuchten-Reflektordecken-Einheit" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 23. Januar 1997 erfolgt. - 3 - Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. Juni 2000 das Patent aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden. Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt. Die geltenden Patentansprüche lauten: "1. Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeitsplatzes, bestehend aus a) einem Leuchtmittel (32, 33, 61), das zumindest teil-weise von einem primären Reflektorsystem (31) umge-ben ist b) und durch den die Lichtstrahlung (17-21 und 34-41) im wesentlichen indirekt nach oben geführt wird, c) und einem weiteren, von einer Innenraumdecke abge-hängten, sekundären Reflektorsystem, bestehend aus einer Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren (11-15, 42-49), d) die in einem Winkel β zur Horizontalen angeordnet sind e) und die das auf sie auftreffende Kunstlicht im wesentli-chen nach unten reflektieren, dadurch gekennzeichnet, daß f) die Sekundärreflektoren (11-15, 42-48) um ihre Längs-achse verstellbar sind und mit zunehmender Distanz zum Leuchtmittel (32, 33) mit zunehmenden Anstellwin-keln β zur Horizontalen angeordnet sind - 4 - g) und daß die Anstellwinkel β der Sekundärreflektoren (11-15, 42-48) so gewählt werden, daß die auf eine zu beleuchtende Fläche (16, 50, 81) reflektierte Strahlung (22-26, 51-57) einen Abstrahlwinkel γ von 50° zur Verti-kalen nicht wesentlich überschreitet, h) und daß das an den einzelnen Sekundärreflektoren (11-15, 42-48) reflektierte Kunstlicht oberhalb der zu beleuchtenden Fläche des Büroarbeitsplatzes über-kreuzbar ist. 2. Leuchten-Reflektordecken-Einheit nach Anspruch 1, da-durch gekennzeichnet, daß die sekundären Einzelreflekto-ren (11-15, 42-49, 83 bis 86) in Trägerwangen (58, 73, 74) drehbar gelagert sind. 3. Leuchten-Reflektordecken-Einheit nach Anspruch 1, da-durch gekennzeichnet, daß das primäre Reflektorsystem asymmetrisch das Leuchtmittel umgibt, und daß das sekun-däre Reflektorensystem zum primären Reflektorsystem asymmetrisch angeordnet ist." Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren: (D1) DE 86 34 413 U1 (D2) GB 831 663 (D3) EP 0 535 416 A1 (D4) WO 90/10176 A1 (D5) HEUSLER, W. und SCHOLZ, Chr., "Tageslichtsysteme", in: Bauphysik, 1993, Bd. 15, Nr. 6, S. 173-178 (D6) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Gebäude der Landeszentralbank in Köln, hierzu Anlagen A1 bis A6, - 5 - (D7) "Tageslichtumlenkung durch neuartiges Deckensystem in der Landeszentralbank Köln“, in: Bauplan/Baurorga, 06/90, Seite 304 (D8) HAHN, H., "Blendfreie Bürobeleuchtung", in: Sonderdruck aus "Deutsches Architektenblatt", Heft 9/92, Punkte 1. bis 3.2. (D9) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Haupt-bahnhof Winterthur/Schweiz, hierzu Anlagen A7 bis A15 (D10) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung im Flughafen Nürnberg, hierzu Anlagen A16 bis A27 (D11) DE 41 09 189 A1 (D12) Deutsche Norm, Juni 1990, DIN 5035, Teil 1. Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leuchte mit den Merkmalen im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 weiterzuentwickeln, bei der die zu beleuchtende Fläche im Raum mit Bereichen unterschiedlich hoher Be-leuchtungsstärken beaufschlagt werden kann und bei der die geforderte Blendbe-grenzung gegenüber flachen Abstrahlwinkeln von reflektierenden Bauteilen einzu-halten ist (Spalte 1, Zeilen 31 bis 37 der in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Beschreibung). Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Einsprechende zunächst geltend, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Im Übrigen gehe der Gegenstand des An-spruchs 1 über den Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinaus. Weiterhin macht der Einsprechende fehlende Patentfähigkeit geltend. Dabei be-zieht er sich zuletzt ausschließlich auf die geltend gemachten offenkundigen Vor-benutzungen D9 und D10. - 6 - Zur offenkundigen Vorbenutzung im Hauptbahnhof Winterthur/Schweiz (D9) trägt der Einsprechende vor, dass es sich dabei um eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit handele, die an Bahnsteigen des Hauptbahnhofs Winterthur/Schweiz an einem ersten Bahnsteig 1989 und an den übrigen Bahnsteigen 1990 fertiggestellt worden sei. Der Einsprechende legt folgende Unterlagen vor: Anlagen A7 bis A9: Fotos der auf dem Bahnhof in Winterthur/Schweiz montier-ten Leuchten-Reflektordecken-Einheit Anlagen A10 bis A15: Ausschreibungsunterlagen, Entwurfsplanungen und Schrift-wechsel zwischen der Firma des Einsprechenden und der Schweizerischen Bundesbahn. Diese Unterlagen sollen Einzelheiten der geltend gemachten offenkundigen Vorbe-nutzung belegen. Der Einsprechende führt aus, dass durch die offenkundige Vorbenutzung im Hauptbahnhof Winterthur/Schweiz vor dem Anmeldetag des Patents eine Leuch-ten-Reflektordecken-Einheit bekannt geworden sei, bei der, wie aus den Anlagen A7 bis A9 ersichtlich, eine Vielzahl von Einzelreflektoren mit zunehmendem An-stellwinkel angeordnet sei. Aufgrund der dort verwirklichten Lichtführung sei zu-dem das Licht oberhalb der zu beleuchtenden Bodenfläche überkreuzbar. Der Fachmann werde die D9 auch in Betracht ziehen, denn dort gehe es um die unter-schiedlich starke Ausleuchtung einer Fläche im Raum, welche hier zwar der Fuß-boden sei, aber es bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zur Ausleuchtung ei-ner anderen Arbeitsfläche. - 7 - Im Übrigen erhalte der Fachmann auch Anregungen durch die weitere offenkun-dige Vorbenutzung D10 auf dem Flughafen Nürnberg. Der Einsprechende macht hierzu geltend, dass es sich um eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit handele, die unter Regie des Einsprechenden geplant und in den Jahren 1990 und 1991 gebaut und beendet wurde. Der Einsprechende legt folgende Unterlagen vor: Anlagen A16 bis A18: Fotos der auf Flughafen Nürnberg montierten Leuchten-Re-flektordecken-Einheit Anlagen A19 bis A27: Systemsimulationen und weiterer Schriftverkehr bezüglich der Lichtanlage auf dem Flughafen Nürnberg. Der Einsprechende führt aus, der Anlage A16 könne man anhand des Schatten-wurfs der Reflektoren an den Aufhängungswangen entnehmen, dass die Reflekto-ren nicht innig mit diesen Wangen verbunden seien, sondern dass eine Möglich-keit gegeben sei, die einzelnen Lamellen zu verstellen, um sie bei der Endmonta-ge je nach räumlichen Erfordernissen abschließend justieren zu können. Somit ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus diesen beiden offenkundigen Vorbenutzungen D9 und D10. Der Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 8 - Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Beschreibung, 3 Ansprüche), im Übrigen mit 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten. Zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen in Winterthur und Nürnberg sagt der Patentinhaber, die bildliche Darstellung in den Anlagen A7 bis A9 und A16 bis A18 entspreche der Wirklichkeit am Hauptbahnhof Winterthur bzw. am Flughafen Nürnberg vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents. Weiter führte er aus, der Fachmann werde die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Winterthur nicht berücksichtigen, denn die daraus bekannte Ein-richtung sei für die Ausleuchtung eines Bahnsteiges ausgelegt, bei der grundsätz-lich andere Anforderungen zu erfüllen seien, als bei der Ausleuchtung eines Bild-schirmarbeitsplatzes. Daher werde der auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik für Bildschirmarbeitsplätze tätige Fachmann nicht erwarten, auf dem Gebiet der Ausleuchtung von Bahnsteigen eine Lösung für die schatten- und blendfreie Aus-leuchtung einer Arbeitsfläche eines Bildschirmarbeitsplatzes zu finden. Auch die offenkundige Vorbenutzung in Nürnberg gebe keine Anregung, die zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lösung führe. Denn aus der zu D10 vorge-legten Anlage 16 sei im vorderen Bildbereich ersichtlich, dass nur für zwei Lamel-len zu beiden Seiten der von der Decke abgehängten Lichtquelle der Anstellwinkel mit zunehmender Distanz von der Lichtquelle größer werde und dann bei den zwei darauf folgenden Lamellen gleich bleibe. Bei den weiter außen liegenden Reflekto-ren werde der Anstellwinkel zur Horizontalen sogar wieder flacher. Dagegen neh-me beim Gegenstand des Anspruchs 1 der Anstellwinkel über eine Vielzahl von Reflektoren mit zunehmender Distanz von der Leuchte zu. - 9 - Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 sei daher patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Beschluss ist abzuändern und das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuer-halten. Denn der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Die geltenden Unterlagen erfüllen auch die übrigen gesetzlichen Erfordernisse. 1. Ausführbarkeit und ursprüngliche Offenbarung Nach Auffassung des Senats ist die Lehre ausführbar und sie geht auch nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. So wird der Fachmann insbesondere das Merkmal, wonach das "reflektierte Kunstlicht oberhalb der zu beleuchtenden Fläche des Büroarbeitsplatzes über-kreuzt ist", so auffassen, wie es in der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 26 bis 32 dargelegt ist, wonach "das von den Reflektoren abgestrahlte Licht von links oben kommend primär auf die rechte Hälfte des Schreibtisches fällt und das von rechts oben kommende Licht primär auf die linke Schreibtischhälfte fällt, so dass sich der Strahlengang aus der Leuchte über dem Schreibtisch über Kreuz schneidet". Auch aus der in Figur 2 dargestellten Strahlenführung ist dies ersichtlich. - 10 - Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig. Die Merkmale in die-sen Ansprüchen sind ursprünglich offenbart (Offenlegungsschrift, Ansprüche 1, 2 und 9 und Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung) und finden ihre Stütze auch in der Patentschrift (Ansprüche 1 bis 3 und Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung). Insbesondere erschließt sich die zusätzliche Angabe, wonach es sich beim An-spruchsgegenstand um die Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeits-platzes handelt, daraus, dass in der Beschreibung zur Figur 2 von "der Lichtvertei-lung für eine bestimmte Arbeitsplatzanordnung und Tätigkeit am Schreibtisch" und von der "Beleuchtungsstärke an den Stirnseiten eines Arbeitsplatzes, z.B. im Be-reich eines Bildschirmes" die Rede ist (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 21 bis 23 und 36 bis 41 sowie Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 23 bis 25 und 38 bis 43). Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Beschreibung geht nicht über die ursprüngliche Offenbarung und den Inhalt des Patents hinaus, denn sie stimmt bis auf die Einfügung "eines Büroarbeitsplatzes" in Spalte 1, Zeile 3 mit der Be-schreibung in der Patentschrift überein. 2. Neuheit Die Leuchten-Reflektordecken-Einheit eines Büroarbeitsplatzes gemäß dem Pa-tentanspruch 1 ist neu, denn eine Einrichtung, die sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist, ist in keiner der Entgegenhaltungen beschrie-ben. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen zur erfinderischen Tätig-keit. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 11 - In der mündlichen Verhandlung kam es ausschließlich auf die offenkundigen Vor-benutzungen in Winterthur und Nürnberg an. Mit der Erklärung des Patentinha-bers, dass die aus den Fotos gemäß Anlagen A7 bis A9 und A16 bis A18 ersichtli-che Situation den tatsächlichen Gegebenheiten am Hauptbahnhof Winterthur in der Schweiz und am Flughafen Nürnberg entspreche, war der Frage der Offen-kundigkeit nicht weiter nachzugehen, denn auch wenn man die öffentliche Zu-gänglichkeit der Benutzung unterstellt, ist von einer erfinderischen Tätigkeit auszu-gehen. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung in Nürnberg betrifft eine Leuch-ten-Reflektordecken-Einheit eines Wartesaales. Wie es sich aus den Anlagen A16 und A17 erschließt, besteht diese Einheit aus einem Leuchtmittel, das offenbar von einem primären Reflektorsystem umgeben ist, durch das die Lichtstrahlung im Wesentlichen indirekt nach oben geführt wird, und einem weiteren, von einer In-nenraumdecke abgehängten, sekundären Reflektorsystem, bestehend aus längli-chen Einzelreflektoren, die offensichtlich in einem Winkel zur Horizontalen ange-ordnet sind und die das auftreffende Kunstlicht im Wesentlichen nach unten reflek-tieren. Zählt man den länglichen Bereich der Decke, an dem das Leuchtmittel auf-gehängt ist, als ersten Sekundärreflektor, so sind beiderseits davon der zweite und der dritte Sekundärreflektor, also je zwei Reflektoren, mit zunehmender Distanz zum Leuchtmittel mit zunehmendem Anstellwinkel zur Horizontalen angeordnet. Sowohl der vierte als auch der fünfte Sekundärreflektor haben erkennbar den glei-chen Anstellwinkel wie der dritte Reflektor. Wie der Patentinhaber zutreffend dar-gelegt hat, nimmt der Anstellwinkel bei den noch weiter vom Leuchtmittel entfern-ten Reflektoren wieder ab. Es mag sich einem aus der Anlage A16 auch noch erschließen, dass die Sekun-därreflektoren um ihre Längsachse verstellbar sind, wie es im ersten Teil des Merkmals f) dargelegt ist. Wie der Einsprechende zutreffend ausführte, kann es nämlich bei der Endmontage dieser Leuchten-Reflektordecken-Einheit einen Vor-teil haben, wenn die Einzelreflektoren für eine abschließende Justierung verstell-- 12 - bar sind, zweckmäßigerweise um ihre Längsachse. Aber ein Hinweis darauf, eine Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren mit zunehmender Distanz vom Leucht-mittel mit zunehmenden Anstellwinkeln zur Horizontalen anzuordnen, wie es in den Merkmalen c) und f) im Patentanspruch 1 dargelegt ist, findet sich dort nicht. Nun ist zwar den Anlagen A7 bis A9, die zur Belegung der geltend gemachten of-fenkundigen Vorbenutzung in Winterthur eingereicht worden sind, eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit entnehmbar, bestehend aus einem Leuchtmittel und ei-nem von einer Decke abgehängten Reflektorsystem, bestehend aus einer Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren, die in einem Anstellwinkel zur Horizontalen an-geordnet sind und die das auftreffende Kunstlicht im Wesentlichen nach unten re-flektieren. Und man kann der A9 auch entnehmen, dass die Sekundärreflektoren mit zunehmender Distanz zu den Leuchtmitteln mit zunehmenden Anstellwinkeln angeordnet sind. Es mag sich - der Einsprechende hat dies ausgeführt - aus der Licht- und Schattenverteilung in der Anlage A9 auch noch erschließen, dass das Leuchtmittel, wie in den Merkmalen a) und b) im Patentanspruch 1 dargelegt, zu-mindest teilweise von einem primären Reflektorsystem umgeben ist, durch den die Lichtstrahlung im Wesentlichen indirekt nach oben geführt wird. Der Fachmann wird diesen Stand der Technik nach Überzeugung des Senats je-doch nicht berücksichtigen. Denn die Ausleuchtung eines Bahnsteiges ist grundsätzlich verschieden von der Beleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes. Nach Auffassung des Senats geht es bei der Situation am Bahnsteig im Unterschied zur Beleuchtung am Bildschirmar-beitsplatz, bei der eine Blendbegrenzung gegenüber reflektierenden Gegenstän-den einzuhalten ist (vergleiche etwa die E8), ausschließlich um eine stärkere und gleichmäßige Ausleuchtung des Bahnsteiges, besonders an der Bahnsteigkante. Eine Blendbegrenzung gegenüber flachen Abstrahlwinkeln von reflektierenden Bauteilen, wie es in der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe dargelegt ist, spielt dagegen an einem Bahnsteig keine Rolle. Dementsprechend sind die Anfor-- 13 - derungen an eine Leuchten-Reflektordecken-Einheit zum Ausleuchten eines Bahnsteiges ganz anders als zur Ausleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes. Und damit sind auch die zu lösenden Probleme grundsätzlich verschieden. Daher kann der auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik für Bildschirmarbeitsplätze tä-tige Fachmann in der Beleuchtungseinrichtung eines Bahnsteiges keine Anregun-gen für die Lösung der an Bildschirmarbeitsplätzen auftretenden Probleme finden und somit auch keine Anregung dazu, die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe mit den Merkmalen im Anspruch 1 zu lösen. Die Entgegenhaltungen D3 und D11 und die geltend gemachte offenkundige Vor-benutzung in Köln, die bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht worden sind, und die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteilig-ten aufgegriffen wurden, gehen nach der zutreffenden Darlegung im angefochte-nen Beschluss über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hin-aus und bringen ersichtlich auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. Dies trifft auch auf die D7 zu, die nichts an-deres beschreibt, als den Gegenstand der D6. Denn die "Systemskizze velox-Lichtumlenkdecke" entspricht der zur Vorbenutzung D6 angeführte Anlage A6, die lediglich zusätzliche handschriftliche Eintragungen aufweist. Und in den übrigen Ausführungen geht die D7 hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 1 auch nicht weiter. Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1, D2, D4 und D5, D8 sowie D12, die aus dem Erteilungsverfahren stammen und die der Ein-sprechende in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich pauschal genannt hat, lie-gen noch weiter ab und geben somit auch keine Anregung für die patentgemäße Lösung des zugrundeliegenden Problems. So zeigt die D1 lediglich ein Leucht-mittel, das zumindest teilweise von einem primären Reflektorsystem umgeben ist, durch das die Lichtstrahlung nach unten auf die zu beleuchtende Fläche eines Schreibtisches geführt wird (vergleiche Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschrei-bung). In der D2 geht es ausschließlich um ein von der Decke abgehängtes - 14 - Leuchtmittel (Figur mit zugehöriger Beschreibung). Aus der D4 ist ein in eine Ge-bäudeverglasung integriertes Reflektorsystem bekannt, mit dem Tageslicht und Sonnenstrahlung oder auch Kunstlicht in einen Innenraum gelenkt werden und zu dem lediglich ausgeführt ist, dass es aus einer Vielzahl von länglichen Einzelre-flektoren besteht (siehe beispielsweise Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschrei-bung). Ein ähnliches Lichtlenksystem, bei dem die Einzelreflektoren um ihre Längsachse verstellbar sind, beschreibt die D5 (vergleiche Figur 3 mit Text auf Seite 176 und 177). Der D8 und der D12 ist im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich entnehmbar, dass für eine ausreichend begrenzte Di-rektblendung die Leuchtdichte für einen Ausstrahlungswinkel g in einem kritischen Winkelbereich von 45° bis 85° zur Vertikalen, somit beispielsweise auch für einen Ausstrahlwinkel von 50°, begrenzt sein muss (vergleiche D8, zweite Seite, Figur 9 mit Beschreibung in mittlerer Spalte und D12, Seite 4, rechte Spalte bis ein-schließlich Unterschrift zu Bild 1). Schließlich konnte auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher in Frage kom-mender Entgegenhaltungen nicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe legen. Denn es ist nirgends ein Reflektorsystem gezeigt, das aus einer Vielzahl von länglichen Einzelreflektoren besteht, die mit zunehmender Distanz von einem Leuchtmittel mit zunehmenden Anstellwinkeln zur Horizontalen angeordnet sind. An dieser Beurteilung kann auch der Einwand des Einsprechenden nichts ändern, wonach die Hinzufügung "eines Bildschirmarbeitsplatzes" im Patentanspruch 1 le-diglich die Angabe eines Verwendungszwecks bedeute, die nach der BGH-Ent-scheidung "Schießbolzen" den Schutzumfang nicht einschränke. Denn nach Auf-fassung des Senats beschreibt diese Änderung keinen Verwendungszweck der Leuchten-Reflektordecken-Einheit, sondern legt diese Einheit räumlich und körper-lich eindeutig auf einen Bildschirmarbeitsplatz fest. - 15 - Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die Unteransprüche 2 und 3 Be-stand. Denn sie betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltun-gen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1. Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Maksymiw Be
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