BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 20. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 100 56 325 21 W (pat) 310/08 Verkündet am … - 2 - … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie die Richterin Pagenberg LL.M.Harv., Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller beschlossen: Das Patent DE 100 56 325 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Bezeichnung: Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anla-gen Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 20. Mai 2008 Beschreibung Spalten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 20. Mai 2008 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a bis 3b, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 20. Mai 2008. G r ü n d e I. Auf die am 14. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent 100 56 325 mit der Bezeichnung "Vorrich-- 3 - tung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 30. Oktober 2003 erfolgt. Gegen das Patent ist am 29. Januar 2004 Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Druckschrif-ten D1: DE 39 37 026 C2 D2: JP 53 - 67280 D3: Schriftliches Angebot Nr. 063hs49c der Einsprechenden vom 24. März 1998 an die Fa. ACTS/Test- und Entwick-lungszentrum Europa über eine Beleuchtungsanlage D4: Schriftliche Bestellung der Fa. ACTS vom 13. Mai 1998 D5: Fotografische Abbildungen der an die Fa. ACTS ausge-lieferten Beleuchtungsanlage. Im Prüfungsverfahren waren die Druckschriften D6: DE 198 26 288 A1 D7: JP 10-116 502 A entgegengehalten worden. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Senat außerdem noch die Druckschrift D8: DE 84 10 641 U1 eingeführt. - 4 - Die Einsprechende macht mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätig-keit geltend. Die Einsprechende beantragt, das Patent 100 56 325 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentan-spruch 1 sowie die erteilten Patentansprüche 2 bis 14, eine überarbeitete Be-schreibung Spalten 1 bis 10 sowie die erteilten Figuren 1 bis 3b überreicht. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel-tende Patentanspruch 1 lautet: M1 Beleuchtungsvorrichtung M2 zur Ausleuchtung der Aufprallzone einer Crashtest-Anlage, in der ein bewegtes Fahrzeug (12) auf ein festes oder beweg-tes Hindernis (11) aufprallt, M3 mit mehreren Tragrahmen (1), in denen jeweils sechs bis zwölf einzelne Leuchten (2) mit je bis zu 4 KW angeordnet sind, M4 wobei die Leuchten (2) ihr Licht im Wesentlichen in horizon-taler Richtung abgeben, - 5 - M5 die Tragrahmen (1) unabhängig voneinander und kontinuier-lich in einer horizontalen Ebene um die Aufprallzone verfahr-bar sind, M6 die Tragrahmen (1) an verfahrbaren Wägen (8) aufgehängt sind, dadurch gekennzeichnet, dass M7 die Wägen (8) ihrerseits an der Decke angeordneten Schie-nen (5, 5’) gehaltert an Rollen verfahrbar sind, M8 und die Schienen (5) an der Decke eine geschlossene Form bilden, die endlos, im Wesentlichen ringförmig, in der Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ecken, ist, M9 die Schienen (5) aus einem Tragwerk (5a) bestehen, das aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querver-strebungen fest miteinander verbunden sind, sowie einer an der Unterseite des Tragwerks (5a) angeordneten Laufschie-ne (5b). Hinsichtlich der jeweils darauf rückbezogenen, erteilten Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1, D6 und D8 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht. Außerdem bestehe ihrer Ansicht nach zwischen den im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmalen kein kombinatorischer Zusammenhang. - 6 - II. 1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). 2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 auseinanderge-setzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden. 3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch in-soweit als begründet, als das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen, insbesondere in der Automobilindustrie, wie sie zur Untersuchung des Crash-Ver-haltens von Kraftfahrzeugen verwendet werden (siehe Absatz [0001] der Streitpa-tentschrift). Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, werden zur Ausleuchtung der sog. "Targetzone", in der der eigentliche Aufprall erfolgt, starke Lichtquellen, z. B. Entladungslampen, verwendet, die im Stand der Technik an der Decke oberhalb der Targetzone befestigt sind. Die Leuchten seien üblicherweise in einem Tragrah-men zu sog. Batterien zusammengefasst, beispielsweise sechs Leuchten á 4 KW, wobei entweder die einzelnen Leuchten oder die gesamte Batterie bzgl. des Be-festigungspunkts drehschwenkbar installiert sein kann. Hierbei sei als nachteilig - 7 - anzusehen, dass das Licht im Wesentlichen von oben auf das bewegte Fahrzeug auftrifft. Da die Fahrzeuge, besonders im Bereich der Front- und Heckscheibe, ge-neigte Flächen aufwiesen, werde das von oben eingestrahlte Licht im Wesentli-chen in horizontaler Richtung reflektiert und könne daher unmittelbar als störender Reflex in die aufnehmende Kamera gelangen. Dadurch werde die Aufnahmequali-tät vermindert, da die optischen Reflexe nachträglich heraus retuschiert werden müssen bzw. durch die Reflexe Bildinformationen verloren gehen. Auch sei eine Anpassung an unterschiedliche Crashsituationen nur mit sehr aufwendigen Maß-nahmen möglich, da die Leuchtenbatterien von ihrer ortsfesten Position abmontiert und an anderer Stelle neu aufgebaut und ausgerichtet werden müssen (siehe die Absätze [0004] bis [0008]). Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorrich-tung zur Ausleuchtung von Crashtest-Anlagen derart zu gestalten, dass die Licht-quellen ihre Ausrichtung bzgl. der Targetzone kontinuierlich ändern können, um unterschiedliche Simulationen, d. h. unterschiedliche Aufprallsituationen des Fahr-zeugs, ausleuchten zu können, und dass die Beeinträchtigung der Aufnahmequali-tät durch störende Lichtreflexe weitestgehend vermieden wird (siehe Ab-satz [0011]). Der Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 und die Figuren 1b, 2 und 3a mit Beschreibung Absätze [0014], [0016], [0017], [0048], [0049] und [0059] zurück. Die Patentansprüche 2 bis 14 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 14. Die erteilten Ansprüche 1 bis 14 wiederum gehen auf die ursprünglichen Ansprü-che 1 bis 16 zurück, wobei der erteilte Patentanspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5 und 9 hervorgegangen ist und die verbliebenen Unteransprüche lediglich umnummeriert worden sind. - 8 - Die geltenden Patentansprüche 1 bis 14 sind demnach zulässig und erweitern auch den Schutzbereich des Streitpatents nicht. Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Beleuchtungsanla-gen bei Crashtest-Anlagen befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Lichttechnik. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Ver-fahren befindlichen Stand der Technik neu, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart eine Beleuchtungsvorrichtung mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Aus dem Stand der Technik ist keine Beleuchtungsvorrichtung bekannt, die Schie-nen an der Decke in der Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ec-ken aufweist (Merkmal M8), und bei der die Schienen aus einem Tragwerk beste-hen, das aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, wobei an der Unterseite des Tragwerks eine Laufschiene ange-ordnet ist (Merkmal M9). Diese Ausgestaltung wird dem Fachmann auch nicht na-hegelegt. Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D6 anzusehen, aus der (vgl. Spalte 1, erster Absatz, und Spalte 4, Zeile 50, bis Spalte 5, Zeile 4) eine Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M1) zur Ausleuchtung der Aufprallzone einer Crashtest-Anlage, in der ein bewegtes Fahrzeug auf ein festes oder bewegtes Hindernis aufprallt (Merkmal M2), bekannt ist. Es sind mehrere Tragrahmen (vgl. die Figur 2, Spalte 6, Zeilen 34 bis 63, Paneel 36, 38) vorgesehen, in denen je-weils mehrere einzelne Leuchten (Einzelscheinwerfer 30) mit - wie allgemein üb- - 9 - lich - bis zu 4 KW angeordnet sind. In der Figur 2 sind zwei Paneele (36, 38) mit jeweils vier Einzelscheinwerfern (30) dargestellt, wobei (vgl. Spalte 6, Zeilen 42 bis 47 und letzter Absatz) ausgeführt ist, dass mehr Einzelscheinwerfer vorteilhaft für eine schattenfreie Ausleuchtung seien, wodurch auch die im Merkmal M3 bean-spruchte Zahl von sechs bis zwölf einzelnen Leuchten für den Fachmann nahege-legt ist. Die Leuchten (vgl. Spalte 5, Zeilen 17 bis 21, Zeilen 56 bis 66, Spalte 6, Zeilen 39 bis 42) geben ihr Licht im Wesentlichen in horizontaler Richtung ab (Merkmal M4) und die Tragrahmen (vgl. Spalte 3, Zeilen 53 bis 60) sind unabhängig voneinander und kontinuierlich in einer horizontalen Ebene neben der Aufprallzone verfahrbar. Eine Verfahrbarkeit um die Aufprallzone herum, wie im Merkmal M5 außerdem noch beansprucht, ist in der Druckschrift D6 nicht angesprochen. Außerdem ist aus der Druckschrift D6 nicht bekannt, die Tragrahmen an verfahrbaren Wägen aufzuhängen (Merkmal M6), die Wägen ihrerseits an an der Decke angeordneten Schienen gehaltert an Rollen verfahrbar auszubilden (Merkmal M7), die Schienen an der Decke in einer geschlossenen Form auszubilden, die endlos, im Wesentli-chen ringförmig, in der Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ec-ken ist (Merkmal M8), und die Schienen aus einem Tragwerk auszubilden, das aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zu-einander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, wobei an der Unterseite des Tragwerks eine Laufschiene angeordnet ist (Merkmal M9). Diese Ausbildung ist aus der Druckschrift D6 auch nicht nahege-legt, da, wie aus Spalte 6, Zeilen 39 bis 42 hervorgeht, die Scheinwerfergruppen (Bz 22, 24, 26, 28) nicht unter der Hallendecke montiert sind, sondern in einer mittleren Höhe von ca. 120 cm über dem Boden bzw. der Fahrbahn, um eine gute Kopfausleuchtung zu erzielen. - 10 - Aus der Druckschrift D1 (vgl. Spalte 1, erster Absatz) ist eine Beleuchtungsvorrich-tung (Merkmal M1) für Fernseh- oder Filmstudios oder Bühnen bekannt und es handelt sich somit nicht, wie im Merkmal M2 beansprucht ist, um die Ausleuchtung der Aufprallzone einer Crashtest-Anlage, in der ein bewegtes Fahrzeug auf ein festes oder bewegtes Hindernis aufprallt. Die Beleuchtungsvorrichtung (vgl. die Fi-guren 2a und 3a, Spalte 4, Zeilen 13 bis 55) weist mehrere Tragrahmen (Quertra-versen 2, 2’) auf, an denen jeweils mehrere, bei Bedarf auch sechs bis zwölf, ein-zelne Leuchten (Beleuchtungskörper 4) mit wie üblich je bis zu 4 KW angeordnet sind (Merkmal M3), wobei die Leuchten (Beleuchtungskörper 4) ihr Licht, wie z. B. der Figur 3a entnehmbar ist, im Wesentlichen in horizontaler Richtung abgeben (Merkmal M4). Die Tragrahmen (vgl. die Figur 1, Spalte 2, erster Absatz, Spalte 3, Zeilen 49 bis Spalte 4, Zeile 8, Quertraversen 2, 2’) sind unabhängig voneinander und kontinuierlich in einer horizontalen Ebene um das zu beleuchtende Objekt ver-fahrbar (Merkmal M5) und die Tragrahmen sind an verfahrbaren Wägen (vgl. die Figur 3a, Spalte 4, Zeilen 52 bis 55, Laufwagen 3) aufgehängt (Merkmal M6). Die Wägen ihrerseits sind (vgl. die Figur 3a, Spalte 4, Zeilen 52 bis 55, Laufwagen 3) an an der Decke angeordneten Schienen (Längstraversen 1, 1’) gehaltert, wobei eine Verfahrbarkeit an Rollen in der Einleitung (vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 65, Rollwagen) erwähnt ist (Merkmal M7). Die Schienen (vgl. die Figur 1, Längstraversen 1, 1’) bilden an der Decke eine of-fene U-Form. Die in der Merkmalsgruppe M8 beanspruchten Merkmale, sind somit aus der Druckschrift D1 nicht bekannt. Außerdem bestehen die Schienen bei der aus Druckschrift D1 bekannten Be-leuchtungsvorrichtung nicht aus einem Tragwerk, das aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstreben besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen fest miteinander verbunden sind, sowie einer an der Un-terseite des Tagwerks angeordneten Laufschiene, wie im Merkmal M9 bean- - 11 - sprucht ist, sondern lediglich aus einer einfachen einteiligen Längstraverse (1, 1’). Eine derartige Ausbildung ist durch die Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, da bei einer Beleuchtungsvorrichtung für eine Crashtest-Anlage im Unterschied zur aus der Druckschrift D1 bekannten Bühnenbeleuchtungsvorrichtung wegen der größeren und schwereren Scheinwerfer und um unterschiedliche Aufprallsituatio-nen des Fahrzeugs ausleuchten zu können höhere Anforderungen an die Stabilität und Flexibilität des Schienensystems gestellt werden, die sich mit der Ausbildung der Schienen in Form der beanspruchten stabilen Tragwerkskonstruktion und der beanspruchten Ausbildung der Polygonform, die zu einer erhöhten Flexibilität führt, erreichen lässt und die bei der Bühnenbeleuchtungsvorrichtung gemäß Druckschrift D1 nicht notwendig ist. Aus der Druckschrift D8 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung Seite 5) ist eine Beleuchtungsvorrichtung (Merkmal M1) bekannt, die ein Tragwerk in Form einer Dreieckstraverse aufweist, die aus drei parallel zueinander verlaufenden Rohrstre-ben (Längsstreben 2a, 2b, 2c) besteht, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querverstrebungen (Querstreben) fest miteinander verbunden sind und an der Leuchten (Scheinwerfer, Spotlicht 3) befestigt sind (Teilmerkmale von M9). Weitere Merkmale des Gegenstandes gemäß dem Patentanspruch 1 sind aus der Druckschrift D8 nicht bekannt. Insbesondere weist das Tragwerk nur gerade Tra-versenelemente und keine gebogenen auf, die für eine Ringform notwendig sind, und auch keine Schienen, in denen die Leuchten verfahren werden könnten. Die Leuchten (Scheinwerfer, Spotlicht 3) sind (vgl. die letzten beiden Absätze auf Sei-te 5) lediglich um eine Welle (4) drehbar, ansonsten aber fest und nicht verfahrbar angeordnet. Eine Verfahrbarkeit der Leuchten ist durch die Druckschrift D8 aufgrund der spe-ziellen Konstruktion auch nicht nahegelegt. - 12 - Auch durch eine Kombination der Lehren der Druckschriften D6, D1 und D8 ge-langt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1, da aus keiner der genannten Druckschriften bekannt oder nahegelegt ist, Schienen ringförmig in Form eines Polygons mit mehr als fünf abgerundeten Ecken und gleichzeitig stabil aus einem Tragwerk mit drei parallel zueinander ver-laufenden Rohrstreben, die im Dreieck zueinander angeordnet und durch Querver-strebungen fest miteinander verbunden sind, mit an der Unterseite des Tragwerks angeordneter Laufschiene auszubilden. Die weiterhin im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und kön-nen die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auch nicht in Frage stellen. 5. Da alle im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale sich gegenseitig ergän-zend der vorteilhaften Ausgestaltung der beanspruchten Crashtest-Anlagen-Be-leuchtungsvorrichtung hinsichtlich Stabilität und Flexibilität dienen, besteht zwi-schen den im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmalen nach Ansicht des Se-nats auch ein kombinatorischer Zusammenhang. 6. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Damit haben auch die Unteransprüche 2 bis 14 Bestand. Dr. Winterfeldt Pagenberg Dr. Morawek Dr. Müller Pü
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