BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 314/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 199 57 129 … BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. April 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 26. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Urologischer Patien-tenlagerungstisch“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 25. November 2004 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautet: „Urologischer Patientenlagerungstisch (1) mit einer Patientenlage-rungsplatte (6), welche eine Kopfseite (K) und eine Fußseite (F) aufweist, und mit einem mit einer Hubsäule (2) verbundenen Trag-arm (3) für die Patientenlagerungsplatte (6), wobei die Hubsäule (2) und der Tragarm (3) auf der Kopfseite (K) der Patientenlage-rungsplatte (6) seitlich neben der Patientenlagerungsplatte (6) an-geordnet sind.“ - 3 - Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift (E1) US 5 131 105 verwiesen. Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentan-spruch 1 u. a. gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruch nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Ja-nuar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zustän-digkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur Ände-rung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum - 4 - zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit „perpetuatio fori“ zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführ-lich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04). Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind in-nerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen man-gelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG). Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§§ 1, 3 PatG). Das Patent war deshalb zu widerrufen, §§ 61 Abs. 1 PatG, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie ergeben sich aus den ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen urologischen Patientenlagerungs-tisch derart auszuführen, dass ein auf der Patientenlagerungsplatte gelagerter Pa-tient im Urogenitalbereich seitlich und frontal frei zugänglich ist (siehe Patent-schrift, Absatz [0005]). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu. Aus der E1 (siehe insbesondere die Fig. 1, 2, 5c und 7c mit zugehöriger Beschrei-bung) ist ein urologischer Patientenlagerungstisch (patient support table 100), mit einer Patientenlagerungsplatte (urological table top 20c), welche eine Kopfseite und eine Fußseite aufweist (siehe Beinhalterung (leg stirrup 740)), bekannt (siehe Fig. 7c). Der Patientenlagerungstisch weist einen mit einer Hubsäule (suppert - 5 - tower 10) verbundenen Tragarm (shaft 150) für die Patientenlagerungsplatte auf (siehe Fig. 5c), wobei die Hubsäule und der Tragarm auf der Kopfseite der Patien-tenlagerungsplatte seitlich neben der Patientenlagerungsplatte angeordnet sind (siehe Fig. 1 in Verbindung mit Fig. 7c). Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt. Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Gegen-standes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 dessen Schick-sal. gez. Unterschriften
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