BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 316/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … gegen das Patent 197 05 988 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Häußler beschlossen: Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent aufrechterhalten. G r ü n d e I Auf die am 17. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 23. Oktober 1996 (Akz: DE 196 44 114. 5) beim Patentamt eingereichte Patentan-meldung ist das nachgesuchte Patent 197 05 988 mit der Bezeichnung "Retina-Implantat" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. April 2002 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren lie-gen die erteilten Patentansprüche 1 bis 13 zugrunde. Der mit Gliederungspunkten versehene, hinsichtlich eines offensichtlich falschen Bezugszeichens berichtigte Patentanspruch 1 lautet: - 3 - (A) Retina-Implantat (B) mit einer an einer Netzhaut (12) anliegenden Oberfläche (28), (C) wobei die Oberfläche (28) mit Elektroden (35; 55) zum Sti-mulieren von Zellen (27) der Netzhaut (12) versehen ist (D) und die Elektroden (35; 55) von auf die Netzhaut (12) fallendem, sichtbarem Licht (21’) derart angesteuert wer-den, dass ein elektrischer Stimulus (41) von der Elektrode (35; 55) auf die Zelle (27) ausgeübt wird, dadurch gekennzeichnet, (E) dass das Implantat (13; 14 ) mit einer für nicht-sichtbares Licht (25’) wirksamen, photovoltaischen Schicht (30; 50) versehen ist, (F) und dass jede Elektrode (35; 55) einen durch sichtbares Licht optisch betätigbaren Schalter umfasst, (G) der die von der photovoltaischen Schicht (30; 50) erzeugte Spannung in Abhängigkeit von der Intensität des auftref-fenden sichtbaren Lichtes auf die Elektrode (35; 55) schal-tet. Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Einsprechende hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt: D4: US 5 024 223 D5: US 5 397 350 D6: US 5 556 423 D7: DE 195 29 371 A1 - 4 - D8: G. R. Elion, H. A. Elion: "Electro-Optics Handbook", Marcel Dekker, Inc., New York 1979, Seite 127 D9: R. E. I. Schropp, M. Zeman: "Amorphous and Microcrystalline Sili-con Solar Cells: Modeling, Materials and Device Technology", Norwell 1998, Seite 55 D10: D. H. Auston et al.: "An amorphous silicon photodetector for picosecond pulses", Appl. Phys. Lett. 36, Nr. 1, 1980, Seiten 66 bis 68 und D11: R. B. Hammond, N. M. Johnson: "Impulse photoconductance of thin-film poly-crystalline silicon", J. Appl. Phys. 59, Nr. 9, 1986, Sei-ten 3155 bis 3159. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung außerdem die beiden Do-kumente D12: J. Hilfiker: "Spectroscopic Ellipsometry in the Vacuum Ultraviolet: 157 nm and Below", 7. Januar 2000, Future Fab Intl. Volume 8, Sei-te 1 bis 9 sowie D13: University of Rochester, Laboratory for Laser Energetics: "Picosecond Photoresponse in Polycrystalline Silicon", LLE Review, Quarterly Report, Volume 71, April - Juni 1997, Seiten 132 bis 136 überreicht. Im Patenterteilungsverfahren sind darüber hinaus die Entgegenhaltungen J. Wyatt, J. Rizzo: "Ocular implants for the blind", IEEE Spectrum, 1996, Vol. 33, No. 5, Seiten 47 bis 53 - 5 - DE 195 29 371 A1 sowie D4’: EP 0 460 320 A1 in Betracht gezogen worden. Die Druckschrift D4’ und die von der Einsprechenden genannte D4 basieren jeweils auf der amerikanischen Patentanmeldung US 549 094 vom 6. Juli 1990, deren Priorität in beiden Dokumenten in Anspruch genommen worden ist. Die D4’ umfasst neben 20 Vorrichtungsansprüchen noch 10 Verfahrensansprüche, die auf ein chirurgisches Verfahren bzw. ein Verfahren zur Erzeugung eine künstlichen Sehvermögens gerichtet sind. Ansonsten sind die beiden Dokumente inhaltsgleich. Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass der Gegen-stand des erteilten Patentanspruchs 1 angesichts des aus jeder der Druckschriften D4, D5 und D6 bekannten Standes der Technik nicht mehr neu sei. Sie macht ferner geltend, die innere Priorität der Voranmeldung DE 196 44 114. 5 vom 23. Oktober 1996 sei vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch genommen worden, da in dessen Patentanspruch 1 im Vergleich zur Voranmeldung ein Merk-mal fehle. Als Prioritätstag des Streitpatents käme deshalb nur dessen Anmelde-tag, nämlich der 17. Februar 1997 in Frage. Die vorstehend erwähnte, am 13. Fe-bruar 1997 veröffentlichte Entgegenhaltung D7 sei somit gegenüber dem angegrif-fenen Patent als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen. Durch diese Entgegenhaltung werde in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, das durch die Druckschriften D4 bis D6 belegt sei, die erfinderische Tätigkeit des Ge-genstandes des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage gestellt. Die Einsprechende vertritt darüber hinaus die Auffassung, der Streitpatentgegen-stand bediene sich lediglich zweier bekannter physikalischer Phänomene, wie sie in den Druckschriften D8 bis D13 beschrieben sind, nämlich zum einen der Tatsa-che, dass Halbleitermaterialien wie z.B. Polysilizium im sichtbaren und im infraro-- 6 - ten Spektralbereich eine unterschiedliche Transparenz besäßen, und zum ande-ren, dass sich unter Lichteinwirkung ihre elektrische Leitfähigkeit verändere. Inso-fern werde durch die Entgegenhaltungen D8 bis D13 der neuheitsschädliche Of-fenbarungsgehalt der Druckschriften D4 bis D6 untermauert. Die Einsprechende hat zusätzlich zu den von ihr zitierten Dokumenten für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags Beweis durch Sachverständigengutachten an-geboten. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch keine der Entgegenhaltungen D4 bis D6 neuheitsschädlich vorweggenom-men werde. Der Streitpatentgegenstand beruhe gegenüber diesem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die innere Priorität der Voranmeldung DE 196 44 114. 5 sei wirksam in Anspruch genommen worden. Dessen ungeachtet könne auch die D7 weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des erteilten Patentan-spruchs 1 in Frage stellen. - 7 - II Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen be-gonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beur-teilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im einzelnen so dar-gelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Fol-gerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne ei-gene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht be-stritten worden. Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig. 1.) Der erteilte Patentanspruch ist zulässig, denn er umfasst die Merkmale der ur-sprünglichen Patentansprüche 1 und 5. Die im Merkmal (G) gemäß vorstehender Merkmalsgliederung verwendete Formulierung, dass der Schalter die von der pho-tovoltaischen Schicht (30; 50) erzeugte Spannung in Abhängigkeit von der Inten-sität des auftreffenden sichtbaren Lichtes auf die Elektrode (35; 55) schaltet, ist durch die ursprüngliche Beschreibung (S 10, 1. bis 4. Abs) gedeckt. - 8 - Die erteilten Unteransprüche 2 bis 13 entsprechen - in dieser Reihenfolge - den ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 14. Sie sind somit ebenfalls zu-lässig. Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche ist von der Einsprechenden im Üb-rigen nicht bestritten worden. 2.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das angegriffene Patent ein Retina-Implantat mit einer an einer Netzhaut anliegenden Oberfläche, wobei die Oberfläche mit Elektroden zum Stimulieren von Zellen der Netzhaut versehen ist und die Elektroden von auf die Netzhaut fallendem, sichtbarem Licht derart ange-steuert werden, dass ein elektrischer Stimulus von der Elektrode auf die Zelle aus-geübt wird (Absatz [0001]). Ein derartiges Retina-Implantat ist, wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt wird, in der eingangs erwähnten Druckschrift D4’ (bzw. der D4) offenbart (Abs [0002]). In der Patentschrift wird weiter ausgeführt, dass das bekannte Retina-Implantat ein subretinales Implantat sei, das demzufolge in untere Schich-ten der Netzhaut implantiert werden soll (Abs [0003]). Es sei so ausgelegt, dass bereits das auftreffende Umgebungslicht ausreichen soll, um die erforderlichen Stimuli für die Zellen der Netzhaut zu erzeugen. Eine externe Energieversorgung sei folglich nicht vorgesehen (Abs [0004]). Aus dem vorstehend erwähnten IEEE-Artikel "Ocular implants for the blind" ist nach den Angaben in der Streitpatentschrift ein weiteres Retina-Implantat bekannt, das jedoch als epiretinales Implantat eingesetzt werden soll (Abs [0005]). Bei den epiretinalen Implantaten sei es im Gegensatz zu den subretinalen Implantaten je-doch erforderlich, die Stimuli vorab zu codieren, um auf diese Weise die biologi-schen Veränderungen zu kompensieren, denen die biologischen Signale auf ihrem Weg von den Photorezeptoren zu den Ganglienzellen in den unteren Schichten der Netzhaut ausgesetzt sind. Epiretinale Implantate würden daher von außen an-- 9 - gesteuert, und zwar auf der Grundlage eines Bildes, das z.B. mit einer Videoka-mera oder dgl. erzeugt worden sei, die bspw. als Brille für den Patienten ausges-taltet sein könne (Abs [0006]). Aufgrund der systemimmanenten Unterschiede zwi-schen subretinalen und epiretinale Implantaten seien letztere bauartbedingt grö-ßer, aufwendiger und hätten einen höheren Energieverbrauch (Abs [0007]). Bei den subretinalen Implantaten der eingangs genannten Art bestünde hingegen das Problem, dass das Umgebungslicht mitunter nicht ausreiche, um Stimuli ausrei-chender Amplitude zu erzeugen, die größer sind als die Reizschwelle der zu sti-mulierenden Zellen der Netzhaut (Abs [0011]). Dem Streitpatentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein subretinales Implan-tat der gattungsgemäßen Art dahingehend weiterzubilden, dass auch bei schwa-chem Umgebungslicht ausreichend Energie zur Verfügung steht, um Stimuli erfor-derlicher Amplitude erzeugen zu können. Es sollen ferner diejenigen Nachteile vermieden werden, wie sie im Zusammenhang mit epiretinalen Implantaten ange-sprochen worden sind (Abs [0012]). Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Retina-Implantat dadurch gelöst, dass das Implantat mit einer für nicht-sichtbares Licht wirksamen, photovoltai-schen Schicht versehen ist [Merkmal (E)], und dass jede Elektrode einen durch sichtbares Licht optisch betätigbaren Schalter umfasst [Merkmal (F)], der die von der photovoltaischen Schicht erzeugte Spannung in Abhängigkeit von der Intensi-tät des auftreffenden sichtbaren Lichtes auf die Elektrode schaltet [Merkmal (G)]. Zwar wird im erteilten Patentanspruch 1 über die Herkunft des nicht-sichtbaren Lichtes, durch welches in der photovoltaischen Schicht gemäß den Merkmalen (E) und (G) eine Spannung erzeugt werden soll, nichts ausgesagt. Aus der Gesamt-offenbarung des Streitpatents (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 909, Ls 1 u. 2, 911, 3. a) - "Spannschraube") geht für den Fachmann jedoch zweifelsfrei hervor, dass es sich hierbei nicht etwa um einen im Umgebungslicht stets enthaltenen - sozu-sagen parasitären - Anteil im infraroten oder ultravioletten Spektralbereich handelt, - 10 - sondern um einen vergleichsweise großen, gesondert durch die Linse des betrof-fenen Auges einzustrahlenden, vorzugsweise infraroten Energiebetrag, der für das Funktionieren des beanspruchten Retina-Implantats unerlässlich ist. In der Streit-patentschrift ist nämlich ausgeführt, dass es zur Lösung der vorstehend genann-ten Aufgabe zweckmäßig sei, die für die Stimulation erforderliche Versorgung mit infrarotem Licht vorzunehmen, für das die Optik ebenso wie die Netzhaut des menschlichen Auges durchlässig sei. Dadurch seien auch bei ausreichend hohen Intensitäten keine Schädigungen zu befürchten. Die im Auge zur Verfügung ste-hende Versorgungsleistung könne zusätzlich dadurch erhöht werden, dass die In-fraroteinkopplung global, d.h. über einen möglichst großen Oberflächenbereich der Netzhaut bzw. des Implantats vorgenommen werde, während andererseits die Zel-len nur lokal stimuliert würden (Abs [0015]). Um vom jeweils vorhandenen Umgebungslicht und von der Verträglichkeits-schwelle der Netzhaut für sichtbares Licht unabhängig zu sein, werde nicht-sicht-bares Licht, vorzugsweise Infrarot-Licht eingesetzt, um die notwendige Energie zur Erzeugung der Stimuli bereitzustellen (Abs [0017]). Die Energieversorgung des er-findungsgemäßen Implantats sei damit unabhängig vom jeweils vorhandenen Um-gebungslicht und darüber hinaus auch unabhängig davon, ob das jeweils gesehe-ne Bild einen hohen oder niedrigen Helligkeitsanteil enthalte (Abs [0018]). Auch der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung (Abs [0039]) entnimmt der fachkundige Leser, dass unter dem Begriff "nicht-sichtbares Licht" im erteilten Pa-tentanspruch 1 ausschließlich die von einer separaten Quelle, beispielsweise einer Infrarot-Lichtquelle stammende Strahlung zu verstehen ist. 3.) Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften ein Retina-Implantat mit sämtlichen, in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen offenbart. - 11 - a) Die Druckschrift D4 nimmt den Streitpatentgegenstand nicht vorweg. Ausweis-lich der Figuren 1A, 2A bis 2C, 3A bis 3C und 4 sowie der zugehörigen Beschrei-bung (Sp 3, Z 27 bis Sp 5, Z 33) offenbart die D4 zwar ein gattungsgemäßes (subretinales) Implantat (device 10) mit einer an einer Netzhaut (retinal pigment epithelium 58) anliegenden Oberfläche (electrical ground 22, 74) [Merkmale (A) und (B)], wobei die Oberfläche (22, 74) mit Elektroden (nodes 28) zum Stimulieren von Zellen der Netzhaut versehen ist [Merkmal (C)] und wobei die Elektroden (28) von auf die Netzhaut (58) fallendem, sichtbarem Licht (average room lighting) der-art angesteuert werden, dass ein elektrischer Stimulus von der Elektrode (28) auf die Zellen ausgeübt wird [Merkmal (D)]. Jedoch sind die Merkmale (E) bis (G) des Kennzeichens des erteilten Patentan-spruchs 1 beim Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D4 nicht erfüllt. Es mag zwar zutreffen, dass die in der D4 beschriebenen Photodioden (photoactive layer 18, intrinsic layer 20, layer 6), wie die Einsprechende in der mündlichen Ver-handlung geltend gemacht hat, auch für das im Umgebungslicht enthaltene nicht-sichtbare Licht empfindlich sind und dass dieser Lichtanteil demzufolge zur Ener-gieversorgung des aus der D4 bekannten Retina-Implantats beiträgt. Jedoch ist bei diesem Stand der Technik an eine zusätzliche Energieeinkopplung mittels ei-ner separaten, nicht-sichtbares Licht emittierenden Strahlungsquelle - wie dies in-soweit der sinnvoll verstandene Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt - nicht gedacht. Vielmehr wird bei dem in der Druckschrift D4 beschriebenen Retina-Implantat das ins Auge fallende Umgebungslicht sowohl zur Spannungserzeugung mittels der Photodioden (18, 20, 6) als auch zum Auslösen der Stimuli über die Elektroden (28) benutzt (Sp 6, Z 20 bis 26), so dass das bekannte Implantat zu Recht als "selbstversorgend" (self-powered) bezeichnet wird (Sp 4, le Z bis Sp 5, Z 2). Soweit beim Stand der Technik dennoch von einer zusätzlichen Energie-quelle in Form einer Batterie die Rede ist (vgl Sp 5, Z 5 bis 9), dient deren Span-nung ausschließlich der Ruhestromeinstellung (bias activation current) der Photo-dioden. - 12 - Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aber auch ein durch sichtbares Licht optisch betätigbarer Schalter - wie dies insoweit im Merkmal (F) des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht ist - beim Stand der Technik gemäß Entgegenhal-tung D4 nicht vorgesehen. Zwar können die Elektroden (electrode structure 13a, 13b; conductive layer 22) entsprechend dem in den Figuren 2A und 2B gezeigten Ausführungsbeispiel aus Polysilizium sein. Mitnichten handelt es sich hierbei aber zwingend um ein Material, welches beim Einfall von sichtbarem Licht seine Leitfä-higkeit so gravierend ändert, dass ein optisch betätigbarer Schalter im Sinne des Merkmals (F) des Streitpatentgegenstandes gebildet wird. Polykristallines Silizium kann - je nach Reinheit, Korngröße, Dotierung etc. - die unterschiedlichsten elektrischen und optischen Eigenschaften aufweisen. Insofern sind durchaus Ausführungsformen dieses Halbleitermaterials denkbar, die sich bei Einfall von Licht tatsächlich wie optisch betätigbare Schalter verhalten. An ein sol-ches Material ist beim Stand der Technik gemäß der D4 jedoch nicht gedacht. Denn soweit dort von Polysilizium die Rede ist, soll dieses Material permanent leit-fähig sein, also nicht - wie die Einsprechende geltend macht - erst durch Lichtein-fall leitfähig werden. So wird im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Elektroden (13a, 13b; 22) ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese auch aus an-deren leitfähigen Materialien wie z.B. Aluminium oder Platin gebildet sein können (Sp 4, Z 46 bis 48). Analog wird gemäß dem in Figur 2C gezeigten Ausführungs-beispiel vorgeschlagen, für die dortigen Elektroden (surface 71) anstelle des per-manent leitfähigen Polysiliziums Gold zu verwenden. Aber selbst wenn man - entgegen der Gesamtoffenbarung der D4 - einmal unter-stellt, dass die besagten Elektroden (13a, 13b; 22) aus hochreinem und somit nichtleitendem Polysilizium bestehen, so wäre das Merkmal (F) des erteilten Pa-tentanspruchs 1 beim Stand der Technik gleichwohl nicht erfüllt. Denn der Band-abstand dieses Materials liegt - wie die Patentinhaberin in der mündlichen Ver-handlung unter Hinweis auf die Entgegenhaltung D9 (vgl die Tabelle 3.2.) darge-legt hat - zwischen 1.0 und 1.1 eV. Demzufolge würde bereits die Einkopplung von - 13 - der im Umgebungslicht enthaltenen Infrarotstrahlung eine beträchtliche Erhöhung der Leitfähigkeit der Elektroden (13a, 13b; 22) zur Folge haben, wodurch eine durch sichtbares Licht ausgelöste Schaltfunktion, wie dies gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beansprucht wird, verhindert würde. b) Auch die beiden Druckschriften D5 und D6 stehen dem Streitpatentgegenstand nicht neuheitsschädlich entgegen. Denn beide Dokumente (vgl jeweils den An-spruch 1 und die Fig 1) lehren lediglich, das in der D4 offenbarte, einstückige Re-tina-Implantat in eine Vielzahl mikroskopisch kleiner Implantate (microscopic pho-toelectric devices) zu zerlegen. Diese Partikel werden sodann in den subretinalen Raum des Auges injiziert. c) Die Druckschrift D7 (vgl den Anspruch 1 sowie die Fig 1a bis 2b und die Be-schreibung Sp 3, Z 56 bis Sp 5, Z 23) offenbart kein Retina-Implantat, sondern ei-ne Mikroelektroden-Anordnung zum ortsaufgelösten Ableiten elektrischer Zellpo-tentiale oder zur elektrischen Stimulation von Netzwerken biologischer Zellen mit-tels einer externen Spannungsquelle. Insofern vermag auch die D7 die Neuheit des Streitpatentgegenstandes nicht in Frage zu stellen. Dies wurde von der Ein-sprechenden im übrigen auch nicht geltend gemacht. d) Die Druckschriften D8 bis D13 befassen sich mit den optischen und elektroni-schen Eigenschaften von Silizium. Ein Retina-Implantat wird nicht offenbart. Des-halb ist der Streitpatentgegenstand gegenüber diesem Stand der Technik neu. 4.) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, welcher hier zu defi-nieren ist als ein mit der Entwicklung von Retina-Implantaten befasster, berufser-fahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der bei seiner Arbeit in ständigem Kontakt zu einem auf dem Gebiet der Augen-heilkunde tätigen Chirurgen steht. - 14 - a) Die Entgegenhaltung D4, aus der, wie dargelegt, lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt sind, vermag - für sich ge-nommen - den Fachmann nicht dazu anzuregen, die patentgemäße Lehre zu ver-wirklichen. Der D4 lassen sich nämlich keinerlei Hinweise dahingehend entneh-men, die Energieversorgung des dort beschriebenen Retina-Implantats mittels ei-ner photovoltaischen Schicht zu bewerkstelligen, die für nicht-sichtbares, einer se-paraten Strahlungsquelle entstammendes Licht wirksam ist, sowie durch sichtba-res Licht optisch betätigbare Schalter vorzusehen, durch welche die von der pho-tovoltaischen Schicht erzeugte Spannung auf die Stimulationselektroden geschal-tet wird, wie dies insoweit vom sinnvoll verstandenen Patentanspruch 1 des Streit-patents beansprucht wird. b) Aber auch durch die Einbeziehung des übrigen, im Verfahren befindlichen Stan-des der Technik gelangt der Fachmann, ausgehend von der D4, nicht zur patent-gemäßen Lehre. aa) Die Druckschriften D5 und D6 gehen, wie vorstehend erörtert wurde, über den hier relevanten Offenbarungsgehalt der D4 nicht hinaus. Eine Anregung, das aus der D4 bekannte, gattungsgemäße Retina-Implantat entsprechend den Merkmalen des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 1 weiterzubilden, vermögen die-se beiden Schriften dem Fachmann insofern nicht zu geben. bb) Es kann dahinstehen, ob die Entgegenhaltung D7 aufgrund der von der Ein-sprechenden behaupteten nicht-wirksamen Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung DE 196 44 114. 5 als vorveröffentlichter Stand der Technik zu gelten hat oder nicht. Denn diese Druckschrift vermag auch die erfinderische Tä-tigkeit das Streitpatentgegenstandes nicht in Frage zu stellen. - 15 - Zwar lehrt die D7 (vgl den Anspruch 1 sowie die Fig 1a bis 2b und die Beschrei-bung Sp 3, Z 56 bis Sp 6, Z 53), in einem Elektrolyten (E) befindliche biologische Zellen (Ze) durch Mikroelektroden (M1 ... Mn) zu kontaktieren, welche über licht-empfindliche, beispielsweise aus amorphem Silizium bestehende Elemente (P1 ... Pn) mit Anschlusselektroden (A1 ... An) verbunden sind, so dass bei die-sem Stand der Technik für sich genommen das Merkmal (F) des erteilten Patent-anspruchs 1, welches den durch sichtbares Licht optisch betätigbaren Schalter be-trifft, verwirklicht ist. Jedoch erfolgt die Stimulation der Zellen (Ze) gemäß der D7 durch eine elektrische Spannungsquelle (U), welche mit einer im Elektrolyten (E) angeordneten Referenzelektrode (Re) und den Anschlusselektroden (A1 ... An) verbunden ist. Insofern könnte die D7 den Fachmann möglicherweise dazu veranlassen, auch das aus der D4 bekannte Retina-Implantat mit einem durch sichtbares Licht op-tisch betätigbaren Schalter zu versehen. Eine Anregung, gleichzeitig die elektri-sche Spannungsquelle (U) durch eine photovoltaische Schicht zu ersetzen, wel-che für nicht-sichtbares, einer gesonderten Strahlungsquelle entstammendes Licht wirksam ist, wie dies vom Streitpatent weiter gelehrt wird, erhält der Fachmann durch die D7 jedoch nicht. cc) Die Publikationen D8 bis D13 repräsentieren lediglich den allgemeinen Kennt-nisstand des Fachmanns hinsichtlich der optischen und elektronischen Eigen-schaften von Silizium in verschiedenen Ausführungsformen. Wie die Einsprechen-de in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, geht beispielsweise aus der D9 (vgl die Tabelle 3.2. auf S 55) hervor, dass Polysilizium im Dunkeln sehr schlecht leitet, dass sich seine Leitfähigkeit bei Lichteinfall aber um mehr als zwei Größenordnungen erhöht. Die Druckschrift D12 (vgl S 3, le Abs) und die Druck-schrift D13 (vgl die Fig 1.31 auf S 133) lehren nach Auffassung der Einsprechen-den übereinstimmend, dass Polysilizium im nahen Infrarotbereich transparent ist, kürzere Wellenlängen hingegen absorbiert. - 16 - Auch dieses dem Fachmann unbestritten zuzurechnende Wissen wird ihn nicht veranlassen, bei dem in der D4 beschriebenen Retina-Implantat die patentgemä-ße Lehre zu verwirklichen. Denn soweit bei diesem Stand der Technik von Elektro-den aus Polysilizium die Rede ist, sind diese - wie vorstehend begründet wurde – permanent leitfähig. Eine Anregung, hiervon abzurücken und statt dessen Elektro-den vorzusehen, welche erst durch sichtbares Licht leitfähig werden, vermögen die genannten Schriften dem Fachmann nicht zu liefern. dd) Die verbleibenden, eingangs genannten Druckschriften liegen vom Streitpa-tentgegenstand ebenfalls weit ab. Sie haben in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt. 5.) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 betref-fen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Retina-Implan-tats nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb zusammen mit diesem Bestand. Dr. Winterfeldt Engels Dr. Maksymiw Dr. Häußler Be
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