BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 316/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 103 21 854 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent DE 103 21 854 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Bezeichnung: Chirurgisches Rohrschaftinstrument Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 14. Februar 2008; Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit Absatz [0015 bis 0031], der Beschreibung gemäß Patentschrift; 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Gegen das Patent 103 21 854, dessen Erteilung am 16. Dezember 2004 veröffent-licht wurde, ist am 16. März 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 103 21 854 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 14. Februar 2008, mit der Beschreibung, Seiten 1 - - 3 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit Absatz [0015 bis 0031], der Be-schreibung gemäß Patentschrift, sowie mit der Zeichnung, Figu-ren 1 bis 8, gemäß Patentschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü
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