BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 316/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. Januar 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 103 07 343…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. M. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 103 07 343 wird widerrufen.G r ü n d eIAuf die am 21. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereich-te Patentanmeldung ist das Patent DE 103 07 343 (Streitpatent) mit der Bezeich-nung "On-Board-Diagnosevorrichtung und On-Board-Diagnoseverfahren für Kraft-fahrzeuge" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 6. Oktober 2005 erfolgt.Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet:M1 On-Board-Diagnose-Verfahren eines Kraftfahrzeugsystems, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist,- 3 -gekennzeichnet durchM2 Bereitstellen von ausschließlich Zustandsdaten, die keine Dia-gnoseinformation enthalten, durch die mehreren Steuergerä-te (11 bis 14) undM3 zentrales Durchführen einer Fehlerdiagnose für Steuergeräte und Komponenten des Kraftfahrzeugsystems auf der Grundla-ge der Zustandsdaten.Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:N1 On-Board-Diagnose-Vorrichtung eines Kraftfahrzeugsystems, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist,gekennzeichnet durchN2 eine Aufnahmeeinrichtung, die mit dem Kraftfahrzeugsystem verbindbar ist, zur Aufnahme von ausschließlich Zustandsda-ten, die keine Diagnoseinformation enthalten, von den mehre-ren Steuergeräten (11 bis 14),N3 und eine Recheneinrichtung, die an die Aufnahmeeinrichtung angeschlossen ist, zum zentralen Durchführen einer Fehler-diagnose für Steuergeräte und Komponenten des Kraftfahr-zeugsystems auf der Grundlage der Zustandsdaten.Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 3 bis 8 wird auf die Streit-patentschrift verwiesen.- 4 -Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:P1 Kraftfahrzeugsystem mit mehreren Vorrichtungen (15) nach ei-nem der Ansprüche 4 bis 8,P2 wobei jede der Vorrichtungen für eine Gruppe von Steuergerä-ten (11 bis 14) zentral zur Fehlerdiagnose zuständig ist.Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 14. November 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. November 2005, Einspruch erhoben worden.Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende neben der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DruckschriftD1: DE 100 51 781 A1neu auf die DruckschriftenE1: Dissertation Dipl.-Ing. Andreas Heinzelmann: "Produktin-tegrierte Diagnose komplexer mobiler Systeme", Fort-schritt-Berichte VDI, Reihe 12, Nr. 391, Düsseldorf, VDI Verlag 1999, ISBN 3-18-339112-0,E2: Dipl.-Ing. A. Heinzelmann, Prof. Dr.-Ing. D. Barschdorff: "Modellbasiertes Diagnoseverfahren zur Lokalisierung diskreter Fehler in der peripheren Elektrik von Automati-sierungsgeräten", Tagungsband AKIDA 2. Aachener Kol-loquium für Instandhaltung, Diagnose und Anlagenüber-wachung, 03./04. Juni 1998, Seiten 79 - 91,E3: JP 07-295853 A, Abstract- 5 -E4: DE 197 42 446 A1E5: DE 197 42 450 A1E6: Readings in "Model Based Diagnosis", edited by Walter Hamscher, Luca Console, Johan de Kleer, May 1992, ISBN 1-55860-249-6, Morgan Kaufmann Publishers, Inc.Inhaltsverzeichnis,Preface,Chapter 3: The General Diagnostic Engine, Seiten 97-149, Guckenbiehl, Schäfer-Richter: "SIDA - Extending Prediction Based Diagnosis to Dynamic Models", Sei-ten 309-317, Peter Struss: "Diagnosis as a Process", Sei-ten 408-418 undE7: Bosch Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 23. Auflage, Robert Bosch GmbH 1999, Friedr. Vieweg & Sohn Ver-lagsgesellschaft mbH, Seiten 884-886.Im Prüfungsverfahren waren außerdem noch die DruckschriftenD2: DE 101 33 670 A1D3: DE 101 15 042 A1 undD4: DE 100 56 413 A1in Betracht gezogen worden.Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit, geltend und macht außerdem geltend, dass die Erfindung nicht so deut-lich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.Die Einsprechende beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.- 6 -Der Vertreter der Patentinhaberin 2 beantragt,das Patent DE 103 07 343 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3,alle überreicht in der mündlichen Verhandlung,im Übrigen jeweils mit der Beschreibung und der Zeichnung ge-mäß Patentschrift.Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:M1 On-Board-Diagnose-Verfahren eines Kraftfahrzeugsystems, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist,gekennzeichnet durchM2’ Senden von ausschließlich Zustandsdaten, die keine Diagno-seinformation enthalten, durch die mehreren Steuergeräte (11 bis 14) zu einem von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) verschiedenen Diagnosesteuergerät (15) undM3’ausschließlich zentrales Durchführen einer Fehlerdiagnose für die mehreren Steuergeräte und Komponenten des Kraftfahr-zeugsystems auf der Grundlage der Zustandsdaten durch das von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) verschiedene Diagnosesteuergerät (15).- 7 -Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:M1 On-Board-Diagnose-Verfahren eines Kraftfahrzeugsystems, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist,gekennzeichnet durchM2’ Senden von ausschließlich Zustandsdaten, die keine Diagno-seinformation enthalten, durch die mehreren Steuergeräte (11 bis 14) zu einem von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) verschiedenen Diagnosesteuergerät (15) undM3’ausschließlich zentrales Durchführen einer Fehlerdiagnose für die mehreren Steuergeräte und Komponenten des Kraftfahr-zeugsystems auf der Grundlage der Zustandsdaten durch das von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) verschiedene Diagnosesteuergerät (15),M4 wobei die Fehlerdiagnose in einem eigens dafür vorgesehe-nen Diagnosenetzwerk des Kraftfahrzeugsystems durchge-führt wird.Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:M1 On-Board-Diagnose-Verfahren eines Kraftfahrzeugsystems, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist,- 8 -gekennzeichnet durchM2’ Senden von ausschließlich Zustandsdaten, die keine Diagno-seinformation enthalten, durch die mehreren Steuergerä-te (11 bis 14) zu einem von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) verschiedenen Diagnosesteuergerät (15) undM3’ ausschließlich zentrales Durchführen einer Fehlerdiagnose für die mehreren Steuergeräte und Komponenten des Kraft-fahrzeugsystems auf der Grundlage der Zustandsdaten durch das von den mehreren Steuergeräten (11 bis 14) ver-schiedene Diagnosesteuergerät (15),M4 wobei die Fehlerdiagnose in einem eigens dafür vorgesehe-nen Diagnosenetzwerk des Kraftfahrzeugsystems durchge-führt wirdM4a und das Diagnosenetzwerk selbst betrifft.Der mit Gliederungspunkten versehene nebengeordnete Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:N1’ Kraftfahrzeugsystem, das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte (11 bis 14) aufweist, mit mehreren On-Board-Diagnose-Vorrichtungen, die jeweilsN2 eine Aufnahmeeinrichtung, die mit dem Kraftfahrzeugsystem verbindbar ist, zur Aufnahme von ausschließlich Zustandsda-ten, die keine Diagnoseinformation enthalten, von den meh-reren Steuergeräten (11 bis 14),- 9 -N3’ und eine Recheneinrichtung, die an die Aufnahmeeinrichtung angeschlossen ist, zum ausschließlich zentralen Durchführen einer Fehlerdiagnose für Steuergeräte und Komponenten des Kraftfahrzeugsystems auf der Grundlage der Zustands-daten aufweisen,N4 wobei jede der On-Board-Diagnose-Vorrichtungen (15) für ei-ne Gruppe von Steuergeräten (11 bis 14) zentral zur Fehler-diagnose zuständig istN5 und wobei die Fehlerdiagnose in einem eigens dafür vorge-sehenen Diagnosenetzwerk des Kraftfahrzeugsystems durchgeführt wirdN5a und das Diagnosenetzwerk selbst betrifft.Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).- 10 -2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, da zumindest der Einwand der mangelnden Ausführbarkeit von der Einsprechenden ausreichend substantiiert begründet wurde. Die Zulässigkeit ist im Übrigen von der Patentinha-berin nicht bestritten worden.3. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 2 und 9 und des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aufgrund mangelnder Neu-heit und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.4. Das Streitpatent betrifft ein On-Board-Diagnoseverfahren eines Kraftfahrzeug-systems das mehrere miteinander vernetzte Steuergeräte aufweist. Ferner betrifft das Streitpatent eine entsprechende On-Board-Diagnosevorrichtung und ein Kraft-fahrzeugsystem.Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, werde die Fehlerdiagnose von Steuergeräten und den damit gesteuerten Komponenten eines Kraftfahrzeugs viel-fach ausschließlich mittels Eigendiagnose durch das Steuergerät selbst durchge-führt. Dies bedeute, dass die Diagnose nur auf das Steuergerät mit den jeweils ge-steuerten Komponenten beschränkt ist. Falls durch die Eigendiagnose ein Fehler ermittelt wird, werde eine Fehlermeldung in dem Steuergerät abgespeichert. In ei-ner Werkstatt werde dann mit Hilfe eines Werkstatttesters die Fehlermeldung ab-gerufen. Da die Eigendiagnose nur jeweils ein Steuergerät bzw. dessen gesteuer-te Komponenten betrifft, könnten damit keine systemübergreifenden Fehler detek-tiert werden. Da jedoch immer mehr Steuergeräte in Kraftfahrzeugen verbaut wür-den, die gegebenenfalls miteinander vernetzt sind, sei es zunehmend von Bedeu-tung, auch eine Fehlerdiagnose in diesen vernetzten Systemen vornehmen zu können (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).- 11 -Die Schwierigkeit einer systemübergreifenden Fehlerdiagnose besteht daher da-rin, dass die Steuergeräte und gesteuerten Komponenten in der Regel von ver-schiedenen Herstellern stammen, und daher unterschiedliche Realisierungen bzw. Interpretationen von Spezifikationen erfolgen können (vgl. Absatz [0003] der Streitpatentschrift).Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht somit darin, ein vereinfachtes On-Board-Diagnoseverfahren sowie eine entsprechende vereinfachte On-Board-Dia-gnosevorrichtung vorzuschlagen (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zu-rück.Der erteilte Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 zu-rück.Die erteilten Unteransprüche 3 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Unteransprü-che 2, 3 und 5 bis 9 zurück.Auch die Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 und die Patentansprü-che 1 bis 3 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 sind zulässig und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.Die in den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommenen Präzi-sierungen ergeben inhaltlich keinen Unterschied zu den erteilten Patentansprü-chen 1 und 2.Die Patentansprüche 3 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 gehen auf die erteilten Patent-ansprüche 3 bis 9 zurück, wobei der erteilte Patentanspruch 4 neu auch als Vor-richtungsanspruch formuliert wurde.- 12 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht auf die erteilten Patentansprü-che 1 und 4 zurück.Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 geht auf den erteilten Patentan-spruch 3 zurück.Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 geht auf die erteilten Patentansprü-che 2, 4 und 9 zurück.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht auf die erteilten Patentansprü-che 1 und 4 und die Beschreibung Absatz [0024] zurück.Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 geht auf den erteilten Patentan-spruch 3 zurück.Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3 geht auf die erteilten Patentansprü-che 2, 4 und 9 und die Beschreibung Absatz [0024] zurück.6. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, hier ein mit der Entwicklung von Diagnosevorrichtungen für Kraft-fahrzeuge befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahr-zeugbau und Messtechnik, sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).Die Einsprechende macht geltend, dass aus der Streitpatentschrift nicht hervorge-he, wie aus den Zustandsdaten, die keine Diagnoseinformation enthalten, eine Fehlerdiagnose zentral durchgeführt werden soll. Aus den Absätzen [0021] und [0022] der Beschreibung der Streitpatentschrift geht jedoch hervor, dass es sich bei diesen Zustandsdaten um Rohdaten handelt, die hinsichtlich einer Fehlerdiag-nose noch nicht verarbeitet wurden. Gemäß der Beschreibung wird mit diesen Da-ten im Diagnosesteuergerät zentral eine modellbasierte Diagnose durchgeführt. Die Einzelheiten der Durchführung der Diagnose werden nicht beansprucht und sind dem Fachmann aber aufgrund seines Fachwissens geläufig.- 13 -7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E4.So ist aus der Druckschrift E4 (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 14) ein On-Board-Diag-nose-Verfahren (Fehlerdiagnoseeinrichtung) eines Kraftfahrzeugsystems (vgl. Spalte 1, Zeile 13, Kraftfahrzeug) bekannt, das mehrere miteinander vernetze Steuergeräte (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, Rechnereinheiten R1 bis Rn) auf-weist (= Merkmal M1).Bei diesem Verfahren werden ausschließlich Zustandsdaten, die keine Diagnose-information enthalten in Form von primären, direkt messbaren, und sekundären, direkt auf den entsprechenden Komponentenfehler hinweisenden, Prozeßgrößen (vgl. Spalte 3, Zeilen 19 bis 23) durch die mehreren Steuergräte (R1 bis Rn) be-reitgestellt (= Merkmal M2) und auf der Grundlage dieser Zustandsdaten zentral (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung), mit dem Diagnosemodul D als zentraler Be-standteil der Fehlerdiagnoseeinrichtung (siehe Spalte 4, Zeilen 40-49), eine Feh-lerdiagnose für Steuergeräte (R1 bis Rn) und Komponenten (Komponenten K1 bis K4, Komponentenfehler) des Kraftfahrzeugsystems durchgeführt (= Merkmal M3).Damit sind jedoch bereits alle Merkmale des Gegenstands gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift E4 bekannt.Der Gegenstand des auf eine On-Board-Diagnose-Vorrichtung eines Kraftfahr-zeugsystems gerichteten erteilten Nebenanspruchs 2 stellt inhaltlich eine reine Wiederholung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 dar und ist somit aus den zu diesem genannten Gründen ebenfalls nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift E4 bekannten Stand der Technik.Gleiches gilt für den Gegenstand des erteilten Nebenanspruchs 9, der lediglich ein Kraftfahrzeugsystem mit einer reinen Aggregation von den aus der Druckschrift E4bekannten On-Board-Diagnose-Vorrichtungen betrifft.- 14 -8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt inhaltlich ei-ne reine Wiederholung des Gegenstands gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 dar. Er ist somit aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift E4 bekannten Stand der Technik, wobei hier (vgl. die Fi-gur 1 mit Beschreibung) die Zustandsdaten ebenfalls zu dem Diagnosegerät (Dia-gnosemodul D), das von den mehreren Steuergeräten (Rechnereinheiten R1 bis Rn) verschieden ist, gesendet werden und ausschließlich in diesem die Fehlerdia-gnose zentral durchgeführt wird, wie in den Merkmalen M2’ und M3’ präzisiert wurde.9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch das zusätzli-che Merkmal M4, wonach die Fehlerdiagnose in einem eigens dafür vorgesehe-nen Diagnosenetzwerk des Kraftfahrzeugsystems durchgeführt wird.Darüber hinaus weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-trag 3 noch das Merkmal M4a auf, wonach die Fehlerdiagnose das Diagnosenetz-werk selbst betrifft.Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind somit auch im en-ger gefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthalten. Nachdem letzte-rer, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 2 zu.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht im Hinblick auf den Stand der Technik nach der Druckschrift E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.- 15 -Ein On-Board-Diagnose-Verfahren eines Kraftfahrzeugsystems, das die Merkma-le M1, M2’ und M3’ des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufweist, ist, wie oben ausgeführt, aus der Druckschrift E4 (a. a. O.) bekannt.Da das aus der Druckschrift E4 bekannte Diagnoseverfahren der Betriebsicherheit des Kraftfahrzeugs dient, ist der Fachmann bestrebt, dieses ebenfalls möglichst betriebssicher auszugestalten. Er wird deshalb die Fehlerdiagnose nicht im bereits vorhandenen und eventuell mit Fehlern behafteten Netzwerk des Kraftfahrzeugs vorsehen, sondern zur Erhöhung der Betriebsicherheit für die Fehlerdiagnose ein vom Kraftfahrzeugsystem unabhängiges weiteres Netzwerk vorsehen und damit die Fehlerdiagnose in einem eigens dafür vorgesehenen Diagnosenetzwerk des Kraftfahrzeugsystems durchführen (= Merkmal M4).Da jedoch auch dieses weitere Netzwerk Fehler aufweisen kann, wie der Fach-mann aus seiner Erfahrung weiß, wird er zur Sicherheit und um eine alle Bauteile umfassende Fehlerdiagnose zu erreichen, der Vollständigkeit halber auch eine Fehlerdiagnose die das Diagnosenetzwerk selbst betrifft vorsehen (= Merk-mal M4a).Damit gelangt der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Druckschrift E4 unter Anwendung seines Fachwissens und seiner Erfahrungen in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zum Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.10. Die Patentinhaberin 2 hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzu-erhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, wei-ter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3. Dass sie daneben auch eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unteransprüche 3 bis 8 begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch still-schweigend zu erkennen gegeben, noch hat sie geltend gemacht, dass diese An-sprüche patentbegründende Maßnahmen enthielten. Darüber hinaus lassen die Unter- und Nebenansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 keine patentbegrün-- 16 -denden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht gel-tend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungs-verfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicher-heizgerät).Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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