BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 318/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 42 28 929 … - 2 - hat der 21. Senat(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Rich-terin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 31. August 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 3. März 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent mit der Be-zeichnung "Heckleuchte für Kraftfahrzeuge" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 5. Dezember 2002 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag das Patent in der erteilten Fas-sung und nach Hilfsantrag der Patentanspruch 1 vom 5. April 2004 zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "Heckleuchte für Kraftfahrzeuge, mit einer Lichtquelle, mit ei-nem Mehrkammergehäuse und einem wenigstens zwei Kam-mern abschließenden Abschlussglas (1) welches an seiner der Lichtquelle zugewandten Innenfläche (9) mit Stegen (6) ausge-bildet ist, wobei das Material der Stege (6) lichtundurchlässig - 3 - ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (6) und das Ab-schlussglas (1) einstückig ausgebildet sind." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet: "Heckleuchte für Kraftfahrzeuge, mit einer Lichtquelle, mit ei-nem Mehrkammergehäuse und einem wenigstens zwei Kam-mern abschließenden Abschlussglas (1) welches an seiner der Lichtquelle zugewandten Innenfläche (9) mit Stegen (6) verse-hen ist, wobei das Material der Stege (6) lichtundurchlässig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (6) aus Kunststoff be-stehen und in einem Arbeitsgang auf die Innenfläche (9) aufge-spritzt sind und dadurch die Stege (6) und das Abschlussglas (1) einstückig ausgebildet sind." Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Heckleuchte mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen derart weiter-zubilden, dass sie einfacher und kostengünstiger herstellbar ist (Patentschrift Spalte 1, Zeilen 43 bis 46). Die Einsprechende stützt ihren Einspruch unter anderem auf folgende Entgegen-haltungen: (D3) EP 0 442 095 A2 und (D5) EP 0 074 727 A1. Zur Begründung führt die Einsprechende aus, bei der Entwicklung und Herstellung von Abdeckgläsern für Kfz-Leuchten stünden nicht zuletzt aus Wirtschaftlichkeits-fragen verschiedene Technologien in engem Eingriff zueinander. Gehe es in der Entwicklung mehr um optische Fragestellungen, so spiele im Hinblick auf die für die Kfz-Zulieferer überlebensnotwendige Rationalisierung der Fertigung die Spritz-- 4 - gusstechnik eine entscheidende Rolle. So gesehen müsse ein in diesem Bereich tätiger Fachmann insbesondere über diese Verarbeitungstechnik Bescheid wis-sen. Im vorliegender Fall sei der Fachmann sogar ein ausgesprochener Spritz-gusstechniker, dem zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents selbstverständlich auch das Zwei-Komponenten-Spritzgießverfahren bekannt gewesen sei. Vor die-sem fachlichen Hintergrund ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Einsprechende beantragt, das Patent nach Haupt- und Hilfsantrag zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt in ihrem Schriftsatz vom 5. April 2004 sinngemäß, das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 vom 5. April 2004, im übrigen mit noch anzupassenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie hat sich zum Einspruch schriftlich geäußert und ihre Absicht erklärt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Zur mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen. In ihrem Schriftsatz vom 5. April 2004 vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig sei und führt dazu aus, dass im Stand der Technik eine Abdeckscheibe mit einer opaken oder schwarzen Beschichtung oder mit lichtundurchlässigen Einsätzen versehen werde, wozu beim Herstellen durch Spritzgießen mehrere Arbeitsgänge erforder-lich seien. Dagegen sei das Abschlussglas der Heckleuchte gemäß dem Patent-anspruch 1 einstückig ausgebildet und werde in einem einzigen Arbeitsgang her-gestellt. Dies werde dem Fachmann nicht nahegelegt, weshalb der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Hilfsantrag führt sie aus, die Offenbarung der zusätzlichen kennzeichnenden Merkmale erge-be sich aus der Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 57, 58 und 62, 63. - 5 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren (§ 147 Abs 3 PatG) auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG (vgl BPatG Mitt 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren). Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind inner-halb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzel-nen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus ab-schließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufs-grundes ziehen können. Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Patentan-spruch 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 - sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag - ist formal zulässig, denn er findet seine Stütze sowohl in der Patentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. Der Hauptantrag betrifft den erteilten Patentanspruch 1, der auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 5 zurückgeht. Die gegenüber dem Hauptantrag unterschiedlichen Merkmale im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, wonach „die Stege (6) aus Kunststoff bestehen und in einem Arbeitsgang auf die Innenfläche (9) aufgespritzt sind und dadurch die Stege (6) und das Abschlussglas (1) einstückig ausgebildet sind“, finden ihre Offenbarung in der Patentschrift in Spalte 1, Zeilen 57, 58 und 62, 63 bzw. in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen auf Seite 3, letzter Absatz und Seite 4, Absatz 4 der Be-schreibung. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen ist nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der - 6 - Technik gemäß D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Hauptantrag Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag: a. Heckleuchte für Kraftfahrzeuge, mit einer Lichtquelle, b. mit einem Mehrkammergehäuse und c1. einem wenigstens zwei Kammern abschließenden Ab-schlussglas (1), c2. welches an seiner der Lichtquelle zugewandten Innenfläche (9) mit Stegen (6) ausgebildet ist, c3. wobei das Material der Stege (6) lichtundurchlässig ist, dadurch gekennzeichnet, d. dass die Stege (6) und das Abschlussglas (1) einstückig ausgebildet sind. In der D3 ist eine Heckleuchte für Fahrzeuge beschrieben (Spalte 1, Zeilen 1 bis 3 und Figuren 1 und 3 mit Beschreibung in Spalte 2, Zeile 49 bis Spalte 4, Zei-len 22), mit einem Lampenträger, welcher Glühlampen samt ihrer Kontaktierung trägt (Spalte 2, Zeilen 52 bis 55), wonach Merkmal a. gegeben ist. Wie aus den Figuren 3 und 4 in Verbindung mit der Beschreibung Spalte 3, Zei-len 21 bis 23 hervorgeht, besitzt die Leuchte ein Mehrkammergehäuse (Merk-mal b), das nach Figur 4 in Verbindung mit Anspruch 4 ein Abschlussglas auf-weist, bei dem einzelnen Kammern zugeordnete Lichtscheibenabschnitte (15, 16, 17, 18, 19) zu einem einzigen Teil im Spritzgussverfahren zusammengefügt sind, was nichts anderes bedeutet, als dass das Abschlussglas wenigstens zwei Kam-mern abschließt (Merkmal c1.). Aus der Figur 3 geht in Verbindung mit Anspruch 1, Merkmal g) hervor, dass das Abschlussglas an seiner der Lichtquelle zugewandten Innenfläche mit Stegen (21) - 7 - (dort als Streifen bezeichnet) ausgebildet ist, wobei die Stege (21) lichtundurchläs-sig sind. Somit sind auch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale c2. und c3. in der D3 beschrieben. Danach sind alle Merkmale im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus der D3 be-kannt. Im Übrigen ist auch in der Patentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 bis 8) angege-ben, dass das Patent von der D3 ausgeht. Das kennzeichnende Merkmal d., wonach die Stege und das Abschlussglas ein-stückig ausgebildet sind, ist in der D3 zwar nicht explizit ausgeführt, kann aber die Patentfähigkeit nicht begründen. So ist es bereits fraglich, ob sich dieses Merkmal nicht schon bei der in der D3 be-schriebenen Herstellung des Abdeckglases von selbst ergibt. Denn aus der D3, Figur 3 mit Beschreibung und Anspruch 3, geht hervor, dass die lichtundurchlässi-gen Stege auf das Abschlussglas u.a. im Prägeverfahren durch Druck und/oder Wärme aufgesiegelt sind. Diese Herstellung führt zu einem Gegenstand, dem man das Zusammenfügen aus ursprünglich mehreren Teilen möglicherweise nicht mehr ansieht, mithin zu einem einstückig ausgebildeten Abschlussglas. Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Fachmann, ein - wie die Einsprechende überzeugend dargelegt hat - in der Fertigung von Leuchten für Kraftfahrzeuge täti-ger Spritzgusstechniker, erkennt, dass das Aufbringen der Stege 21 auf das Ab-schlussglas durch Kleben oder im Prägeverfahren - abgesehen von einer ohnehin problematischen mechanischen Stabilität infolge der in Kraftfahrzeugleuchten auf-tretenden hohen thermischen Spannungen - zusätzliche Arbeitsvorgänge erfor-dert, die einen Nachteil hinsichtlich einer kostengünstigen Herstellung durch das die Fertigung dominierende Spritzgussverfahren darstellen. Im Hinblick auf eine Rationalisierung der Fertigung wird er dann selbstverständlich anstreben, das Auf-bringen dieser Stege in das Spritzgussverfahren zu integrieren und wird daran denken, die Stege aus einem lichtundurchlässig eingefärbten Kunststoff vorzuse-- 8 - hen und diese Stege in einem ihm geläufigen Zwei-Komponenten-Spritzgießen - und somit in einem Arbeitsgang - auf die Innenfläche des Abschlussglases aufzu-spritzen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Stege und das Abschlussglas einstückig ausgebildet sind, wie es im Merkmal d. im kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs gemäß dem Hauptantrag angegeben ist. Im Übrigen sind dem Fachmann Leuchten für Kraftfahrzeuge, bei denen transpa-rente Abschlussgläser und Kunststoffstege niedrigerer Lichtdurchlässigkeit einstü-ckig miteinander verbunden sind, ohnehin geläufig, beispielsweise aus der D5 (Anspruch 1). Dort ist in Figur 8 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 3, Zeilen 30 bis 33 ein Abschlussglas ("cover plate 70") dargestellt, das aus einem klaren Plastikmaterial besteht ("layer 72 of clear plastics material"), dessen innere Oberfläche mit Stegen aus grauem Plastikmaterial versehen ist ("with baffles 74 of grey plastics material mounted on the inner surface thereof"). Diese Ausführungen treffen auch auf den Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsan-trag zu, wie nachfolgend ausgeführt wird. Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag da-durch, dass es erstens anstelle von "mit Stegen (6) ausgebildet" im Merkmal c2. nach Hauptantrag nunmehr lautet "mit Stegen (6) versehen", und dass zweitens nunmehr nach dem kennzeichnenden Anspruchsteil "die Stege (6) aus Kunststoff bestehen und in einem Arbeitsgang auf die Innenfläche (9) aufgespritzt sind und dadurch die Stege (6) und das Abschlussglas (1) einstückig ausgebildet sind." Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen. - 9 - So betrifft die erste Änderung eine rein sprachliche, den Gegenstand des Patent-anspruchs nicht verändernde Umformulierung. Die Unterschiede im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 betreffen Merk-male, die sich - wie bereits zum Hauptantrag zur fehlenden erfinderischen Tätig-keit ausgeführt worden ist, - für den Fachmann zwangsläufig ergeben, wenn er bei der Fertigung das Aufbringen der Stege auf das Abschlussglas in das Spritzgie-ßen integriert. Der geltende Patentanspruch 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsan-trag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Be-stand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die gel-tenden rückbezogenen Ansprüche das Schicksal des Patentanspruchs 1. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Be
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