BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 319/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … gegen das Patent 100 44 033 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Häußler BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 6. September 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 100 44 033 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfah-ren zur Optimierung der Luftzufuhr oder zur Ermittlung der Brennstoffverteilung bei Feuerungsanlagen mit mehreren Brennern" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 30. Januar 2003 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren lie-gen die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Optimierung der Luftzufuhr oder zur Ermittlung der Brennstoffverteilung bei Feuerungsanlagen mit mehreren Brennern, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Luftzufuhr an den einzelnen Brennern in einer vorher festgelegten Reihenfolge reihum um jeweils einen Schritt abgesenkt und anschließend die Totzeit der CO-Messung abgewartet wird und dies so lange fortgesetzt wird, bis CO im Rauchgas erscheint, - 3 - b) die Luftzufuhr des zuletzt geänderten Brenners wieder um einen oder zwei Schritte erhöht wird, so dass das CO wie-der verschwindet und dann dieser dann für das weitere Ver-fahren unverändert so stehen bleibt, c) sodann die Reihe mit den verbleibenden Brennern so lange fortgesetzt wird, bis erneut CO im Rauchgas erscheint, d) auch hier bei dem zuletzt veränderten Brenner die Luftzu-fuhr wieder erhöht wird und auch dieser dann unverändert stehen bleibt, e) so fortgefahren wird, bis der Einsatzpunkt der CO-Erzeu-gung bei allen Brennern ermittelt ist. Hinsichtlich der nebengeordneten Patentansprüche 2, 4 und 5 sowie des auf den Patentanspruch 2 rückbezogenen Patentanspruchs 3 wird auf die Streitpatent-schrift verwiesen. Die Einsprechende hat zum Stand der Technik ua auf die bereits im Prüfungsver-fahren in Betracht gezogene Druckschrift D2: DE 37 37 354 C1 verwiesen. Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs in Bezug auf den erteil-ten Patentanspruch 1 aus, das darin beanspruchte Verfahren beruhe angesichts des aus der D2 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Sie macht ferner geltend, dass durch dieses Verfahren die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe nicht gelöst werde und dass insofern auch der im § 21 Abs 1 Nr 2 PatG genannte Widerrufgrund der mangelnden Offenbarung vorliege. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten. II Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen be-gonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beur-teilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dar-gelegt worden, dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Fol-gerungen für das Vorliegen bzw Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eige-ne Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist vom Patentin-haber im Übrigen nicht bestritten worden. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-handlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. - 5 - 1.) Gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 betrifft das Streitpa-tent ein Verfahren zur Optimierung der Luftzufuhr oder zur Ermittlung der Brenn-stoffverteilung bei Feuerungsanlagen mit mehreren Brennern. Wie in der Beschrei-bungseinleitung ausgeführt wird, sind bereits Verfahren zur Optimierung der Luft-zufuhr bei Feuerungsanlagen druckschriftlich bekannt, bei denen die Verbren-nungsluft an den einzelnen Brennern so lange verringert wird, bis CO im Rauch-gas erscheint und die Luftzufuhr dann um einen Abstand oberhalb dieses Punktes eingestellt wird (Abs [0001]). Diesen Verfahren liegt den Angaben in der Streitpatentschrift zufolge ein bemer-kenswertes Verhalten der CO-Konzentration im Rauchgas zugrunde. Bei einer Verminderung der Luftzufuhr bleibe die CO-Konzentration zunächst konstant und steige erst bei einem reproduzierbaren Brennstoff/Luft Verhältnis sehr steil an. Dieser Anstieg sei so stark, dass er auch im Rauchgasgemisch von mehreren Brennern leicht nachgewiesen werden könne. Auf diese Weise gewinne man für jeden einzelnen Brenner einen Bezugspunkt für die Einstellung der Luftzufuhr und damit die Möglichkeit, sie zu optimieren (Abs [0002]). In der Praxis müsse bei die-sen Verfahren die Totzeit der CO-Messung berücksichtigt werden. Die Verringe-rung der Verbrennungsluft erfolge deshalb in einzelnen Schritten, wobei nach je-dem Schritt die Totzeit der Messung abgewartet werde. Erst wenn danach keine Veränderung beobachtet werde, erfolge der nächste Schritt (Abs [0003]). Es habe sich gezeigt, dass die bekannten Verfahren nicht überall direkt anwendbar seien. Bei Anlagen mit mehreren eng neben- und übereinanderliegenden Brennern kön-ne es zu Wechselwirkungen zwischen diesen kommen, die die Messergebnisse verfälschen (Abs [0005]). Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Verfahren anzugeben, die auch bei eng zusammenstehenden Brennern je nach Bedarf eine Ermittlung der Brennstoff-verteilung zwischen den einzelnen Brennern, oder falls diese anderweitig bekannt ist, eine Optimierung der Luftzufuhr nach dem CO-Kriterium ermöglichen (Abs [0011]). - 6 - Diese Aufgabe wird durch das im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Verfah-ren gelöst. Weitere Lösungen sind in den nebengeordneten Patentansprü-chen 2, 4 und 5 angegeben. 2.) Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der - unbestritten gewerblich anwend-bare (§ 5 PatG) - Gegenstand dieses Anspruchs neu ist (§ 3 PatG). Denn er be-ruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der als ein mit der Entwicklung von Feuerungsanlagen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Heizungs-technik zu definieren ist, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Mess- sowie Steuerungs- und Regelungstechnik verfügt. Aus der Entgegenhaltung D2 (vgl die Beschreibung Sp 2, Z 17 bis 53) ist ein Ver-fahren zur Optimierung des Luft/Brennstoff-Verhältnisses bei einer Feuerungsan-lage mit mehreren Brennern bekannt, bei welchem zunächst die Luftzufuhr an al-len Brennern gleichzeitig und in gleich großen Schritten verringert wird. Ergibt sich nach Ablauf einer Totzeit ("Verzugszeit") im Abgas keine messbare CO-Konzent-ration, wird die den Brennern zugeführte Luftmenge schrittweise weiter verringert, bis im Abgas eine messbare CO-Konzentration auftritt. Der letzte Schritt der Luft-verringerung wird sodann für alle Brenner gemeinsam rückgängig gemacht, so dass wieder ein Betrieb mit Luftüberschuss vorliegt. Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Ver-fahren gemäß Druckschrift D2 habe nichts mit dem im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren zu tun. Bei diesem Stand der Technik sei das Problem der Kopplung der einzelnen Brenner nicht erkannt worden. Dieser Beurteilung des Offenbarungsgehaltes der Entgegenhaltung D2 kann nur insofern beigetreten werden, als durch die vorstehend erwähnten Verfahrens-schritte lediglich eine schnelle Grobabstimmung des Luft/Brennstoffverhältnisses erreicht werden soll (Sp 4, 2. Abs). Dieser Gesamtbrennerregelung ist jedoch eine - 7 - Feinabstimmung nachgeschaltet, welche entgegen der Auffassung des Patentin-habers in allen Einzelheiten dem im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren entspricht. So ist gemäß Druckschrift D2 (vgl den Anspruch 1 sowie die Beschreibung Sp 2, Z 54 bis Sp 3, Z 12) im Anschluss an die Grobabstimmung der Brenner vorgese-hen, die Luftzufuhr zyklisch nacheinander, dh reihum in einer vorher festgelegten Reihenfolge für jeden Brenner getrennt um einen Schritt zu verringern, wobei die Totzeit der Messung abgewartet wird (Sp 2, Z 37 bis 40) und wobei diese Vorge-hensweise solange fortgesetzt wird, bis CO im Rauchgas erscheint [Merkmal a)]. Die Luftverringerung wird für den zuletzt manipulierten Brenner rückgängig ge-macht, so dass das CO im Rauchgas wieder verschwindet, und die auf diese Weise ermittelte Luftzufuhr dieses Brenners für das weitere Verfahren beibehalten [Merkmal b)]. Diese Vorgehensweise wird mit den verbleibenden Brennern so lan-ge fortgesetzt [Merkmale c) und d)], bis der Einsatzpunkt der CO-Erzeugung bei sämtlichen Brennern ermittelt ist [Merkmal e)]. Darüber hinaus ist beim Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D2 noch vor-gesehen, die Verringerung der den Brennern zugeführten Luftmenge in weiter ver-kleinerten Schritten so lange zu wiederholen, bis bei jedem Brenner die kleinst-mögliche Schrittweite der Luftverringerung erreicht ist (Anspruch 5 und Beschrei-bung Sp 3, Z 34 bis 38). Für den vorstehend definierten Fachmann ist jedoch ohne weiteres klar, dass es bei dem in Druckschrift D2 offenbarten Verfahren der anfänglichen Grobabstim-mung des Luft/Brennstoff-Verhältnisses nicht bedarf. Zwar kann durch diese Grob-abstimmung die für das Erreichen des eingeschwungenen Zustands erforderliche Zeit wesentlich verringert werden (Sp 4, Z 7 bis 11). Da die Luft/Brennstoff-Ver-hältnisse einer Feuerungsanlage jedoch vergleichsweise selten - beispielsweise nach Wartungs- oder Reparaturarbeiten - optimiert werden müssen, kommt es auf diese Zeitersparnis letztendlich nicht an. Der Fachmann erkennt ferner, dass die - 8 - sukzessive Verkleinerung der Schrittweite der Luftverringerung im Anschluss an das der Grobabstimmung folgende Verfahren gemäß dem erteilten Patentan-spruch 1 durchaus von Nachteil sein kann. Denn dadurch, dass durch diese Vor-gehensweise die Sauerstoffzufuhr jedes einzelnen Brenners bewusst nur sehr knapp oberhalb des Wertes eingestellt wird, von dem ab es zur Entwicklung von CO kommt, fehlt sozusagen der nötige "Sicherheitsabstand", um bei etwaigen Schwankungen der Brennstoffzufuhr das Auftreten von CO Rauchgas ohne zu-sätzlichen Regelungsaufwand gleichwohl zuverlässig vermeiden zu können. Es liegt von daher im Rahmen fachmännischen Handelns, bei dem in Entgegen-haltung D2 offenbarten Verfahren sowohl auf die Grobabstimmung zu dessen Be-ginn als auch auf die abschließende Schrittweitenverringerung zu verzichten. Dadurch gelangt der Fachmann - ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit be-darf - ausgehend vom Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D2 zu dem im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren. Der Gegenstand dieses An-spruchs ist deshalb nicht patentfähig. 3.) Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung die nebengeord-neten Patentansprüche 2, 4 und 5 sowie der auf den Patentanspruch 2 rückbezo-gene Patentanspruch 3. 4.) Das Patent war deshalb zu widerrufen. Dr. Winterfeldt Engels Dr. Maksymiw Dr. Häußler Be
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