BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 319/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Juni 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 103 36 042…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 103 36 042 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Anordnung zum Prüfen von Rädern eines Schie-nenfahrzeugsPatentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 24. Juni 2010,Beschreibung, Seiten 2/6 bis 3/6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010,2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.- 3 -G r ü n d eIAuf die am 1. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 103 36 042 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Anordnung und Verfahren zum Prüfen von Rädern eines Schienenfahrzeugs" er-teilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 23. Juni 2005 erfolgt.Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 9. September 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 10. September 2005, Einspruch erhoben worden.Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Druckschrif-tenE1: M. Schüßler et. al., "Stand der Mechanisierung der Prüf-einrichtungen für Radsätze von Schienenfahrzeu-gen - Entwicklungstendenzen und Erfahrungen", DGZfP - Jahrestagung 2001, ZfP in Anwendung, Ent-wicklung und Forschung, Berlin, 21.-23. Mai 2001 - Be-richtsband 75,E2: C. Klose, H. Maly, "Diagnosesysteme zur Überwachung von Fahrzeugen und Fahrwegen", 18. Verkehrswissen-schaftliche Tage, Sektion 4: Bahnsysteme - Interdiszi-plinär betrachtet, Dresden, 17. September 2001,E3: DE 198 34 587 C1E4: "Übungsaufgaben Maschinenelemente", Ruhruniversi-tät Bochum, Lehrstuhl für Maschinenelemente und Konstruktionslehre, Übungsaufgaben zur Vorlesung "Maschinenelemente",- 4 -E5: Fotografien einer Hubeinrichtung der Patentinhaberin (Fig. 1, 2), die angeblich vor dem Anmeldetag des Streitpatents an die Deutsche Bahn ausgeliefert worden sein soll.Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die DruckschriftenE6: DE 199 43 744 A1E7: DE 199 24 781 A1E8: DE 199 03 132 A1E9: DE 87 13 927 U1 undE10: GB 2 377 258 Agenannt worden.Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf jede der Druckschriften E1 und E2 geltend.Die wie schriftlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hat schriftlich beantragt,das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent DE 103 35 042 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 3 und der Beschreibung Seiten 2/6 bis 3/6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010, so-- 5 -wie mit der Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift, und mit einer geänderten Bezeichnung.Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Patentanspruch 1 lautet:M1 Anordnung (1) zum Prüfen von eingebauten Rädern (2) eines Schienenfahrzeugs,M2 mit einer die Lauffläche (6) und/oder den Radkranz (13) eines eingebauten Rades (2) abtastenden Prüfeinrichtung (3),dadurch gekennzeichnet,M3 dass die Prüfeinrichtung (3) zwischen dem von einer Schie-ne (8) angehobenen Rad und der Schiene (8) im Bereich der tiefsten Stelle des Rades (2) angeordnet ist.Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Nebenanspruch 6 lautet:N1 Verfahren zum Prüfen von Rädern (2) eines Schienenfahr-zeugs, insbesondere mittels einer Prüfanordnung (1) nach ei-nem der vorhergehenden Ansprüche,N2 wobei ein eingebautes Rad (2) angehoben und seine Laufflä-che (4) von einer Prüfeinrichtung (3) abgetastet wird,dadurch gekennzeichnet,- 6 -N3 dass das Rad (2) weiter als die Höhe der Prüfeinrichtung (3) angehoben wirdN4 und die Prüfeinrichtung (3) zwischen Schiene (8) und angeho-benem Rad (2) angeordnet und in ihre die unterseitige Laufflä-che (6) des angehobenen Rades (2) abtastende Messposition bewegt wird.Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lau-tet:H1 Anordnung (1) zum Prüfen von eingebauten Rädern (2) eines Schienenfahrzeugs,H2 mit einer die Lauffläche (6) und/oder den Radkranz (13) eines eingebauten Rades (2) abtastenden Prüfeinrichtung (3),dadurch gekennzeichnet,H3 dass eine Hubeinrichtung (5) vorgesehen ist, die sich einer-seits auf zwei Schienen (8) abstützt und andererseits jeweils unten am Radkranz (13) des Rades (2) anliegtH4 und die zwei nach unten gerichtete Arme (9) aufweist, deren untere Enden miteinander, vorzugsweise gelenkig, verbunden sind und deren obere Enden jeweils auf den Schienen (8) auf-liegen, wobei an jedem Arm (9) ein mit dem Rad (2) zusam-menwirkender Hubantrieb (9), insbesondere ein Spindelan-trieb, abgestützt ist,- 7 -H5 und dass die Prüfeinrichtung (3) zwischen dem von einer Schiene (8) angehobenen Rad und der Schiene (8) im Bereich der tiefsten Stelle des Rades (2) angeordnet ist.Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag wird auf den Aktenin-halt verwiesen.II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem er-teilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch in-soweit als begründet, als das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag aufrechterhalten wird.4. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zum Prüfen von eingebauten Rädern eines Schienenfahrzeugs, mit einer die Lauffläche und/oder den Radkranz eines eingebauten Rades abtastenden Prüfeinrichtung, sowie ein entsprechendes Prüf-verfahren, bei dem das eingebaute Rad an seiner Lauffläche von der Prüfeinrich-tung abgetastet wird (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).- 8 -Bei einer bekannten Prüfanordnung werde das zu prüfende Schienenfahrzeug ca. 2 cm von den Schienen angehoben, damit die Räder frei drehen können. Dann werde ein Ultraschall-Prüfkopf etwa im Bereich der oberen zwei Drittel des Rades an die Lauffläche des Rades angedrückt, das Rad mindestens einmal gedreht und dabei die Lauffläche mittels Ultraschall abgetastet. Allerdings sei bei vielen Rädern die Lauffläche aufgrund von bis nahe an das Rad heranreichenden Anbauten nicht zugänglich, so dass diese Räder nicht geprüft werden könnten (vgl. Absatz [0003] der Streitpatentschrift).Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Anordnung der eingangs ge-nannten Art dahingehend weiterzubilden, dass möglichst alle Räder eines Schie-nenfahrzeugs überprüft werden können, sowie ein entsprechendes Verfahren da-für anzugeben (vgl. Absatz [0008] der Streitpatentschrift).5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 und die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag sind, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.Insbesondere geht der erteilte Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentan-sprüche 1 und 5 zurück. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 gehen auf die ur-sprünglichen Patentansprüche 2, 3 und 6 bis 8 zurück.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 4 und 5 zurück. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag sind die erteilten Patentansprüche 2 und 3.6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar unbestritten neu, be-ruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Prüfanordnungen für Räder von Schienenfahrzeu-gen befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Messtechnik.- 9 -Den nächstkommenden Stand der Technik stellt die Druckschrift E2 dar.So ist aus der Druckschrift E2 (vgl. Absatz 3.1.4 Unterflur-Prüfeinrichtung UFPE) eine Anordnung zum Prüfen von eingebauten Rädern eines Schienenfahrzeugs (es können Radsätze im eingebauten Zustand im gesamten Radvolumen im Be-triebszustand geprüft werden) (= Merkmal M1) bekannt,mit einer das gesamte Radvolumen und damit die Lauffläche und/oder den Rad-kranz eines eingebauten Rades (Prüfen im eingebauten Zustand) abtastenden Prüfeinrichtung (es ist eine Radsatzdurchdreheinrichtung mit fahrzeugspezifischen Adaptern vorgesehen, die eine sichere Führung und Ankopplung von Prüfköpfen gewährleistet) (= Merkmal M2),wobei das Rad von der Durchdreheinrichtung sowohl angehoben (Anhub des Rad-satzes vom Gleis) (= Teilmerkmal von M3) wie auch gedreht ("Weiterhin ermög-licht die Durchdreheinrichtung die gleichförmige Rotation des Radsatzes.") wird.Die aus der Druckschrift E2 bekannte Anordnung zum Prüfen von eingebauten Rädern nun noch derart auszubilden, dass man sie an geeigneter Stelle anbringen kann oder so zu positionieren, dass sie zwischen ein Rad und an das Rad heran-reichende Anbauten passt, ist für den Fachmann nahegelegt, wenn er möglichst alle Räder eines Schienenfahrzeugs überprüfen möchte. Er wird die Prüfeinrich-tung somit ohne Weiteres auch zwischen dem von der Schiene bereits zum Durchdrehen angehobenen Rad und der Schiene im Bereich der tiefsten Stelle des Rades anordnen (= Merkmal M3), da hier keine Anbauten den Zugang zum Rad versperren. Sollte es dazu notwendig sein, das Rad etwas höher, d. h. weiter als die Prüfeinrichtung, anzuheben, so wird er dies ohne Weiteres in Betracht zie-hen, wobei ein etwas größerer Hub keine technischen Probleme bereitet.Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fach-mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druck-schrift E2.- 10 -Die erteilten Unteransprüche 2 bis 5 und der erteilte Nebenanspruch 6 teilen das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen erteilten Patentanspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind und ein Hilfsantrag gestellt wurde (BGH GRUR 2007, 862, Informationsübermittlungsverfahren II, BGH GRUR-RR 2008, 456, Installiereinrich-tung).7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn aus kei-ner der entgegengehaltenen Druckschriften ist eine Anordnung zum Prüfen von Rädern eines Schienenfahrzeugs bekannt oder nahegelegt, bei der eine Hubein-richtung vorgesehen ist, die sich einerseits auf zwei Schienen abstützt und ande-rerseits jeweils unten am Radkranz des Rades anliegt, und die zwei nach unten gerichtete Arme aufweist, deren untere Enden miteinander, vorzugsweise gelen-kig, verbunden sind und deren obere Enden jeweils auf den Schienen aufliegen, wobei an jedem Arm ein mit dem Rad zusammenwirkender Hubantrieb, insbeson-dere ein Spindelantrieb, abgestützt ist, wie in den Merkmalen H3 und H4 des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beansprucht ist.Konstruktive Details einer Hubeinrichtung sind für den Fachmann nur aus der Druckschrift E10 entnehmbar. Gemäß der Druckschrift E10 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung) liegen für jedes Rad 10a, 10b zwei Stützplatten 26a, 26b (support plates) auf der Schiene 14a, 14b auf, die über zwei Ankerstangen 32a, 32b (tie bars) verbunden sind. An den Stützplatten sind über zwei Anschlussplatten 28a, 268 (gusset plates) Rollen 16a, 16b gelagert, die an der Lauffläche 17a, 17b der Räder angreifen. Die Stützplatten werden über Hubzy-linder 20a, 20b (hydraulic jack) mit Kolben 36a, 36b von den Schienen zum Heben der Räder angehoben. Ein gemäß den Merkmalsgruppen H3 und H4 ausgebilde-ter Hubantrieb ist somit aus der Druckschrift E10 nicht bekannt.Dies gilt auch für die Druckschrift E5, die keine derartigen Einzelheiten erkennen lässt.- 11 -8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat somit Bestand.Damit haben auch die Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag Bestand.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy