BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 320/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 21 628…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.- 2 -G r ü n d eIGegen das Patent 102 21 628, dessen Erteilung am 23. Juni 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 21. September 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. September 2005, Einspruch erhoben worden.In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 10. April 2006 hat die Patentinhaberin bean-tragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIGemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch auch nach dem Wegfall des § 147 PatG zum 1. Juli 2006 unverändert bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts.Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.- 3 -Die Prüfung des geltend gemachten Einspruchsgrundes der mangelnden Patent-fähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Der im Verfahren befindliche Stand der Tech-nik und die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung erfordern weder einen vollständigen Widerruf noch eine weitere Beschränkung des Patents. Für das Vor-liegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt ist und seinem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 94 Rn. 17, Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
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