BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 321/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 100 59 439…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit- 3 -beschlossen:Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI.Gegen das Patent DE 100 59 439 mit der Bezeichnung "Absorptionskörper zum Anschluss an Haut- und Schleimhautoberflächen", dessen Erteilung am 8. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende 1 am 6. März 2006, die Einsprechende 2 am 8. März 2006, die Einsprechende 3 am 8. März 2006 und die Einsprechende 4 am 8. März 2006 Einspruch erhoben. Die Einsprüche waren u. a. auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt.Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruchsvorbringen nicht geäußert und mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 10. Februar 2012 erklärt, dass sie auf das Patent "ex tunc verzichte". Der Senat hat die Beteiligten am 13. Februar 2012 mit Zusatz zur Aufhebung des Ladungstermins darauf hingewiesen, dass ein wirk-samer Verzicht gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären sei und dass mit der Erklärung der Patentinhaberin - auch rückwirkend auf alle An-sprüche aus dem Patent zu verzichten - ein mögliches Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden entfalle, so dass nach Wirksamwerden des Verzichts das Ein-spruchsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 2. März 2012 an das Deutsche Patent- und Markenamt - dort eingegangen am 3. März 2011 - er-klärt, dass sie auf das Patent "ex tunc verzichte". Darüber hinaus hat sich die Pa-tentinhaberin nicht geäußert. Eine Erklärung der Einsprechenden ist nicht zu den Akten gelangt.- 4 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und die Einsprüche vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden sind, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zu-ständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184 ff. - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 ff. - In-formationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckver-binder).2. Die u. a. auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einsprüche sind zulässig erhoben.Das Streitpatent ist mittlerweile aufgrund des Verzichts der Patentinhaberin ge-mäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 3. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft erlo-schen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortfüh-rung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BGH in st. Rspr., vgl. GRUR 2008, 279 f. – Kornfeinung, unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1997, 615 ff. – Vornapf; GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; BPatGE 51, 128 ff. – Radauswuchtmaschine; Schulte, PatG 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, PatG 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Für das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutz-interesses der Einsprechenden an der Fortführung des Einspruchsverfahrens be-stehen keine Anhaltspunkte, hierfür wurde von den Einsprechenden auch nichts vorgetragen.- 5 -Dass die Einsprechenden kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht haben, führt nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Einsprüche. Das Ein-spruchsverfahren ist vielmehr in der Hauptsache erledigt (BGH GRUR 1999, 571 ff. - künstliche Atmosphäre; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf). Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Beschlusswege auszusprechen (BPatG BlPMZ 2011, 384 ff. - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine).Dr. Winterfeldt Hartlieb Veit Dr. MüllerPü
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