BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 323/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Februar 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 103 41 436…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Das Patent DE 103 41 436 wird widerrufen.G r ü n d eIAuf die am 9. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent DE 103 41 436 (Streitpatent) mit der Be-zeichnung "Sensor zur Erfassung von transparenten Objektstrukturen" erteilt wor-den. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 8. Dezember 2005 erfolgt.Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 1 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 2. März 2006, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am 4. März 2006, gestützt auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit, Einspruch er-hoben worden.- 3 -Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende unter anderem auf die DruckschriftenE1: DE 199 21 217 A1 undE2: DE 37 13 758 A1.Hinsichtlich der Entgegenhaltungen E3 bis E31 wird auf den Akteninhalt verwie-sen.Die Patentinhaberin hat das Patent zuletzt nur noch eingeschränkt verteidigt.Die Einsprechende macht auch bezüglich dieser Fassung mangelnde Patentfähig-keit geltend und ist hinsichtlich der geltenden Patentansprüche 1 und 12 der Auf-fassung, dass die Lehre dieser Ansprüche nicht so deutlich und vollständig offen-bart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 13 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung über-reichten Hilfsantrag 2, der zum Hauptantrag gemacht wird,im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.- 4 -Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:M1 Sensor zur Erfassung von KlebestellenM2 auf bahnförmigen ObjektenM3 mit einem Ultraschallwellen emittierenden Sender und ei-nem Ultraschallwellen empfangenden Empfänger,M4 welche beidseits der bahnförmigen Objekte angeordnet sind,M5 und mit einer Auswerteeinheit, in welcher das am Ausgang des Empfängers anstehende Empfangssignal zur Generie-rung eines binären Objektfeststellungssignals mit einem Schwellwert bewertet wird,M6 wobei die Schaltzustände des Objektfeststellungssignals angeben, ob sich eine Klebestelle im Strahlengang der Ult-raschallwellen befindet oder nicht,dadurch gekennzeichnet,M7 dass die Auswerteeinheit (13) einen eine Schwellwertein-heit bildenden Komparator (25) aufweist,M8 auf dessen ersten, invertierenden Eingang das Empfangs-signal geführt ist,- 5 -M9 und auf dessen zweiten, nicht invertierenden Eingang das in einem Siebglied (26) gesiebte Empfangssignal zur Vor-gabe des Schwellwerts (S) geführt ist,M10 wodurch der Schwellwert (S) aus dem Empfangssignal ab-geleitet ist,M11 so dass der Pegel des Schwellwerts (S) in Abhängigkeit des Rauschpegels des Empfangssignals variiert wird,M12 wobei der Schwellwert (S) abgesenkt wird, sobald ein durch das Rauschen verursachter Signalpeak vorliegt und danach der Schwellwert (S) wieder langsam ansteigt, bis durch den nächsten durch das Rauschen verursachten Signalpeak der Schwellwert (S) wieder absinkt, undM13 wobei die Absenkung des Schwellwerts (S) nur soweit er-folgt, dass der Schwellwert (S) noch oberhalb des Mini-mums des Empfangssignals bei der Detektion einer Klebe-stelle (3) liegt.Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patenthin-dernd entgegenstehe.- 6 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einspre-chende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes gemäß dem er-teilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auf-grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig, so dass das Pa-tent zu widerrufen ist (§§ 61 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG).4. Das Streitpatent betrifft einen Sensor zur Erfassung von transparenten Objekt-strukturen (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).Derartige Objektstrukturen können beispielsweise von Etiketten gebildet sein, die auf bahnförmige Trägermaterialien aufgebracht werden (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).- 7 -Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, ist die Nachweisempfindlichkeit bekannter Sensoren begrenzt, so dass transparente Objektstrukturen nicht mehr erfasst werden können, wenn diese Objektstrukturen nur noch geringe Signalun-terschiede verursachen. Ein Beispiel für derartige transparente Objektstrukturen sind Klebestellen auf Kunststofffolienbahnen oder Papierbahnen, wobei die Klebe-stellen einzelne Teilbahnen verbinden. Um nach der Bearbeitung derartiger Bah-nen die Klebestellen durch Zuschneiden der Bahnen entfernen zu können, müs-sen diese Klebestellen zuverlässig erkannt werden (vgl. Absatz [0005] der Streit-patentschrift).Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Sensor der eingangs ge-nannten Art bereitzustellen, welcher eine möglichst hohe Nachweisempfindlichkeit aufweist (vgl. Absatz [0011] der Streitpatentschrift).5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind, wie der Senat im Einzelnen über-prüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbe-sondere geht der geltende Patentanspruch 1 auf den erteilten Patentanspruch 1 und die Absätze [0039] und [0050] der Streitpatentschrift zurück. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 14 zurück.Der erteilte Patentanspruch 1 wiederum geht auf die ursprünglichen Patentansprü-che 1, 2 und 6 zurück und die erteilten Unteransprüche 2 bis 14 gehen auf die ur-sprünglichen Patentansprüche 3 bis 5, 7, 8 und 11 bis 18 zurück.Die Absätze [0039] und [0050] der Streitpatentschrift gehen auf die Seiten 7, ers-ter Absatz und 9, letzter Absatz, der ursprünglichen Beschreibung zurück.6. Die Erfindung ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).- 8 -Die Einsprechende macht geltend, das der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 nicht ausführbar sei, da die dort beanspruchte Schaltung dafür nicht ausreichend sei und insbesondere eine Demodulation fehle.Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn die im Patent enthaltenen An-gaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfin-dung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff. - Klammernahtgerät). Insbesondere setzt Ausführbarkeit keine Information durch Patentanspruch und/oder Beschreibung voraus, die jede weitere Maßnahme von anwendungswilli-gen Fachleuten entbehrlich macht. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offen-barung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne un-zumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf-grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemei-nen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelan-gaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH GRUR 2003, 223, 225 - Kupplungsvorrichtung II; BGHZ 156, 179, 185 - Blasenfreie Gummibahn I). Erst wenn der Fachmann unzumutbaren Aufwand treiben muss, um das ihm im Patent als Lehre zum technischen Handeln Angege-bene zuverlässig und mit dem das zugrunde liegende Problem lösenden Ergebnis wiederholbar in der Praxis umzusetzen, ist dem Offenbarungsgebot nicht genügt.Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die Patentschrift gibt dem hier zu-ständigen Fachmann, einem mit der Entwicklung von Sensoren berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Messtechnik, Sensorik oder Elektronik, ins-besondere in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ab Abs. [0028] die erfor-derlichen Informationen, die er benötigt, um die Schaltung erstellen zu können.- 9 -Eine Demodulation muss im Patentanspruch 1 nicht beansprucht werden, da dort ohnehin keine dafür notwendige vorhergehende Modulation beansprucht ist.Auch die im geltenden Patentanspruch 12 beanspruchte Detektion eines Risses ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, da in diesem Anspruch beansprucht ist, dass ein binäres Signal generiert wird, dessen Schaltzustände angeben, ob ein Riss im bahnförmigen Material vorliegt oder nicht, und im Absatz [0046] der Beschreibung der Streitpatentschrift angege-ben ist, wie dieses binäre Signal generiert wird.7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht je-doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich für diesen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften E1 und E2 ergibt.So ist aus der Druckschrift E1 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) ein Sensor (Vor-richtung 1) bekannt, mit dem die Transmission von Ultraschall durch ein zu mes-sendes Objekt bestimmt wird und aus der Änderung der Transmission Strukturen auf dem Objekt festgestellt werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 53 bis 57). Diese Struktu-ren können z. B. Etiketten sein, wobei sich mit dieser Messmethode jedoch auch ohne Weiteres Klebestellen feststellen lassen, wie im Merkmal M1 angegeben ist (= Merkmal M1).Die Objektstrukturen befinden sich auf bahnförmigen Objekten (Sp. 2, Z. 36, 37, bandförmiges Trägermaterial 2) (= Merkmal M2).Der Sensor 1 (vgl. die Figur 1, Spalte 2, Zeilen 29 bis 32) weist einen Ultraschall-wellen 4 emittierenden Sender 5 und einen Ultraschallwellen 4 empfangenden Empfänger 6 auf (= Merkmal M3),diese sind beidseits (vgl. die Figur 1) der bahnförmigen Objekte 2 angeordnet (= Merkmal M4),und mit einer Auswerteeinheit (vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 54, Auswerteschaltung), in welcher das am Ausgang des Empfängers anstehende Empfangssignal (vgl. - 10 -Spalte 2, Zeilen 55 bis 68, Empfangssignal am Ausgang des Empfängers 6) zur Generierung eines binären Objektfeststellungssignals (Detektion der Etiketten 3) mit einem Schwellwert bewertet (mit einem Schwellwert S1 verglichen) wird (= Merkmal M5) verbunden.Dabei geben die Schaltzustände des Objektfeststellungssignals an, ob sich eine Etikette 3 im Strahlengang der Ultraschallwellen befindet oder nicht (vgl. Spalte 1, Zeile 55 bis 68: "Zur Detektion der Etiketten 3 auf dem Trägermaterial 2 wird die durch die Etiketten 3 bewirkte Abschwächung der Ultraschallwellen 4, die auf dem Empfänger 6 auftreffen, ausgewertet."), wobei sich ohne Weiteres mit einem ent-sprechend eingestellten Schwellwert S1, den der Fachmann bei Bedarf an das zu detektierende Objekt anpassen wird, anstelle der Etiketten auch Klebestellen de-tektieren lassen (= Merkmal M6).Weiterhin weist die Auswerteeinheit (vgl. die Figuren 2 und 3, Spalte 4, dritter und vierter Absatz) einen eine Schwellwerteinheit bildenden Komparator (23) auf (= Merkmal M7),auf dessen ersten, invertierenden Eingang (Minus-Eingang beim Komparator 23) das Empfangssignal (vgl. die Figuren 2 und 3, Spalte 3, Zeilen 48 bis 52) geführt ist (= Merkmal M8),und auf dessen zweiten, nicht invertierenden Eingang (Plus-Eingang am Kompa-rator 23) über den Widerstand 28 (vgl. Spalte 4, Zeilen 29 bis 36) eine Referenz-spannung zur Vorgabe des Schwellwerts S1 geführt ist (= Teile des Merk-mals M9). Der Schwellwert wird dabei durch einen vor der Detektion der Etiketten stattfindenden Abgleichvorgang (Teach-in-Taste 12) an die auftretenden Pegel der Empfangssignale angepasst (vgl. Spalte 4, Zeilen 6 bis 50).Wenn der Fachmann nun feststellt, dass der Schwellwert aufgrund von Unregel-mäßigkeiten im Trägermaterial und damit verbundenen Rauschen des Empfangs-signals, um Fehlmessungen zu vermeiden, nur relativ stark vom Messsignal ent-fernt eingestellt werden kann oder für ein genaues Messen öfter, am besten konti-nuierlich, nachgeregelt werden muss, wird er bestrebt sein, die Einstellung des Schwellwerts zu automatisieren, um eine möglichst hohe Nachweisempfindlichkeit - 11 -zu erreichen. Dabei wird er auch die Druckschrift E2 in Betracht ziehen, aus der eine Ultraschall-Empfängerschaltung bekannt ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 29), bei der sich eine Triggerschwelle in Abhängigkeit vom Eigenrauschen der Schal-tung und von der Umgebungslautstärke von selbst einstellt.Dafür wird (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung und den Patentanspruch 1, insbe-sondere die Zeilen 20 bis 29) an einen Komparator, der wie auch bei der Druck-schrift E1 eine Schwellwerteinheit bildet und an dessen ersten Eingang das Emp-fangssignal (demoduliertes Signal) geführt ist, auf dessen zweiten Eingang, der auch der nicht invertierende Eingang sein kann, das in einem aus einem Wider-stand R4 und einem Kondensator C1 gebildeten Siebglied gesiebte Empfangssig-nal zur Vorgabe des Schwellwertes geführt (= Merkmal M9), wodurch der Schwell-wert aus dem Empfangssignal abgeleitet wird (vgl. den Anspruch 1, insbesondere Zeilen 20 bis 25, der Schaltpegel des Komparators wird über die als Integrator wir-kende R/C -Kombination gebildet) (= Merkmal M10),so dass der Pegel des Schwellwerts in Abhängigkeit des Rauschpegels (vgl. Spal-te 3, Zeilen 4 bis 10: "Bei sehr hohem Grundgeräuschpegel…hebt sich - gleichzei-tig mit dem Signal am Ausgang des Demodulators - der Triggerpegel um den glei-chen Betrag an", sowie den Patentanspruch 2: "Komparatorstufe mit selbsttätig sich einstellender Schaltschwelle") des Empfangssignals variiert wird (= Merk-mal M11).Das Siebglied (vgl. die Figur 5) besteht aus dem R-C-Glied mit dem Wider-stand R4 und dem Kondensator C1 und weist damit ein integrierendes Verhalten (vgl. den Patentanspruch 1, Zeilen 23 bis 25, und die Beschreibung Spalte 2, letz-ter Absatz) auf mit einer Zeitkonstante, die von der Höhe des Widerstands und der Kapazität abhängt. Dadurch wird der Schwellwert abgesenkt, sobald ein durch das Rauschen (Grundrauschen) verursachten Signalpeak vorliegt. Danach steigt der Schwellwert abhängig von der Zeitkonstante des R-C-Gliedes wieder langsam an, bis durch den nächsten durch das Rauschen verursachter Signalpeak der Schwellwert wieder absinkt (= Merkmal M12). Die Wahl der Zeitkonstanten, die über die Wahl der Werte von R4 und C1 erfolgt, liegt dabei im Belieben des Fach-- 12 -manns, der diese in Abhängigkeit der gewünschten Ansprechgenauigkeit und in Abhängigkeit der Größe und Anzahl der durch das Rauschen erzeugten Signal-peaks entsprechend wählen wird. (Dabei haben im Übrigen auch kurzzeitige Sig-nalpeaks zwangsläufig eine wenn auch geringe Auswirkung).Die Absenkung des Schwellwerts erfolgt dabei nur so weit (vgl. Spalte 2, Zeile 66, bis Spalte 3, Zeile 10), dass der Schwellwert (Triggerpegel) noch oberhalb des Mi-nimums des Empfangssignals (ausreichender Schaltabstand) bei der Detektion liegt (= Merkmal M13).Damit gelangt der Fachmann ausgehend vom aus der Druckschrift E1 bekannten Sensor unter Anwendung der Lehre aus der Druckschrift E2, Schwellwerte auto-matisch bzw. selbst nachregelnd auszubilden, in naheliegender Weise zum Ge-genstand des geltenden Patentanspruchs 1.8. Auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 lassen, wie der Senat überprüft hat, eine patentbegründende Substanz nicht erkennen, was von der Patentinhabe-rin auch nicht geltend gemacht wurde.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Bernhart Dr. MüllerPü
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